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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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nicht vollständig durch eine Verringerung<br />

des monatlichen Beitragsanteils des<br />

Arbeitnehmers erfüllen kann.<br />

Obgleich die Meldungen zum Sozialausgleich<br />

für 2013 und <strong>2014</strong> weitgehend ausgesetzt<br />

sind, müssen die Monatsmeldungen bei<br />

Mehrfachbeschäftigten in jedem Fall abgegeben<br />

werden.<br />

7. Datenübermittlung<br />

Meldungen und Beitragsnachweise dürfen<br />

nur im Wege des elektronischen Datenaustausches<br />

an die <strong>Krankenkasse</strong>n abgegeben<br />

werden. Die Abgabe der Meldungen auf<br />

Vordrucken oder auf Datenträgern (wie zum<br />

Beispiel Magnetbändern, Disketten oder CD-<br />

ROM) ist nicht zulässig.<br />

Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten der Abgabe<br />

von Meldungen:<br />

űű<br />

űű<br />

Maschinelle Erstellung der Datensätze<br />

aus einem geprüften und zugelassenen<br />

Gehaltsabrechnungsprogramm,<br />

manuelle Eingabe der Meldedaten in eine<br />

geprüfte und zugelassene elektronische<br />

Ausfüllhilfe.<br />

Ausnahme: Arbeitgeber, die im privaten<br />

Bereich für nichtgewerbliche Zwecke geringfügig<br />

Beschäftigte versicherungsfrei beschäftigen,<br />

oder Arbeitgeber, die mildtätige,<br />

kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b<br />

des Einkommenssteuergesetzes verfolgen.<br />

Ein solcher Arbeitgeber darf auf Antrag<br />

Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er<br />

glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf<br />

maschinell verwertbaren Datenträgern oder<br />

durch Datenübertragung nicht möglich ist. Für<br />

versicherungspflichtig Beschäftigte gilt die<br />

Ausnahmeregelung nicht. 289<br />

Da es sich bei den betroffenen Personenkreisen<br />

ausschließlich um geringfügig Beschäftigte<br />

handelt, ist ein solcher Antrag an die<br />

Minijob-Zentrale als Einzugsstelle der <strong>Beiträge</strong><br />

zu richten.<br />

7.1 Datenübermittlung aus<br />

Abrechnungsprogrammen<br />

Die maschinelle Übermittlung ist an eine<br />

Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So<br />

müssen die Programme vor ihrer Zulassung<br />

systemgeprüft werden. Dies geschieht im<br />

Auftrag der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

durch die Informationstechnische Servicestelle<br />

der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n – itsg. An<br />

diese Stelle ist auch der Antrag auf Systemuntersuchung<br />

zu richten.<br />

Arbeitgeber, die eine gekaufte Software verwenden,<br />

haben hiermit üblicherweise nichts<br />

zu tun. Antragstellung und Zulassungsprüfung<br />

erfolgen über den Softwarehersteller. Der<br />

Arbeitgeber selbst muss keinen Zulassungsantrag<br />

stellen. Werden die Daten übermittelt,<br />

erkennt die Datenannahmestelle, mit welchem<br />

Abrechnungsprogramm die Meldungen<br />

erstellt wurden, ob eine Zulassung vorliegt<br />

und ob die Meldungen mit der jeweils aktuellen<br />

Programmversion erstellt wurden. Diese<br />

Daten werden zusammen mit den Meldedaten<br />

übermittelt. Ist das Programm nicht<br />

zugelassen oder wurde eine veraltete Version<br />

verwendet, weist die Datenannahmestelle die<br />

Datensätze ab.<br />

Die Details zur Systemprüfung sind in den Gemeinsamen<br />

Grundsätzen der Spitzenverbände<br />

der Sozialversicherungsträger festgelegt.<br />

Abweichend davon werden die Sofortmeldungen<br />

direkt an die Deutsche Rentenversicherung<br />

übermittelt. Die Einzugsstelle erhält<br />

davon auch keine Kopie.<br />

Arbeitnehmerinformation | Der Beschäftigte<br />

hat Anspruch auf eine Information<br />

über die gemeldeten Daten.<br />

Eine entsprechende Bescheinigung<br />

erhält der Beschäftigte mindestens einmal<br />

jährlich bis zum 30. April für alle im<br />

Vorjahr abgegebenen Meldungen. Wird<br />

das Arbeitsverhältnis aufgelöst, ist die<br />

Bescheinigung unverzüglich nach der<br />

letzten erfolgten Meldung auszustellen*.<br />

* § 25 DEÜV<br />

7.2 Elektronische Ausfüllhilfen<br />

Nicht für alle Unternehmen lohnt sich die<br />

Anschaffung eines systemgeprüften Abrechnungsprogramms.<br />

Diese können ihre Meldungen<br />

mittels einer elektronischen Ausfüllhilfe<br />

erstellen. Auch diese Ausfüllhilfe muss allerdings<br />

bestimmte Mindestvoraussetzungen<br />

erfüllen und deshalb von der itsg geprüft und<br />

zugelassen sein.<br />

Um insbesondere kleinere Arbeitgeber bei<br />

der Abgabe der Daten zu unterstützen, bieten<br />

die gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n das Produkt<br />

sv.net an. Die Nutzung des Programms ist für<br />

den Anwender kostenfrei.<br />

sv.net gibt es in zwei verschiedenen Versionen<br />

mit unterschiedlichen Systemvoraussetzungen<br />

und Serviceangeboten.<br />

289 § 28a Abs. 5 SGB IV i.V. mit § 26a Abs. 6a SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 145

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