Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Sozialausgleich-Meldungen des Mitarbeiters<br />
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber informieren<br />
über weitere Beschäftigungsverhältnisse<br />
über weitere beitragspflichtige Einnahmen (z.B. Rente)<br />
Wichtig!<br />
Die Meldepflicht erstreckt sich auf das Vorliegen weiterer<br />
Beschäftigungen bzw. Einnahmen, nicht auf deren Höhe oder<br />
Art (§20 SGBIV).<br />
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wenn ein Sozialausgleich nicht durchzuführen<br />
ist,<br />
nach welchem Berechnungsverfahren der<br />
Ausgleich durchzuführen ist,<br />
wenn der Sozialausgleich unterbrochen<br />
wird (säumige Zahlung des Zusatzbeitrags).<br />
Wichtig | Alle Meldungen zwischen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> und Arbeitgeber müssen<br />
verschlüsselt und im gesicherten Verfahren<br />
mittels elektronischer Datenübermittlung<br />
abgegeben werden (DEÜV<br />
oder sv.net).<br />
Aufgrund der Erweiterung des Meldeverfahrens<br />
für die gesetzliche Unfallversicherung<br />
sind auch Entgeltmeldungen für kurzfristig<br />
Beschäftigte 286 abzugeben. Das betrifft Unterbrechungs-,<br />
Ab- und Jahresmeldungen (Jahresmeldungen<br />
nur, wenn die Beschäftigung<br />
über den Jahreswechsel hinaus andauert).<br />
Besonderheit: Der Beitragsgruppenschlüssel<br />
ist mit „0000“ anzugeben, da ja in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
keine Versicherungspflicht besteht<br />
und keine Pauschalbeiträge gezahlt werden.<br />
In den Datenbausteinen wird als beitragspflichtiges<br />
Entgelt für diese Versicherungszweige<br />
auch „000000“ angegeben. Das erzielte Entgelt<br />
wird nur im gesonderten Datenbaustein<br />
für die Unfallversicherung angegeben.<br />
3.8.3 Meldungen zum Sozialausgleich<br />
Für das Jahr 2013 wurden die Meldungen<br />
zum Sozialausgleich teilweise ausgesetzt, da<br />
dieser noch nicht durchzuführen war. Dies gilt<br />
analog für <strong>2014</strong>, da auch für <strong>2014</strong> der Zusatzbeitrag<br />
auf 0 Euro festgesetzt wurde.<br />
Unabhängig davon müssen aber die Monatsmeldungen<br />
auf jeden Fall abgegeben werden,<br />
da diese ja unabhängig vom Sozialausgleich<br />
auch zur Berechnung der zutreffenden Beitragshöhe<br />
dienen.<br />
4. Geringfügig Beschäftigte<br />
Grundsätzlich gilt auch für geringfügig Beschäftigte<br />
das übliche Meldeverfahren 285 .<br />
285 § 13 DEÜV; § 28a Abs. 9 SGB IV<br />
286 nach § 8 SGB IV<br />
138 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>