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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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3.3.3 Beendigung der Beschäftigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt<br />

Zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung ist<br />

zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung<br />

abzugeben.<br />

Beispiel<br />

Frau Schupp ist bei der Firma Topf beschäftigt.<br />

Vom 3. April an erhält sie von<br />

ihrer <strong>Krankenkasse</strong> Krankengeld. Der<br />

Arbeitgeber kündigt das Beschäftigungsverhältnis<br />

bei weiter bestehender<br />

Arbeitsunfähigkeit zum 31. Juli.<br />

Es ist eine Unterbrechungsmeldung<br />

zum 2. April vorzunehmen. Für die Zeit<br />

vom 3. April bis zum 31. Juli wird eine<br />

Abmeldung (Entgelt „000000“) erstellt.<br />

Beispiel<br />

Frau Scholz ist seit Jahren bei der Firma Lehberg beschäftigt.<br />

Vom 10. März bis zum 20. Mai 2013 erhält sie wegen einer<br />

Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der TK. Vom 21. Mai an<br />

nimmt sie ihre Beschäftigung wieder auf.<br />

Für das Jahr 2013 ist eine Jahresmeldung abzugeben. Als Beschäftigungszeit<br />

ist die Zeit vom 21. Mai bis zum 31. Dezember<br />

einzutragen und das in dieser Zeit erzielte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt anzugeben.<br />

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. März war eine Unterbrechungsmeldung<br />

mit dem in dieser Zeit erzielten Entgelt abzugeben.<br />

(Für die Zeit des Krankengeldbezuges erstattet die <strong>Krankenkasse</strong><br />

eine entsprechende Meldung an die Rentenversicherung.<br />

Beispiel<br />

3.4 Jahresmeldung<br />

Für Beschäftigungsverhältnisse, die über den<br />

31. Dezember hinausgehen, ist eine Jahresentgeltmeldung<br />

zu erstellen. Die Meldung<br />

ist mit der ersten auf den Jahreswechsel<br />

folgenden Entgeltabrechnung, spätestens<br />

bis zum 15. Februar des Folgejahres, abzugeben<br />

278 . Diese kurze Frist gilt erstmals für die<br />

Jahresmeldung 2013. Zuvor war die Meldung<br />

bis zum 15. April fällig. In der Praxis wurde<br />

die Jahresmeldung deshalb vielfach erst mit<br />

der Abrechnung für den Monat März erstellt,<br />

da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob das<br />

Entgelt für das abgelaufene Kalenderjahr noch<br />

geändert werden muss (zur Märzklausel bei<br />

Einmalzahlungen siehe Punkt B 9.7). Durch<br />

die verkürzte Frist sind nun in vielen Fällen<br />

Korrekturmeldungen erforderlich.<br />

Eine Jahresmeldung entfällt, wenn<br />

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spätestens zum 31. Dezember eine Unterbrechungsmeldung<br />

erfolgt ist, und danach<br />

kein beitragspflichtiges Entgelt gezahlt<br />

wurde,<br />

zum 31. Dezember eine Abmeldung (Änderung<br />

im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis)<br />

ausgestellt wurde.<br />

In die Jahresmeldung sind Zeitraum und Entgelt<br />

aufzunehmen, die bisher noch nicht in<br />

einer Entgeltmeldung enthalten sind 279 .<br />

278 § 10 Abs. 1 DEÜV<br />

279 § 10 Abs. 2 DEÜV<br />

Frau Quast arbeitet seit Jahren bei der Firma Express-Druck. Ab<br />

1. Januar <strong>2014</strong> erhält sie eine Vollrente wegen Alters.<br />

Eine Jahresmeldung für 2013 ist nicht abzugeben. Vielmehr ist<br />

eine Ummeldung wegen Änderung der Beitragsgruppen zum 31.<br />

Dezember/1. Januar vorzunehmen.<br />

Beispiel<br />

Herr Tanner bezieht seit dem 20. September 2013 über den Jahreswechsel<br />

hinaus Krankengeld.<br />

Eine Jahresmeldung für 2013 ist nicht abzugeben, da bereits zum<br />

20. September 2013 eine Unterbrechungsmeldung fällig war, und<br />

seither noch kein beitragspflichtiges Entgelt angefallen ist.<br />

3.5 Sonstige Meldungen<br />

3.5.1 Beginn und Ende von Altersteilzeit<br />

Damit eine Altersteilzeit rentenrechtlich zutreffend<br />

berücksichtigt werden kann, ist eine<br />

entsprechende Meldung erforderlich. Dazu<br />

wird mit dem Tag vor Beginn der Altersteilzeit<br />

eine Abmeldung und mit dem Folgetag<br />

eine Neuanmeldung vorgenommen. Bei der<br />

Anmeldung ist der Personengruppenschlüssel<br />

„103“ anzugeben. Bei den danach folgenden<br />

Entgeltmeldungen ist darauf zu achten, dass<br />

neben dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt<br />

auch das zusätzliche beitragspflichtige<br />

Entgelt, für das der Arbeitgeber die <strong>Beiträge</strong><br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 135

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