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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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entrichtet (siehe Punkt B 13), mit einbezogen<br />

wird.<br />

3.5.2 Einmalig gezahltes Entgelt<br />

Grundsätzlich wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

in die nächste „normale“ Entgeltmeldung<br />

mit einbezogen. Dies geht aber nur, wenn<br />

in dieser Meldung laufendes Arbeitsentgelt enthalten<br />

ist, und die Beitragsgruppen mit denen<br />

der Einmalzahlung übereinstimmen. Andernfalls<br />

ist eine gesonderte Meldung erforderlich.<br />

Beispiel<br />

Herr Müller ist seit Jahren bei der Firma<br />

Glasbau GmbH beschäftigt. Wegen einer<br />

Arbeitsunfähigkeit erhält er von der TK<br />

Krankengeld für die Zeit vom 15. Juni<br />

2013 bis zum 10. Januar <strong>2014</strong>. Trotz der<br />

Arbeitsunfähigkeit zahlt die Firma Herrn<br />

Müller im November ein Weihnachtsgeld.<br />

Es wurde eine Unterbrechungsmeldung<br />

mit dem Zeitraum 1. Januar 2013<br />

bis 14. Juni 2013 abgegeben. Das im<br />

November gezahlte Weihnachtsgeld ist<br />

grds. beitragspflichtig. Da keine Jahresmeldung<br />

zu erstatten ist, muss der<br />

Arbeitgeber eine Sondermeldung mit<br />

dem Grund „54“ abgeben. Als Zeitraum<br />

ist in diesem Fall 1. November 2013 bis<br />

30. November 2013 einzutragen.<br />

Muss das einmalige Entgelt gesondert gemeldet<br />

werden, so ist die Meldung mit der<br />

nächsten Entgeltabrechnung, spätestens<br />

sechs Wochen nach der Zahlung, abzugeben.<br />

3.5.3 Änderungen der Personalien<br />

Seit dem 1. November 2009 ist die Meldung<br />

von Veränderungen des Namens, der Anschrift<br />

und der Staatsangehörigkeit nicht mehr<br />

erforderlich. Diese Daten werden seither von<br />

den Meldebehörden (zum Beispiel Einwohnermeldeamt)<br />

an die Sozialversicherungsträger<br />

übermittelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung<br />

haben sich allerdings darauf<br />

verständigt, solche Meldungen auch weiterhin<br />

anzunehmen 280 .<br />

Vorausbescheinigung<br />

Für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn<br />

benötigt die Rentenversicherung das voraussichtlich<br />

erzielte Entgelt, damit dieser Zeitraum<br />

in die Berechnung der Rentenhöhe einbezogen<br />

werden kann. Bisher wurde der Arbeitgeber<br />

mittels eines Vordrucks von der Rentenversicherung<br />

zur Abgabe einer entsprechenden<br />

Bescheinigung aufgefordert. Seit dem Jahr<br />

2008 sind die Vorausbescheinigungen in das<br />

Meldeverfahren integriert. Auf Aufforderung<br />

durch die Rentenversicherung muss der<br />

Arbeitgeber innerhalb eines Monats eine entsprechende<br />

Meldung per Datenübermittlung<br />

absetzen 281 . Wurde zu diesem Zeitpunkt die<br />

Jahresmeldung für das abgelaufene Kalenderjahr<br />

noch nicht übermittelt, so ist diese ebenfalls<br />

abzugeben.<br />

Sofortmeldung<br />

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde eine<br />

Sofortmeldung für bestimmte Branchen eingeführt<br />

282 . Die Sofortmeldung muss bei Beschäftigungsbeginn<br />

elektronisch abgegeben werden,<br />

das bedeutet am Tag der Beschäftigungsaufnahme,<br />

spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns!<br />

Wird die Sofortmeldung erst verspätet<br />

abgegeben oder unterbleibt sie ganz, kann<br />

das bereits als Indiz für Schwarzarbeit bzw.<br />

illegale Beschäftigung gewertet werden. Die<br />

Sofortmeldung wird nicht an die Einzugsstelle,<br />

sondern direkt an den Rentenversicherungsträger<br />

übermittelt. Sie ersetzt deshalb auch nicht<br />

die normale Anmeldung – diese ist innerhalb<br />

der üblichen Meldefrist abzugeben. Betroffen<br />

sind die Branchen, in denen die Beschäftigten<br />

zum Mitführen eines Personaldokumentes verpflichtet<br />

sind (siehe Punkt C 2.5).<br />

Die Meldefrist für die Sofortmeldung führt in<br />

vielen Betrieben zu praktischen Problemen.<br />

Gerade dort, wo die Arbeit naturgemäß sehr<br />

früh aufgenommen wird, kann die Sofortmeldung<br />

in der Praxis nur schwer vor Arbeitsbeginn<br />

abgesetzt werden, da die Personalsachbearbeitung<br />

in der Regel oftmals erst später<br />

mit der Arbeit beginnt. Andererseits wird man<br />

nicht jeden Personalverantwortlichen, der die<br />

Einstellung vornimmt, an den Computer mit<br />

den Personaldaten heranlassen, wo das Übermittlungsprogramm<br />

zu finden ist. Probleme<br />

entstehen auch dort, wo die ganze Personalabrechnung<br />

und das Meldeverfahren dem<br />

Steuerberater überlassen sind. Ausnahmen<br />

sieht das Gesetz nicht vor.<br />

Tipp | Um Problemen vorzubeugen,<br />

können Sie die Datenübermittlung von<br />

sv.net nutzen. Mit diesem Programm<br />

kann jeder Personalverantwortliche, der<br />

Zugang zu einem Computer hat, die<br />

Meldung erstellen und absenden, ohne<br />

auf gespeicherte Personaldaten zurückgreifen<br />

zu müssen (siehe Punkt C 7.2).<br />

280 Besprechung vom 25./26.2.2009<br />

281 § 38 Abs. 3 DEÜV<br />

282 § 28a Abs. 4 SGB IV<br />

136 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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