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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Weitere Gründe für die Erstellung einer Anmeldung<br />

(in Verbindung mit einer vorhergehenden<br />

Abmeldung) sind zum Beispiel:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Wechsel des Entgeltabrechnungssystems<br />

(freiwillige Meldung),<br />

Beginn der Altersteilzeit,<br />

Änderung des Personengruppenschlüssels<br />

ohne Beitragsgruppenwechsel (zum<br />

Beispiel beim Wechsel vom Auszubildenden<br />

zum Angestellten) 273 .<br />

Eine erneute Anmeldung erfolgt auch, wenn<br />

zuvor das Beschäftigungsverhältnis für länger<br />

als einen Monat unterbrochen war und daher<br />

die Versicherungspflicht geendet hatte. Die<br />

Anmeldung ist mit der ersten auf den Beginn<br />

der Beschäftigung bzw. auf das meldepflichtige<br />

Ereignis folgenden Entgeltabrechnung,<br />

spätestens innerhalb von sechs Wochen,<br />

vorzunehmen.<br />

3.2 Abmeldung<br />

Eine Abmeldung ist immer dann erforderlich,<br />

wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

endet 274 , oder sich eine Änderung in der<br />

Beitragsgruppe, der Personengruppe, der <strong>Krankenkasse</strong>nzuständigkeit<br />

oder der Rechtskreiszuordnung<br />

Ost/West ergibt 275 . In diesen Fällen<br />

ist zum Folgetag eine erneute Anmeldung mit<br />

den entsprechenden Daten zu tätigen.<br />

Ist eine Meldung wegen des Wechsels vom<br />

Auszubildenden zum Angestellten vorzunehmen,<br />

so kann aus Vereinfachungsgründen die<br />

Meldung mit dem Monatswechsel ausgestellt<br />

werden.<br />

Endet die Beschäftigung, so ist zum letzten Tag<br />

eine Abmeldung zu erstellen. Besteht die Beschäftigung<br />

ohne Entgeltfortzahlung weiter, so<br />

ist zu unterscheiden, ob die Mitgliedschaft in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten<br />

bleibt (siehe Punkt A 1.8.2) oder nach einem<br />

Monat endet. Bleibt die Mitgliedschaft für die<br />

Dauer der Unterbrechung (zum Beispiel bei<br />

Bezug von Krankengeld) bestehen, so ist keine<br />

Ab-, sondern lediglich eine Unterbrechungsmeldung<br />

erforderlich (siehe Punkt C 3.3).<br />

Endet die Mitgliedschaft nach einem Monat<br />

(zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub), so ist<br />

nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung<br />

vorzunehmen. Nimmt der Arbeitnehmer später<br />

seine Beschäftigung wieder auf, so ist eine<br />

neue Anmeldung erforderlich.<br />

Beispiel<br />

Frau Schulz nimmt im Anschluss an ihren Jahresurlaub vom<br />

1. Juli bis zum 10. August noch unbezahlten Urlaub bis zum<br />

30. September.<br />

Da die Unterbrechung ohne Entgeltzahlung länger als einen Monat<br />

andauert, ist zum Ablauf dieses Monats, also zum 10. September,<br />

eine Abmeldung zu erstellen. Zum 1. Oktober ist eine<br />

erneute Anmeldung erforderlich.<br />

Wird die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt<br />

beendet, der innerhalb des Monatszeitraumes<br />

liegt, so ist die Abmeldung zu diesem Datum<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel<br />

Herr Lahm ist bei der Firma Sandmann beschäftigt, fehlt aber<br />

seit dem 14. Juni unentschuldigt. Da dies bereits häufiger vorgekommen<br />

ist, kündigt der Arbeitgeber die Beschäftigung zum<br />

30. Juni. Arbeitsentgelt hat Herr Lahm bis zum 13. Juni erhalten.<br />

Es ist eine Abmeldung zum 30. Juni vorzunehmen.<br />

3.3 Unterbrechungsmeldung<br />

Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich,<br />

wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

durch Leistungsbezug unterbrochen, aber nicht<br />

beendet wird. Dies gilt bei der Zahlung von<br />

űű<br />

Arbeitnehmerinformation | Arbeitnehmer,<br />

deren Beschäftigungsverhältnis endet,<br />

sind verpflichtet, sich frühzeitig bei<br />

der Arbeitsagentur als Arbeitssuchende<br />

zu melden. Diese Meldung muss spätestens<br />

drei Monate vor dessen Beendigung<br />

persönlich bei der Agentur für<br />

Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der<br />

Kündigung und der Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses weniger als drei<br />

Monate, muss die Meldung innerhalb<br />

von drei Tagen erfolgen. Der Arbeitgeber<br />

ist verpflichtet, seinen Beschäftigten auf<br />

diese Meldepflicht hinzuweisen*.<br />

* § 38 SGB III i.V. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB III<br />

Krankengeld,<br />

űű<br />

űű<br />

Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld,<br />

273 § 12 DEÜV<br />

274 § 8 DEÜV<br />

275 § 12 DEÜV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 133

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