Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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nicht vollständig durch eine Verringerung<br />
des monatlichen Beitragsanteils des<br />
Arbeitnehmers erfüllen kann.<br />
Obgleich die Meldungen zum Sozialausgleich<br />
für 2013 und <strong>2014</strong> weitgehend ausgesetzt<br />
sind, müssen die Monatsmeldungen bei<br />
Mehrfachbeschäftigten in jedem Fall abgegeben<br />
werden.<br />
7. Datenübermittlung<br />
Meldungen und Beitragsnachweise dürfen<br />
nur im Wege des elektronischen Datenaustausches<br />
an die <strong>Krankenkasse</strong>n abgegeben<br />
werden. Die Abgabe der Meldungen auf<br />
Vordrucken oder auf Datenträgern (wie zum<br />
Beispiel Magnetbändern, Disketten oder CD-<br />
ROM) ist nicht zulässig.<br />
Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten der Abgabe<br />
von Meldungen:<br />
űű<br />
űű<br />
Maschinelle Erstellung der Datensätze<br />
aus einem geprüften und zugelassenen<br />
Gehaltsabrechnungsprogramm,<br />
manuelle Eingabe der Meldedaten in eine<br />
geprüfte und zugelassene elektronische<br />
Ausfüllhilfe.<br />
Ausnahme: Arbeitgeber, die im privaten<br />
Bereich für nichtgewerbliche Zwecke geringfügig<br />
Beschäftigte versicherungsfrei beschäftigen,<br />
oder Arbeitgeber, die mildtätige,<br />
kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b<br />
des Einkommenssteuergesetzes verfolgen.<br />
Ein solcher Arbeitgeber darf auf Antrag<br />
Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er<br />
glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf<br />
maschinell verwertbaren Datenträgern oder<br />
durch Datenübertragung nicht möglich ist. Für<br />
versicherungspflichtig Beschäftigte gilt die<br />
Ausnahmeregelung nicht. 289<br />
Da es sich bei den betroffenen Personenkreisen<br />
ausschließlich um geringfügig Beschäftigte<br />
handelt, ist ein solcher Antrag an die<br />
Minijob-Zentrale als Einzugsstelle der <strong>Beiträge</strong><br />
zu richten.<br />
7.1 Datenübermittlung aus<br />
Abrechnungsprogrammen<br />
Die maschinelle Übermittlung ist an eine<br />
Reihe von Voraussetzungen geknüpft. So<br />
müssen die Programme vor ihrer Zulassung<br />
systemgeprüft werden. Dies geschieht im<br />
Auftrag der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
durch die Informationstechnische Servicestelle<br />
der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n – itsg. An<br />
diese Stelle ist auch der Antrag auf Systemuntersuchung<br />
zu richten.<br />
Arbeitgeber, die eine gekaufte Software verwenden,<br />
haben hiermit üblicherweise nichts<br />
zu tun. Antragstellung und Zulassungsprüfung<br />
erfolgen über den Softwarehersteller. Der<br />
Arbeitgeber selbst muss keinen Zulassungsantrag<br />
stellen. Werden die Daten übermittelt,<br />
erkennt die Datenannahmestelle, mit welchem<br />
Abrechnungsprogramm die Meldungen<br />
erstellt wurden, ob eine Zulassung vorliegt<br />
und ob die Meldungen mit der jeweils aktuellen<br />
Programmversion erstellt wurden. Diese<br />
Daten werden zusammen mit den Meldedaten<br />
übermittelt. Ist das Programm nicht<br />
zugelassen oder wurde eine veraltete Version<br />
verwendet, weist die Datenannahmestelle die<br />
Datensätze ab.<br />
Die Details zur Systemprüfung sind in den Gemeinsamen<br />
Grundsätzen der Spitzenverbände<br />
der Sozialversicherungsträger festgelegt.<br />
Abweichend davon werden die Sofortmeldungen<br />
direkt an die Deutsche Rentenversicherung<br />
übermittelt. Die Einzugsstelle erhält<br />
davon auch keine Kopie.<br />
Arbeitnehmerinformation | Der Beschäftigte<br />
hat Anspruch auf eine Information<br />
über die gemeldeten Daten.<br />
Eine entsprechende Bescheinigung<br />
erhält der Beschäftigte mindestens einmal<br />
jährlich bis zum 30. April für alle im<br />
Vorjahr abgegebenen Meldungen. Wird<br />
das Arbeitsverhältnis aufgelöst, ist die<br />
Bescheinigung unverzüglich nach der<br />
letzten erfolgten Meldung auszustellen*.<br />
* § 25 DEÜV<br />
7.2 Elektronische Ausfüllhilfen<br />
Nicht für alle Unternehmen lohnt sich die<br />
Anschaffung eines systemgeprüften Abrechnungsprogramms.<br />
Diese können ihre Meldungen<br />
mittels einer elektronischen Ausfüllhilfe<br />
erstellen. Auch diese Ausfüllhilfe muss allerdings<br />
bestimmte Mindestvoraussetzungen<br />
erfüllen und deshalb von der itsg geprüft und<br />
zugelassen sein.<br />
Um insbesondere kleinere Arbeitgeber bei<br />
der Abgabe der Daten zu unterstützen, bieten<br />
die gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n das Produkt<br />
sv.net an. Die Nutzung des Programms ist für<br />
den Anwender kostenfrei.<br />
sv.net gibt es in zwei verschiedenen Versionen<br />
mit unterschiedlichen Systemvoraussetzungen<br />
und Serviceangeboten.<br />
289 § 28a Abs. 5 SGB IV i.V. mit § 26a Abs. 6a SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 145