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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Eine Ausnahme stellt die Sofortmeldung dar.<br />

Diese wird direkt an die Deutsche Rentenversicherung<br />

übermittelt, also ohne Umweg über<br />

die Einzugsstellen. Auch das ist aber bei den<br />

Übermittlungsprogrammen entsprechend voreingestellt<br />

und geschieht daher automatisch.<br />

2. Sozialversicherungsausweis<br />

2.1 Allgemeines<br />

Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis<br />

265 . Ausgestellt wird dieser<br />

vom Rentenversicherungsträger, wenn eine<br />

Versicherungsnummer beantragt wird 266 .<br />

Weitere Anlässe sind eine Änderung der Versicherungsnummer<br />

oder eine Namensänderung.<br />

Ist der Ausweis verloren gegangen oder<br />

unbrauchbar geworden, stellt der Rentenversicherungsträger<br />

auf Antrag des Versicherten<br />

einen neuen Ausweis aus. Ein solcher Antrag<br />

ist bei der <strong>Krankenkasse</strong> als Einzugsstelle zu<br />

stellen.<br />

Der Ausweis und die im Folgenden beschriebenen<br />

Bestimmungen über die Vorlage- und<br />

Mitführpflicht sollen die Bekämpfung der<br />

illegalen Beschäftigung erleichtern und den<br />

Missbrauch von Sozialleistungen erschweren.<br />

2.2 Personenkreis<br />

Die Regelungen über den Sozialversicherungsausweis<br />

gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten.<br />

Die früher gültigen Ausnahmen<br />

für zum Beispiel Beamte und Schüler unter 16<br />

Jahren gelten nicht mehr.<br />

Eine Sonderregelung besteht für Arbeitnehmer,<br />

die aus dem Ausland nach Deutschland<br />

entsandt sind und deshalb nicht nach deutschem<br />

Recht versicherungspflichtig werden.<br />

Diese müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises<br />

den Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis)<br />

mitführen. Ausreichend ist<br />

bei Arbeitnehmern aus dem EWR 267 auch die<br />

Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers,<br />

dass die dortigen Rechtsvorschriften<br />

weiter anzuwenden sind und nicht<br />

die deutschen Bestimmungen gelten (Vordruck<br />

A 1, in Ausnahmefällen E 101).<br />

űű<br />

den Familiennamen, Vornamen und ggf.<br />

den Geburtsnamen.<br />

2.4 Vorlagepflicht<br />

Bei Beginn der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, seinen Sozialversicherungsausweis<br />

dem Arbeitgeber vorzulegen 268 .<br />

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die<br />

Vorlage zu verlangen.<br />

2.5 Mitführungspflichten<br />

Bis Ende 2008 waren für bestimmte Branchen<br />

die Ausstattung des Ausweises mit<br />

einem Lichtbild und eine Verpflichtung zur<br />

Mitführung des Ausweises bei der Arbeit vorgeschrieben.<br />

Seit Anfang 2009 muss der Sozialversicherungsausweis<br />

auch in besonderen Branchen<br />

nicht mehr mit einem Lichtbild ausgestattet<br />

sein und auch nicht mehr mitgeführt werden.<br />

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Sozialversicherungsausweis<br />

in der jetzigen Form<br />

(da nicht fälschungssicher), kein geeignetes<br />

Instrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit<br />

und illegaler Beschäftigung ist.<br />

Stattdessen muss der Personalausweis, Pass,<br />

Passersatz oder Ausweisersatz mitgeführt<br />

und auf Verlangen den Behörden der Zollverwaltung<br />

vorgelegt werden. Das gilt für die<br />

Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen<br />

in folgenden Wirtschaftsbereichen 269 :<br />

űű<br />

űű<br />

Achtung | Bestehen Sie bei Beschäftigungsbeginn<br />

unbedingt auf die Vorlage<br />

des Sozialversicherungsausweises. Zum<br />

Nachweis der Vorlage sollten Sie eine<br />

Kopie anfertigen und zu den Lohnunterlagen<br />

nehmen. So können Sie sicher<br />

sein, die zutreffende Rentenversicherungsnummer<br />

in Ihren Unterlagen zu<br />

haben.<br />

Baugewerbe,<br />

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,<br />

2.3 Inhalt<br />

űű<br />

Personenbeförderungsgewerbe,<br />

Der Sozialversicherungsausweis enthält:<br />

űű<br />

die Versicherungsnummer,<br />

265 § 18h Abs. 1 SGB IV<br />

266 § 18h Abs. 1 SGB IV<br />

267 Europäischer Wirtschaftsraum – das sind die Staaten,<br />

in denen die EU-Verordnungen gelten. Neben den EU-<br />

Staaten gehören dazu Island, Liechtenstein, Norwegen<br />

und die Schweiz.<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Speditions-, Transport- und damit verbundenem<br />

Logistikgewerbe,<br />

Schaustellergewerbe,<br />

Unternehmen der Forstwirtschaft,<br />

268 § 18h Abs. 3 SGB IV<br />

269 § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 131

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