Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Weitere Gründe für die Erstellung einer Anmeldung<br />
(in Verbindung mit einer vorhergehenden<br />
Abmeldung) sind zum Beispiel:<br />
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Wechsel des Entgeltabrechnungssystems<br />
(freiwillige Meldung),<br />
Beginn der Altersteilzeit,<br />
Änderung des Personengruppenschlüssels<br />
ohne Beitragsgruppenwechsel (zum<br />
Beispiel beim Wechsel vom Auszubildenden<br />
zum Angestellten) 273 .<br />
Eine erneute Anmeldung erfolgt auch, wenn<br />
zuvor das Beschäftigungsverhältnis für länger<br />
als einen Monat unterbrochen war und daher<br />
die Versicherungspflicht geendet hatte. Die<br />
Anmeldung ist mit der ersten auf den Beginn<br />
der Beschäftigung bzw. auf das meldepflichtige<br />
Ereignis folgenden Entgeltabrechnung,<br />
spätestens innerhalb von sechs Wochen,<br />
vorzunehmen.<br />
3.2 Abmeldung<br />
Eine Abmeldung ist immer dann erforderlich,<br />
wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
endet 274 , oder sich eine Änderung in der<br />
Beitragsgruppe, der Personengruppe, der <strong>Krankenkasse</strong>nzuständigkeit<br />
oder der Rechtskreiszuordnung<br />
Ost/West ergibt 275 . In diesen Fällen<br />
ist zum Folgetag eine erneute Anmeldung mit<br />
den entsprechenden Daten zu tätigen.<br />
Ist eine Meldung wegen des Wechsels vom<br />
Auszubildenden zum Angestellten vorzunehmen,<br />
so kann aus Vereinfachungsgründen die<br />
Meldung mit dem Monatswechsel ausgestellt<br />
werden.<br />
Endet die Beschäftigung, so ist zum letzten Tag<br />
eine Abmeldung zu erstellen. Besteht die Beschäftigung<br />
ohne Entgeltfortzahlung weiter, so<br />
ist zu unterscheiden, ob die Mitgliedschaft in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten<br />
bleibt (siehe Punkt A 1.8.2) oder nach einem<br />
Monat endet. Bleibt die Mitgliedschaft für die<br />
Dauer der Unterbrechung (zum Beispiel bei<br />
Bezug von Krankengeld) bestehen, so ist keine<br />
Ab-, sondern lediglich eine Unterbrechungsmeldung<br />
erforderlich (siehe Punkt C 3.3).<br />
Endet die Mitgliedschaft nach einem Monat<br />
(zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub), so ist<br />
nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung<br />
vorzunehmen. Nimmt der Arbeitnehmer später<br />
seine Beschäftigung wieder auf, so ist eine<br />
neue Anmeldung erforderlich.<br />
Beispiel<br />
Frau Schulz nimmt im Anschluss an ihren Jahresurlaub vom<br />
1. Juli bis zum 10. August noch unbezahlten Urlaub bis zum<br />
30. September.<br />
Da die Unterbrechung ohne Entgeltzahlung länger als einen Monat<br />
andauert, ist zum Ablauf dieses Monats, also zum 10. September,<br />
eine Abmeldung zu erstellen. Zum 1. Oktober ist eine<br />
erneute Anmeldung erforderlich.<br />
Wird die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt<br />
beendet, der innerhalb des Monatszeitraumes<br />
liegt, so ist die Abmeldung zu diesem Datum<br />
vorzunehmen.<br />
Beispiel<br />
Herr Lahm ist bei der Firma Sandmann beschäftigt, fehlt aber<br />
seit dem 14. Juni unentschuldigt. Da dies bereits häufiger vorgekommen<br />
ist, kündigt der Arbeitgeber die Beschäftigung zum<br />
30. Juni. Arbeitsentgelt hat Herr Lahm bis zum 13. Juni erhalten.<br />
Es ist eine Abmeldung zum 30. Juni vorzunehmen.<br />
3.3 Unterbrechungsmeldung<br />
Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich,<br />
wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
durch Leistungsbezug unterbrochen, aber nicht<br />
beendet wird. Dies gilt bei der Zahlung von<br />
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Arbeitnehmerinformation | Arbeitnehmer,<br />
deren Beschäftigungsverhältnis endet,<br />
sind verpflichtet, sich frühzeitig bei<br />
der Arbeitsagentur als Arbeitssuchende<br />
zu melden. Diese Meldung muss spätestens<br />
drei Monate vor dessen Beendigung<br />
persönlich bei der Agentur für<br />
Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der<br />
Kündigung und der Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses weniger als drei<br />
Monate, muss die Meldung innerhalb<br />
von drei Tagen erfolgen. Der Arbeitgeber<br />
ist verpflichtet, seinen Beschäftigten auf<br />
diese Meldepflicht hinzuweisen*.<br />
* § 38 SGB III i.V. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB III<br />
Krankengeld,<br />
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űű<br />
Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld,<br />
273 § 12 DEÜV<br />
274 § 8 DEÜV<br />
275 § 12 DEÜV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 133