Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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3.3.3 Beendigung der Beschäftigung zu<br />
einem späteren Zeitpunkt<br />
Zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung ist<br />
zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung<br />
abzugeben.<br />
Beispiel<br />
Frau Schupp ist bei der Firma Topf beschäftigt.<br />
Vom 3. April an erhält sie von<br />
ihrer <strong>Krankenkasse</strong> Krankengeld. Der<br />
Arbeitgeber kündigt das Beschäftigungsverhältnis<br />
bei weiter bestehender<br />
Arbeitsunfähigkeit zum 31. Juli.<br />
Es ist eine Unterbrechungsmeldung<br />
zum 2. April vorzunehmen. Für die Zeit<br />
vom 3. April bis zum 31. Juli wird eine<br />
Abmeldung (Entgelt „000000“) erstellt.<br />
Beispiel<br />
Frau Scholz ist seit Jahren bei der Firma Lehberg beschäftigt.<br />
Vom 10. März bis zum 20. Mai 2013 erhält sie wegen einer<br />
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der TK. Vom 21. Mai an<br />
nimmt sie ihre Beschäftigung wieder auf.<br />
Für das Jahr 2013 ist eine Jahresmeldung abzugeben. Als Beschäftigungszeit<br />
ist die Zeit vom 21. Mai bis zum 31. Dezember<br />
einzutragen und das in dieser Zeit erzielte beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt anzugeben.<br />
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. März war eine Unterbrechungsmeldung<br />
mit dem in dieser Zeit erzielten Entgelt abzugeben.<br />
(Für die Zeit des Krankengeldbezuges erstattet die <strong>Krankenkasse</strong><br />
eine entsprechende Meldung an die Rentenversicherung.<br />
Beispiel<br />
3.4 Jahresmeldung<br />
Für Beschäftigungsverhältnisse, die über den<br />
31. Dezember hinausgehen, ist eine Jahresentgeltmeldung<br />
zu erstellen. Die Meldung<br />
ist mit der ersten auf den Jahreswechsel<br />
folgenden Entgeltabrechnung, spätestens<br />
bis zum 15. Februar des Folgejahres, abzugeben<br />
278 . Diese kurze Frist gilt erstmals für die<br />
Jahresmeldung 2013. Zuvor war die Meldung<br />
bis zum 15. April fällig. In der Praxis wurde<br />
die Jahresmeldung deshalb vielfach erst mit<br />
der Abrechnung für den Monat März erstellt,<br />
da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob das<br />
Entgelt für das abgelaufene Kalenderjahr noch<br />
geändert werden muss (zur Märzklausel bei<br />
Einmalzahlungen siehe Punkt B 9.7). Durch<br />
die verkürzte Frist sind nun in vielen Fällen<br />
Korrekturmeldungen erforderlich.<br />
Eine Jahresmeldung entfällt, wenn<br />
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spätestens zum 31. Dezember eine Unterbrechungsmeldung<br />
erfolgt ist, und danach<br />
kein beitragspflichtiges Entgelt gezahlt<br />
wurde,<br />
zum 31. Dezember eine Abmeldung (Änderung<br />
im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis)<br />
ausgestellt wurde.<br />
In die Jahresmeldung sind Zeitraum und Entgelt<br />
aufzunehmen, die bisher noch nicht in<br />
einer Entgeltmeldung enthalten sind 279 .<br />
278 § 10 Abs. 1 DEÜV<br />
279 § 10 Abs. 2 DEÜV<br />
Frau Quast arbeitet seit Jahren bei der Firma Express-Druck. Ab<br />
1. Januar <strong>2014</strong> erhält sie eine Vollrente wegen Alters.<br />
Eine Jahresmeldung für 2013 ist nicht abzugeben. Vielmehr ist<br />
eine Ummeldung wegen Änderung der Beitragsgruppen zum 31.<br />
Dezember/1. Januar vorzunehmen.<br />
Beispiel<br />
Herr Tanner bezieht seit dem 20. September 2013 über den Jahreswechsel<br />
hinaus Krankengeld.<br />
Eine Jahresmeldung für 2013 ist nicht abzugeben, da bereits zum<br />
20. September 2013 eine Unterbrechungsmeldung fällig war, und<br />
seither noch kein beitragspflichtiges Entgelt angefallen ist.<br />
3.5 Sonstige Meldungen<br />
3.5.1 Beginn und Ende von Altersteilzeit<br />
Damit eine Altersteilzeit rentenrechtlich zutreffend<br />
berücksichtigt werden kann, ist eine<br />
entsprechende Meldung erforderlich. Dazu<br />
wird mit dem Tag vor Beginn der Altersteilzeit<br />
eine Abmeldung und mit dem Folgetag<br />
eine Neuanmeldung vorgenommen. Bei der<br />
Anmeldung ist der Personengruppenschlüssel<br />
„103“ anzugeben. Bei den danach folgenden<br />
Entgeltmeldungen ist darauf zu achten, dass<br />
neben dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt<br />
auch das zusätzliche beitragspflichtige<br />
Entgelt, für das der Arbeitgeber die <strong>Beiträge</strong><br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 135