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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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3.6 Stornierungen<br />

Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren und<br />

neu abzugeben. Dies ist erforderlich, wenn<br />

eine der folgenden Angaben unzutreffend war:<br />

Denn ohne Kenntnis des insgesamt beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts kann der Arbeitgeber<br />

die <strong>Beiträge</strong> bei einem Überschreiten der<br />

Beitragsbemessungsgrenze, aber auch in der<br />

Gleitzone nicht zutreffend berechnen.<br />

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beitragspflichtiges Arbeitsentgelt,<br />

Beitragsgruppen,<br />

Betriebsnummer des Arbeitgebers,<br />

Grund der Abgabe,<br />

Personengruppenschlüssel,<br />

3.8.1 Meldungen des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die<br />

Entgeltabrechnung monatliche Meldungen 284<br />

an die <strong>Krankenkasse</strong> abgeben, wenn<br />

űű<br />

der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern<br />

beschäftigt ist (und er davon Kenntnis<br />

hat),<br />

űű<br />

űű<br />

Tätigkeitsschlüssel,<br />

Zeit der Beschäftigung (Beginn und/oder<br />

Ende).<br />

Gleiches gilt, wenn die Meldung an eine falsche<br />

<strong>Krankenkasse</strong> vorgenommen wurde 283 .<br />

3.7 Besonderheiten in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung<br />

Seit Anfang 2009 ist auch die gesetzliche<br />

Unfallversicherung in das Meldeverfahren zur<br />

Sozialversicherung einbezogen. Betroffen sind<br />

allerdings nur Entgeltmeldungen. Da das in der<br />

Unfallversicherung maßgebliche Arbeitsentgelt<br />

von dem zur Rentenversicherung gemeldeten<br />

Wert abweichen kann, ist für die Unfallversicherung<br />

ein gesonderter Datensatz eingeführt<br />

worden. Dieser enthält neben der Angabe des<br />

unfallversicherungspflichtigen Entgelts auch<br />

Hinweise über die Gefahrenklasse und die zuständige<br />

Berufsgenossenschaft (siehe C 7.3).<br />

Neu eingeführt wurden seit Dezember 2012<br />

gesonderte Meldegründe für den Fall, dass<br />

das beitragspflichtige Entgelt für die Unfallversicherung<br />

0 Euro beträgt.<br />

3.8 Monatsmeldung<br />

Damit der Sozialausgleich abgesehen vom<br />

Standardfall überhaupt funktionieren kann, ist<br />

ein intensiver Informationsaustausch zwischen<br />

Arbeitgeber (und anderen Zahlstellen) und der<br />

<strong>Krankenkasse</strong> notwendig. Diese Meldungen<br />

werden im Rahmen des bestehenden DEÜV-<br />

Meldeverfahrens abgegeben, das zu diesem<br />

Zweck erweitert wurde. Dabei ist sowohl der<br />

Arbeitgeber zur Abgabe bestimmter Meldungen<br />

verpflichtet, als auch die <strong>Krankenkasse</strong>.<br />

Über diesen sogenannten qualifizierten Meldedialog<br />

wird nicht nur die zutreffende Berechnung<br />

des Sozialausgleichs sichergestellt, sondern<br />

generell die richtige Beitragsberechnung.<br />

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űű<br />

es sich um einen unständig Beschäftigten<br />

handelt,<br />

der Arbeitnehmer weitere beitragspflichtige<br />

Einnahmen erzielt (und er davon<br />

Kenntnis hat),<br />

der Anspruch des Beschäftigten auf<br />

Sozialausgleich nicht vollständig beglichen<br />

werden kann.<br />

Im letzten Fall besteht zusätzlich eine Informationspflicht<br />

gegenüber dem Mitarbeiter. In<br />

diesen Fällen ist es sinnvoll, den Mitarbeiter<br />

auf der Gehaltsabrechnung darauf hinzuweisen,<br />

dass der Sozialausgleich nicht in vollem<br />

Umfang erfüllt werden konnte und ein entsprechender<br />

Antrag bei der <strong>Krankenkasse</strong> zu<br />

stellen ist.<br />

Damit der Arbeitgeber seiner Meldepflicht<br />

überhaupt nachkommen kann, ist der Beschäftigte<br />

verpflichtet, die erforderlichen<br />

Angaben zu machen. Er muss allerdings<br />

gegenüber dem Arbeitgeber keine detaillierten<br />

Angaben über die Art und die Höhe<br />

weiterer Einkünfte machen. In diesen Fällen<br />

ist die <strong>Krankenkasse</strong> einzuschalten (siehe<br />

Punkt 3.8.3).<br />

3.8.2 Meldungen der <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

Das Meldeverfahren ist zweiseitig ausgelegt.<br />

Nicht nur der Arbeitgeber meldet an die<br />

<strong>Krankenkasse</strong> mittels elektronischen Datenaustauschs,<br />

auch die <strong>Krankenkasse</strong> antwortet<br />

auf diesem Wege.<br />

Die <strong>Krankenkasse</strong> meldet an den Arbeitgeber,<br />

űű<br />

űű<br />

wenn der Arbeitnehmer bei mehreren<br />

Arbeitgebern beschäftigt ist,<br />

wenn der Arbeitnehmer weitere beitragspflichtige<br />

Einnahmen erzielt,<br />

283 § 14 Abs. 1 DEÜV<br />

284 § 11b DEÜV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 137

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