Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Eine Ausnahme stellt die Sofortmeldung dar.<br />
Diese wird direkt an die Deutsche Rentenversicherung<br />
übermittelt, also ohne Umweg über<br />
die Einzugsstellen. Auch das ist aber bei den<br />
Übermittlungsprogrammen entsprechend voreingestellt<br />
und geschieht daher automatisch.<br />
2. Sozialversicherungsausweis<br />
2.1 Allgemeines<br />
Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis<br />
265 . Ausgestellt wird dieser<br />
vom Rentenversicherungsträger, wenn eine<br />
Versicherungsnummer beantragt wird 266 .<br />
Weitere Anlässe sind eine Änderung der Versicherungsnummer<br />
oder eine Namensänderung.<br />
Ist der Ausweis verloren gegangen oder<br />
unbrauchbar geworden, stellt der Rentenversicherungsträger<br />
auf Antrag des Versicherten<br />
einen neuen Ausweis aus. Ein solcher Antrag<br />
ist bei der <strong>Krankenkasse</strong> als Einzugsstelle zu<br />
stellen.<br />
Der Ausweis und die im Folgenden beschriebenen<br />
Bestimmungen über die Vorlage- und<br />
Mitführpflicht sollen die Bekämpfung der<br />
illegalen Beschäftigung erleichtern und den<br />
Missbrauch von Sozialleistungen erschweren.<br />
2.2 Personenkreis<br />
Die Regelungen über den Sozialversicherungsausweis<br />
gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten.<br />
Die früher gültigen Ausnahmen<br />
für zum Beispiel Beamte und Schüler unter 16<br />
Jahren gelten nicht mehr.<br />
Eine Sonderregelung besteht für Arbeitnehmer,<br />
die aus dem Ausland nach Deutschland<br />
entsandt sind und deshalb nicht nach deutschem<br />
Recht versicherungspflichtig werden.<br />
Diese müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises<br />
den Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis)<br />
mitführen. Ausreichend ist<br />
bei Arbeitnehmern aus dem EWR 267 auch die<br />
Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers,<br />
dass die dortigen Rechtsvorschriften<br />
weiter anzuwenden sind und nicht<br />
die deutschen Bestimmungen gelten (Vordruck<br />
A 1, in Ausnahmefällen E 101).<br />
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den Familiennamen, Vornamen und ggf.<br />
den Geburtsnamen.<br />
2.4 Vorlagepflicht<br />
Bei Beginn der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer<br />
verpflichtet, seinen Sozialversicherungsausweis<br />
dem Arbeitgeber vorzulegen 268 .<br />
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die<br />
Vorlage zu verlangen.<br />
2.5 Mitführungspflichten<br />
Bis Ende 2008 waren für bestimmte Branchen<br />
die Ausstattung des Ausweises mit<br />
einem Lichtbild und eine Verpflichtung zur<br />
Mitführung des Ausweises bei der Arbeit vorgeschrieben.<br />
Seit Anfang 2009 muss der Sozialversicherungsausweis<br />
auch in besonderen Branchen<br />
nicht mehr mit einem Lichtbild ausgestattet<br />
sein und auch nicht mehr mitgeführt werden.<br />
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Sozialversicherungsausweis<br />
in der jetzigen Form<br />
(da nicht fälschungssicher), kein geeignetes<br />
Instrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit<br />
und illegaler Beschäftigung ist.<br />
Stattdessen muss der Personalausweis, Pass,<br />
Passersatz oder Ausweisersatz mitgeführt<br />
und auf Verlangen den Behörden der Zollverwaltung<br />
vorgelegt werden. Das gilt für die<br />
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen<br />
in folgenden Wirtschaftsbereichen 269 :<br />
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Achtung | Bestehen Sie bei Beschäftigungsbeginn<br />
unbedingt auf die Vorlage<br />
des Sozialversicherungsausweises. Zum<br />
Nachweis der Vorlage sollten Sie eine<br />
Kopie anfertigen und zu den Lohnunterlagen<br />
nehmen. So können Sie sicher<br />
sein, die zutreffende Rentenversicherungsnummer<br />
in Ihren Unterlagen zu<br />
haben.<br />
Baugewerbe,<br />
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,<br />
2.3 Inhalt<br />
űű<br />
Personenbeförderungsgewerbe,<br />
Der Sozialversicherungsausweis enthält:<br />
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die Versicherungsnummer,<br />
265 § 18h Abs. 1 SGB IV<br />
266 § 18h Abs. 1 SGB IV<br />
267 Europäischer Wirtschaftsraum – das sind die Staaten,<br />
in denen die EU-Verordnungen gelten. Neben den EU-<br />
Staaten gehören dazu Island, Liechtenstein, Norwegen<br />
und die Schweiz.<br />
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Speditions-, Transport- und damit verbundenem<br />
Logistikgewerbe,<br />
Schaustellergewerbe,<br />
Unternehmen der Forstwirtschaft,<br />
268 § 18h Abs. 3 SGB IV<br />
269 § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 131