Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
entrichtet (siehe Punkt B 13), mit einbezogen<br />
wird.<br />
3.5.2 Einmalig gezahltes Entgelt<br />
Grundsätzlich wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
in die nächste „normale“ Entgeltmeldung<br />
mit einbezogen. Dies geht aber nur, wenn<br />
in dieser Meldung laufendes Arbeitsentgelt enthalten<br />
ist, und die Beitragsgruppen mit denen<br />
der Einmalzahlung übereinstimmen. Andernfalls<br />
ist eine gesonderte Meldung erforderlich.<br />
Beispiel<br />
Herr Müller ist seit Jahren bei der Firma<br />
Glasbau GmbH beschäftigt. Wegen einer<br />
Arbeitsunfähigkeit erhält er von der TK<br />
Krankengeld für die Zeit vom 15. Juni<br />
2013 bis zum 10. Januar <strong>2014</strong>. Trotz der<br />
Arbeitsunfähigkeit zahlt die Firma Herrn<br />
Müller im November ein Weihnachtsgeld.<br />
Es wurde eine Unterbrechungsmeldung<br />
mit dem Zeitraum 1. Januar 2013<br />
bis 14. Juni 2013 abgegeben. Das im<br />
November gezahlte Weihnachtsgeld ist<br />
grds. beitragspflichtig. Da keine Jahresmeldung<br />
zu erstatten ist, muss der<br />
Arbeitgeber eine Sondermeldung mit<br />
dem Grund „54“ abgeben. Als Zeitraum<br />
ist in diesem Fall 1. November 2013 bis<br />
30. November 2013 einzutragen.<br />
Muss das einmalige Entgelt gesondert gemeldet<br />
werden, so ist die Meldung mit der<br />
nächsten Entgeltabrechnung, spätestens<br />
sechs Wochen nach der Zahlung, abzugeben.<br />
3.5.3 Änderungen der Personalien<br />
Seit dem 1. November 2009 ist die Meldung<br />
von Veränderungen des Namens, der Anschrift<br />
und der Staatsangehörigkeit nicht mehr<br />
erforderlich. Diese Daten werden seither von<br />
den Meldebehörden (zum Beispiel Einwohnermeldeamt)<br />
an die Sozialversicherungsträger<br />
übermittelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung<br />
haben sich allerdings darauf<br />
verständigt, solche Meldungen auch weiterhin<br />
anzunehmen 280 .<br />
Vorausbescheinigung<br />
Für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn<br />
benötigt die Rentenversicherung das voraussichtlich<br />
erzielte Entgelt, damit dieser Zeitraum<br />
in die Berechnung der Rentenhöhe einbezogen<br />
werden kann. Bisher wurde der Arbeitgeber<br />
mittels eines Vordrucks von der Rentenversicherung<br />
zur Abgabe einer entsprechenden<br />
Bescheinigung aufgefordert. Seit dem Jahr<br />
2008 sind die Vorausbescheinigungen in das<br />
Meldeverfahren integriert. Auf Aufforderung<br />
durch die Rentenversicherung muss der<br />
Arbeitgeber innerhalb eines Monats eine entsprechende<br />
Meldung per Datenübermittlung<br />
absetzen 281 . Wurde zu diesem Zeitpunkt die<br />
Jahresmeldung für das abgelaufene Kalenderjahr<br />
noch nicht übermittelt, so ist diese ebenfalls<br />
abzugeben.<br />
Sofortmeldung<br />
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde eine<br />
Sofortmeldung für bestimmte Branchen eingeführt<br />
282 . Die Sofortmeldung muss bei Beschäftigungsbeginn<br />
elektronisch abgegeben werden,<br />
das bedeutet am Tag der Beschäftigungsaufnahme,<br />
spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns!<br />
Wird die Sofortmeldung erst verspätet<br />
abgegeben oder unterbleibt sie ganz, kann<br />
das bereits als Indiz für Schwarzarbeit bzw.<br />
illegale Beschäftigung gewertet werden. Die<br />
Sofortmeldung wird nicht an die Einzugsstelle,<br />
sondern direkt an den Rentenversicherungsträger<br />
übermittelt. Sie ersetzt deshalb auch nicht<br />
die normale Anmeldung – diese ist innerhalb<br />
der üblichen Meldefrist abzugeben. Betroffen<br />
sind die Branchen, in denen die Beschäftigten<br />
zum Mitführen eines Personaldokumentes verpflichtet<br />
sind (siehe Punkt C 2.5).<br />
Die Meldefrist für die Sofortmeldung führt in<br />
vielen Betrieben zu praktischen Problemen.<br />
Gerade dort, wo die Arbeit naturgemäß sehr<br />
früh aufgenommen wird, kann die Sofortmeldung<br />
in der Praxis nur schwer vor Arbeitsbeginn<br />
abgesetzt werden, da die Personalsachbearbeitung<br />
in der Regel oftmals erst später<br />
mit der Arbeit beginnt. Andererseits wird man<br />
nicht jeden Personalverantwortlichen, der die<br />
Einstellung vornimmt, an den Computer mit<br />
den Personaldaten heranlassen, wo das Übermittlungsprogramm<br />
zu finden ist. Probleme<br />
entstehen auch dort, wo die ganze Personalabrechnung<br />
und das Meldeverfahren dem<br />
Steuerberater überlassen sind. Ausnahmen<br />
sieht das Gesetz nicht vor.<br />
Tipp | Um Problemen vorzubeugen,<br />
können Sie die Datenübermittlung von<br />
sv.net nutzen. Mit diesem Programm<br />
kann jeder Personalverantwortliche, der<br />
Zugang zu einem Computer hat, die<br />
Meldung erstellen und absenden, ohne<br />
auf gespeicherte Personaldaten zurückgreifen<br />
zu müssen (siehe Punkt C 7.2).<br />
280 Besprechung vom 25./26.2.2009<br />
281 § 38 Abs. 3 DEÜV<br />
282 § 28a Abs. 4 SGB IV<br />
136 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>