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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Hat dagegen die GmbH und damit deren Geschäftsführer<br />

keinen maßgeblichen Einfluss<br />

auf die KG, so spricht eine Kapitalbeteiligung<br />

an der GmbH nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

gegenüber der KG 20 .<br />

Wegen der Komplexität und der sehr vielfältigen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten bei einer<br />

GmbH & Co KG wird hier auf weitere Ausführungen<br />

verzichtet. Der dringende Rat an<br />

dieser Stelle ist, derartige Konstellationen<br />

stets im Einzelfall von der <strong>Krankenkasse</strong> als<br />

Einzugsstelle beurteilen zu lassen und auf<br />

einem verbindlichen – schriftlichen – Bescheid<br />

zu bestehen.<br />

1.3.7 Aktiengesellschaften<br />

Der Umstand, dass ein Beschäftigter Aktien<br />

seines Unternehmens hält, wirkt sich auf die<br />

Sozialversicherungspflicht nicht aus. Trotz des<br />

mit den Aktien erworbenen Stimmrechts auf<br />

der Aktionärsversammlung liegt kein maßgeblicher<br />

Einfluss auf das Unternehmen vor. Der<br />

Beschäftigte steht trotz seiner Kapitalbeteiligung<br />

in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis<br />

zu seinem Arbeitgeber.<br />

Eine Besonderheit gilt allerdings für Vorstandsmitglieder<br />

einer Aktiengesellschaft<br />

(AG). Diese sind schon kraft Gesetzes in der<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei<br />

21 .<br />

Dieser Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

besteht grundsätzlich auch für eine nebenher<br />

ausgeübte Beschäftigung bei einem anderen<br />

Arbeitgeber. Das gilt allerdings nur dann,<br />

wenn es sich um Konzernunternehmen 22 handelt.<br />

Da diese Einschränkung erst im Jahre<br />

2003 eingeführt wurde, gibt es eine Übergangsregelung<br />

für Personen, die am Stichtag<br />

6. November 2003 bereits in einer Beschäftigung<br />

außerhalb des Konzerns versicherungsfrei<br />

waren. Diese Versicherungsfreiheit bleibt<br />

bestehen, solange die Beschäftigung andauert<br />

23 .<br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt<br />

es entsprechende Regelungen zwar nicht,<br />

jedoch werden diese Personen aufgrund der<br />

Höhe ihres Arbeitsentgelts nicht krankenversicherungspflichtig<br />

sein.<br />

Die dargestellten Grundsätze gelten auch für<br />

stellvertretende Vorstandsmitglieder 24 .<br />

Für Kapitalgesellschaften nach dem Recht<br />

eines anderen EU-Staates gelten dieselben<br />

Grundsätze. Bei Unternehmen, die einem<br />

ausländischen Recht außerhalb der EU unterliegen,<br />

gelten die besonderen Bestimmungen<br />

für Vorstandsmitglieder hingegen nicht. Diese<br />

sind deshalb als Arbeitnehmer auch renten-<br />

und arbeitslosenversicherungspflichtig.<br />

Ausnahmen können nur bestehen, wenn<br />

entsprechende, dem EU-Recht vergleichbare<br />

Regelungen in einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen<br />

getroffen wurden 25 . In<br />

der Krankenversicherung wird regelmäßig Versicherungsfreiheit<br />

wegen Überschreitens der<br />

Versicherungspflichtgrenze bestehen. Sollte<br />

das Vorstandsmitglied freiwilliges Mitglied in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung sein,<br />

besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.<br />

1.3.8 Limited (Ltd.)<br />

Durch die Regelungen des europäischen<br />

Rechts können auch ausländische Gesellschaften<br />

mit Sitz in Deutschland gegründet<br />

werden. 26 Dazu gehört insbesondere die<br />

englische Limited, vergleichbar einer deutschen<br />

GmbH. Früher waren die Hürden für<br />

die Errichtung einer GmbH durch das erforderliche<br />

Stammkapital von 25.000 Euro recht<br />

hoch, während in Großbritannien eine Limited<br />

schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von<br />

ca. 1,50 Euro gegründet werden kann. Das<br />

hat sich durch die Einführung der sogenannten<br />

„Mini-GmbH“ geändert (siehe A 1.3.2).<br />

Die Gesellschafter können durch Abstimmung<br />

in der Gesellschafterversammlung Einfluss<br />

auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen.<br />

Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst.<br />

Es stellt sich die Frage, wie mitarbeitende<br />

Gesellschafter einer englischen Limited<br />

mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht<br />

zu beurteilen sind.<br />

20 BFH vom 28.1.1986 – Aktenzeichen VIII R 335/86<br />

21 § 1 Satz 4 SGB VI; § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III<br />

22 § 18 Aktiengesetz<br />

23 Die betroffenen Personen konnten mit einer bis zum<br />

31. Dezember 2004 abgegebenen Erklärung rentenversicherungspflichtig<br />

werden (§ 229 Abs. 1a SGB VI).<br />

24 BSG vom 18.9.1973 – Aktenzeichen 12 RK 5/73<br />

25 u.a. BSG vom 6.10.2010 – Aktenzeichen B 12 KR<br />

20/09 R, vom 12.1.2011 – Aktenzeichen B 12 KR 17/09 R<br />

26 EuGH-Urteil vom 9.2.1999 – Rs. C-212/97 („Centros“)<br />

und vom 5.11.2002 – Rs. C-208/00 („Überseering“)<br />

14 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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