Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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3.6 Stornierungen<br />
Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren und<br />
neu abzugeben. Dies ist erforderlich, wenn<br />
eine der folgenden Angaben unzutreffend war:<br />
Denn ohne Kenntnis des insgesamt beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts kann der Arbeitgeber<br />
die <strong>Beiträge</strong> bei einem Überschreiten der<br />
Beitragsbemessungsgrenze, aber auch in der<br />
Gleitzone nicht zutreffend berechnen.<br />
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beitragspflichtiges Arbeitsentgelt,<br />
Beitragsgruppen,<br />
Betriebsnummer des Arbeitgebers,<br />
Grund der Abgabe,<br />
Personengruppenschlüssel,<br />
3.8.1 Meldungen des Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die<br />
Entgeltabrechnung monatliche Meldungen 284<br />
an die <strong>Krankenkasse</strong> abgeben, wenn<br />
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der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern<br />
beschäftigt ist (und er davon Kenntnis<br />
hat),<br />
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Tätigkeitsschlüssel,<br />
Zeit der Beschäftigung (Beginn und/oder<br />
Ende).<br />
Gleiches gilt, wenn die Meldung an eine falsche<br />
<strong>Krankenkasse</strong> vorgenommen wurde 283 .<br />
3.7 Besonderheiten in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung<br />
Seit Anfang 2009 ist auch die gesetzliche<br />
Unfallversicherung in das Meldeverfahren zur<br />
Sozialversicherung einbezogen. Betroffen sind<br />
allerdings nur Entgeltmeldungen. Da das in der<br />
Unfallversicherung maßgebliche Arbeitsentgelt<br />
von dem zur Rentenversicherung gemeldeten<br />
Wert abweichen kann, ist für die Unfallversicherung<br />
ein gesonderter Datensatz eingeführt<br />
worden. Dieser enthält neben der Angabe des<br />
unfallversicherungspflichtigen Entgelts auch<br />
Hinweise über die Gefahrenklasse und die zuständige<br />
Berufsgenossenschaft (siehe C 7.3).<br />
Neu eingeführt wurden seit Dezember 2012<br />
gesonderte Meldegründe für den Fall, dass<br />
das beitragspflichtige Entgelt für die Unfallversicherung<br />
0 Euro beträgt.<br />
3.8 Monatsmeldung<br />
Damit der Sozialausgleich abgesehen vom<br />
Standardfall überhaupt funktionieren kann, ist<br />
ein intensiver Informationsaustausch zwischen<br />
Arbeitgeber (und anderen Zahlstellen) und der<br />
<strong>Krankenkasse</strong> notwendig. Diese Meldungen<br />
werden im Rahmen des bestehenden DEÜV-<br />
Meldeverfahrens abgegeben, das zu diesem<br />
Zweck erweitert wurde. Dabei ist sowohl der<br />
Arbeitgeber zur Abgabe bestimmter Meldungen<br />
verpflichtet, als auch die <strong>Krankenkasse</strong>.<br />
Über diesen sogenannten qualifizierten Meldedialog<br />
wird nicht nur die zutreffende Berechnung<br />
des Sozialausgleichs sichergestellt, sondern<br />
generell die richtige Beitragsberechnung.<br />
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es sich um einen unständig Beschäftigten<br />
handelt,<br />
der Arbeitnehmer weitere beitragspflichtige<br />
Einnahmen erzielt (und er davon<br />
Kenntnis hat),<br />
der Anspruch des Beschäftigten auf<br />
Sozialausgleich nicht vollständig beglichen<br />
werden kann.<br />
Im letzten Fall besteht zusätzlich eine Informationspflicht<br />
gegenüber dem Mitarbeiter. In<br />
diesen Fällen ist es sinnvoll, den Mitarbeiter<br />
auf der Gehaltsabrechnung darauf hinzuweisen,<br />
dass der Sozialausgleich nicht in vollem<br />
Umfang erfüllt werden konnte und ein entsprechender<br />
Antrag bei der <strong>Krankenkasse</strong> zu<br />
stellen ist.<br />
Damit der Arbeitgeber seiner Meldepflicht<br />
überhaupt nachkommen kann, ist der Beschäftigte<br />
verpflichtet, die erforderlichen<br />
Angaben zu machen. Er muss allerdings<br />
gegenüber dem Arbeitgeber keine detaillierten<br />
Angaben über die Art und die Höhe<br />
weiterer Einkünfte machen. In diesen Fällen<br />
ist die <strong>Krankenkasse</strong> einzuschalten (siehe<br />
Punkt 3.8.3).<br />
3.8.2 Meldungen der <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
Das Meldeverfahren ist zweiseitig ausgelegt.<br />
Nicht nur der Arbeitgeber meldet an die<br />
<strong>Krankenkasse</strong> mittels elektronischen Datenaustauschs,<br />
auch die <strong>Krankenkasse</strong> antwortet<br />
auf diesem Wege.<br />
Die <strong>Krankenkasse</strong> meldet an den Arbeitgeber,<br />
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wenn der Arbeitnehmer bei mehreren<br />
Arbeitgebern beschäftigt ist,<br />
wenn der Arbeitnehmer weitere beitragspflichtige<br />
Einnahmen erzielt,<br />
283 § 14 Abs. 1 DEÜV<br />
284 § 11b DEÜV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 137