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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Sozialausgleich-Meldungen des Mitarbeiters<br />

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber informieren<br />

über weitere Beschäftigungsverhältnisse<br />

über weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.B. Rente)<br />

Wichtig!<br />

Die Meldepflicht erstreckt sich auf das Vorliegen weiterer<br />

Beschäftigungen bzw. Einnahmen, nicht auf deren Höhe oder<br />

Art (§20 SGBIV).<br />

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wenn ein Sozialausgleich nicht durchzuführen<br />

ist,<br />

nach welchem Berechnungsverfahren der<br />

Ausgleich durchzuführen ist,<br />

wenn der Sozialausgleich unterbrochen<br />

wird (säumige Zahlung des Zusatzbeitrags).<br />

Wichtig | Alle Meldungen zwischen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> und Arbeitgeber müssen<br />

verschlüsselt und im gesicherten Verfahren<br />

mittels elektronischer Datenübermittlung<br />

abgegeben werden (DEÜV<br />

oder sv.net).<br />

Aufgrund der Erweiterung des Meldeverfahrens<br />

für die gesetzliche Unfallversicherung<br />

sind auch Entgeltmeldungen für kurzfristig<br />

Beschäftigte 286 abzugeben. Das betrifft Unterbrechungs-,<br />

Ab- und Jahresmeldungen (Jahresmeldungen<br />

nur, wenn die Beschäftigung<br />

über den Jahreswechsel hinaus andauert).<br />

Besonderheit: Der Beitragsgruppenschlüssel<br />

ist mit „0000“ anzugeben, da ja in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

keine Versicherungspflicht besteht<br />

und keine Pauschalbeiträge gezahlt werden.<br />

In den Datenbausteinen wird als beitragspflichtiges<br />

Entgelt für diese Versicherungszweige<br />

auch „000000“ angegeben. Das erzielte Entgelt<br />

wird nur im gesonderten Datenbaustein<br />

für die Unfallversicherung angegeben.<br />

3.8.3 Meldungen zum Sozialausgleich<br />

Für das Jahr 2013 wurden die Meldungen<br />

zum Sozialausgleich teilweise ausgesetzt, da<br />

dieser noch nicht durchzuführen war. Dies gilt<br />

analog für <strong>2014</strong>, da auch für <strong>2014</strong> der Zusatzbeitrag<br />

auf 0 Euro festgesetzt wurde.<br />

Unabhängig davon müssen aber die Monatsmeldungen<br />

auf jeden Fall abgegeben werden,<br />

da diese ja unabhängig vom Sozialausgleich<br />

auch zur Berechnung der zutreffenden Beitragshöhe<br />

dienen.<br />

4. Geringfügig Beschäftigte<br />

Grundsätzlich gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />

das übliche Meldeverfahren 285 .<br />

285 § 13 DEÜV; § 28a Abs. 9 SGB IV<br />

286 nach § 8 SGB IV<br />

138 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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