Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Hat dagegen die GmbH und damit deren Geschäftsführer<br />
keinen maßgeblichen Einfluss<br />
auf die KG, so spricht eine Kapitalbeteiligung<br />
an der GmbH nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
gegenüber der KG 20 .<br />
Wegen der Komplexität und der sehr vielfältigen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten bei einer<br />
GmbH & Co KG wird hier auf weitere Ausführungen<br />
verzichtet. Der dringende Rat an<br />
dieser Stelle ist, derartige Konstellationen<br />
stets im Einzelfall von der <strong>Krankenkasse</strong> als<br />
Einzugsstelle beurteilen zu lassen und auf<br />
einem verbindlichen – schriftlichen – Bescheid<br />
zu bestehen.<br />
1.3.7 Aktiengesellschaften<br />
Der Umstand, dass ein Beschäftigter Aktien<br />
seines Unternehmens hält, wirkt sich auf die<br />
Sozialversicherungspflicht nicht aus. Trotz des<br />
mit den Aktien erworbenen Stimmrechts auf<br />
der Aktionärsversammlung liegt kein maßgeblicher<br />
Einfluss auf das Unternehmen vor. Der<br />
Beschäftigte steht trotz seiner Kapitalbeteiligung<br />
in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis<br />
zu seinem Arbeitgeber.<br />
Eine Besonderheit gilt allerdings für Vorstandsmitglieder<br />
einer Aktiengesellschaft<br />
(AG). Diese sind schon kraft Gesetzes in der<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei<br />
21 .<br />
Dieser Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
besteht grundsätzlich auch für eine nebenher<br />
ausgeübte Beschäftigung bei einem anderen<br />
Arbeitgeber. Das gilt allerdings nur dann,<br />
wenn es sich um Konzernunternehmen 22 handelt.<br />
Da diese Einschränkung erst im Jahre<br />
2003 eingeführt wurde, gibt es eine Übergangsregelung<br />
für Personen, die am Stichtag<br />
6. November 2003 bereits in einer Beschäftigung<br />
außerhalb des Konzerns versicherungsfrei<br />
waren. Diese Versicherungsfreiheit bleibt<br />
bestehen, solange die Beschäftigung andauert<br />
23 .<br />
In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt<br />
es entsprechende Regelungen zwar nicht,<br />
jedoch werden diese Personen aufgrund der<br />
Höhe ihres Arbeitsentgelts nicht krankenversicherungspflichtig<br />
sein.<br />
Die dargestellten Grundsätze gelten auch für<br />
stellvertretende Vorstandsmitglieder 24 .<br />
Für Kapitalgesellschaften nach dem Recht<br />
eines anderen EU-Staates gelten dieselben<br />
Grundsätze. Bei Unternehmen, die einem<br />
ausländischen Recht außerhalb der EU unterliegen,<br />
gelten die besonderen Bestimmungen<br />
für Vorstandsmitglieder hingegen nicht. Diese<br />
sind deshalb als Arbeitnehmer auch renten-<br />
und arbeitslosenversicherungspflichtig.<br />
Ausnahmen können nur bestehen, wenn<br />
entsprechende, dem EU-Recht vergleichbare<br />
Regelungen in einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen<br />
getroffen wurden 25 . In<br />
der Krankenversicherung wird regelmäßig Versicherungsfreiheit<br />
wegen Überschreitens der<br />
Versicherungspflichtgrenze bestehen. Sollte<br />
das Vorstandsmitglied freiwilliges Mitglied in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung sein,<br />
besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.<br />
1.3.8 Limited (Ltd.)<br />
Durch die Regelungen des europäischen<br />
Rechts können auch ausländische Gesellschaften<br />
mit Sitz in Deutschland gegründet<br />
werden. 26 Dazu gehört insbesondere die<br />
englische Limited, vergleichbar einer deutschen<br />
GmbH. Früher waren die Hürden für<br />
die Errichtung einer GmbH durch das erforderliche<br />
Stammkapital von 25.000 Euro recht<br />
hoch, während in Großbritannien eine Limited<br />
schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von<br />
ca. 1,50 Euro gegründet werden kann. Das<br />
hat sich durch die Einführung der sogenannten<br />
„Mini-GmbH“ geändert (siehe A 1.3.2).<br />
Die Gesellschafter können durch Abstimmung<br />
in der Gesellschafterversammlung Einfluss<br />
auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen.<br />
Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
werden mit einfacher Mehrheit<br />
gefasst.<br />
Es stellt sich die Frage, wie mitarbeitende<br />
Gesellschafter einer englischen Limited<br />
mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht<br />
zu beurteilen sind.<br />
20 BFH vom 28.1.1986 – Aktenzeichen VIII R 335/86<br />
21 § 1 Satz 4 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III<br />
22 § 18 Aktiengesetz<br />
23 Die betroffenen Personen konnten mit einer bis zum<br />
31. Dezember 2004 abgegebenen Erklärung rentenversicherungspflichtig<br />
werden (§ 229 Abs. 1a SGB VI).<br />
24 BSG vom 18.9.1973 – Aktenzeichen 12 RK 5/73<br />
25 u.a. BSG vom 6.10.2010 – Aktenzeichen B 12 KR<br />
20/09 R, vom 12.1.2011 – Aktenzeichen B 12 KR 17/09 R<br />
26 EuGH-Urteil vom 9.2.1999 – Rs. C-212/97 („Centros“)<br />
und vom 5.11.2002 – Rs. C-208/00 („Überseering“)<br />
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