Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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5.3 Beschäftigte, die nur in der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung versichert<br />
sind<br />
Auch für Personen, die nur in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung versicherungspflichtig<br />
sind, muss der Arbeitgeber Entgeltmeldungen<br />
erstatten. Hierzu gehören zum Beispiel:<br />
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Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung versicherungsfrei<br />
sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
sind diese Personen als Arbeitnehmer<br />
versichert. Unfallversicherungspflichtiges<br />
Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt<br />
bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der<br />
Unfallversicherung (zum Beispiel ein beurlaubter<br />
verbeamteter Lehrer, der in einer<br />
Privatschule tätig ist).<br />
Studenten in einem vorgeschriebenen<br />
Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe<br />
„0000“ zur Sozialversicherung. Für die<br />
unfallversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
von Praktika ist es unerheblich, ob diese in<br />
der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend<br />
vorgeschrieben sind oder freiwillig<br />
geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz<br />
über das Praktikumsunternehmen.<br />
Die Meldung ist allerdings nur<br />
zu erstatten, wenn tatsächlich ein Entgelt<br />
gezahlt wird.<br />
Die Meldung dieser sozialversicherungsfreien<br />
Arbeitnehmer erfolgt mit dem Personengruppenschlüssel<br />
190 und der Beitragsgruppe<br />
„0000“ zur Sozialversicherung.<br />
Mitarbeiter, die ausschließlich in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung versichert sind, muss<br />
der Arbeitgeber nicht über die abgegebenen<br />
Meldungen informieren.<br />
5.4 Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone<br />
Bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone<br />
teilt die <strong>Krankenkasse</strong> den Arbeitgebern die<br />
Höhe des Gesamtentgelts mit.<br />
6. Meldedaten<br />
6.1 Allgemeines<br />
Meldungen (und Beitragsnachweise) dürfen<br />
nur im Wege des elektronischen Datenaustausches<br />
abgegeben werden.<br />
Werden Meldungen automatisch aus dem<br />
Gehaltsabrechnungsprogramm heraus erstellt,<br />
braucht sich der Arbeitgeber darum<br />
normalerweise nicht mehr zu kümmern. Die<br />
Datensätze werden in diesen Fällen vom<br />
Programm vollständig erstellt. Sieht das Abrechnungsprogramm<br />
die Datenübermittlung<br />
nicht vor (zum Beispiel weil es dafür nicht<br />
zugelassen ist) oder können einzelne Meldun-<br />
gen nicht automatisch erstellt werden (zum<br />
Beispiel weil ein alter Zeitraum betroffen ist,<br />
der maschinell nicht mehr korrigiert werden<br />
kann), ist die Erstellung der Meldungen „von<br />
Hand“ erforderlich. Dann müssen die Daten<br />
in eine elektronische Ausfüllhilfe eingegeben<br />
werden. Auch wenn diese Ausfüllhilfen die<br />
erforderlichen Schlüsselzahlen enthalten<br />
müssen, muss der Arbeitgeber wissen, welche<br />
Daten jeweils anzugeben sind. Deshalb<br />
beschreiben wir die wichtigsten Datenfelder<br />
und die dafür zugelassenen Werte.<br />
6.2 Die Datenfelder<br />
Die wichtigsten Datenfelder finden Sie nachstehend<br />
mit Erläuterungen in alphabetischer<br />
Reihenfolge.<br />
Die Datenfelder des Datensatzes DBUV für<br />
die gesetzliche Unfallversicherung finden Sie<br />
am Ende der Aufstellung.<br />
Die Angaben zur Tätigkeit wurden zum<br />
1. Dezember 2011 grundlegend verändert. Bis<br />
dahin galt ein fünfstelliger Schlüssel. Für Meldungen,<br />
die Zeiträume seit dem 1. Dezember<br />
2011 betreffen, ist ein neuer Tätigkeitsschlüssel<br />
geschaffen worden. Das bedeutet, dass<br />
auch die Jahresmeldung für 2011 bereits mit<br />
den neuen Schlüsselzahlen abgegeben werden<br />
musste. Als wesentliche Gründe für die<br />
Umstellung werden von der Arbeitsagentur<br />
angegeben:<br />
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neue Berufe machen eine Erweiterung<br />
des Schlüssels notwendig,<br />
neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse<br />
sind entstanden und an internationale<br />
Standards angepasst worden,<br />
die Trennung von Arbeitern und Angestellten<br />
wurde 2006 aufgehoben, ist aber<br />
im bisherigen Schlüsselverzeichnis noch<br />
vorhanden,<br />
notwendige Erweiterung von Berufsschlüsseln<br />
für eine größere Detaillierung,<br />
Einbeziehung weiterer Informationen.<br />
Für Meldungen, die ausschließlich Zeiträume<br />
vor dem Stichtag 1. Dezember 2011 betreffen,<br />
gilt weiterhin die alte Verschlüsselung.<br />
Nach Einschätzung der Arbeitsagentur kann<br />
die Umstellung in weiten Teilen maschinell<br />
erfolgen. Dafür wurde den Softwareanbietern<br />
ein Umwandlungsprogramm der Arbeitsagentur<br />
zur Verfügung gestellt. Gleichwohl werden<br />
aber Restarbeiten für die Umstellung bleiben.<br />
140 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>