Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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C - Meldeverfahren<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Hintergründe zum Meldeverfahren<br />
Die Meldungen zur Sozialversicherung<br />
sind ein wesentlicher – vielleicht sogar der<br />
wichtigste – Faktor bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung.<br />
Leider wird dies oft verkannt und<br />
dem Meldewesen als eher lästiger Aufgabe<br />
zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.<br />
Die vom Arbeitgeber abzugebenden Meldungen<br />
dienen einer ganzen Reihe von Zwecken:<br />
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Für die Krankenversicherung sind die (An-)<br />
Meldungen häufig die erste Information<br />
über die Aufnahme einer Beschäftigung<br />
ihres Mitgliedes. Die Abmeldung informiert<br />
die <strong>Krankenkasse</strong> über das Ende<br />
ihrer Leistungspflicht.<br />
Für die Rentenversicherung sind die<br />
Meldungen die Basis für die Führung des<br />
Rentenkontos der Versicherten und zur<br />
Berechnung der Rente.<br />
Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis<br />
und zur Art der Tätigkeit helfen unter<br />
anderem der Bundesagentur für Arbeit bei<br />
der Analyse des Arbeitsmarktes.<br />
Für die gesetzliche Unfallversicherung<br />
erstellt die Rentenversicherung anhand<br />
der abgegebenen Entgeltmeldungen die<br />
jährlichen Entgeltnachweise. Daraus setzt<br />
die Unfallversicherung dann die <strong>Beiträge</strong><br />
der Arbeitgeber fest.<br />
Die Meldedaten bilden die Grundlage für<br />
die Prüfung der Rentenversicherung. Diese<br />
umfasst neben den klassischen Sozialversicherungsbeiträgen<br />
inzwischen auch<br />
die Umlagen zur Insolvenzgeldsicherung<br />
und zum Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
(siehe Teil E) und seit 2010 auch die <strong>Beiträge</strong><br />
zur gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Die Betriebsstammdaten stehen den Sozialversicherungsträgern<br />
für ihre Zwecke<br />
(Prüfung und Versichertenzuordnung) zur<br />
Verfügung. Diese werden vom Unternehmen<br />
per Datenübertragung geändert und<br />
sind dann für alle Träger mit einheitlichen<br />
Daten verfügbar.<br />
Im Rahmen des Meldeverfahrens wird<br />
der Sozialausgleich in der Krankenversicherung<br />
durch ständigen Datenaustausch<br />
zwischen Arbeitgeber und <strong>Krankenkasse</strong><br />
ermöglicht.<br />
Durch die Meldung der Entgelthöhen von<br />
Mehrfachbeschäftigten und die Rück-<br />
meldungen der <strong>Krankenkasse</strong>n wird die<br />
zutreffende Beitragsberechnung sichergestellt.<br />
Grundlage des Meldeverfahrens ist die Datenerfassungs-<br />
und -übermittlungsverordnung<br />
(DEÜV) 262 . In der DEÜV sind allerdings nur die<br />
allgemeinen Grundsätze vorgeschrieben. Die<br />
Detailbestimmungen werden von den Spitzenverbänden<br />
der Sozialversicherungsträger<br />
formuliert 263 . Damit wollte der Gesetzgeber<br />
eine größere Praxisnähe und eine flexiblere<br />
Anpassung erreichen.<br />
1.2 Datenannehmende Stelle<br />
Die Meldungen im Rahmen der DEÜV gelten<br />
grds. für alle bei dem jeweiligen Versicherten<br />
betroffenen Versicherungsträger. Zuständig<br />
ist die <strong>Krankenkasse</strong>, bei der der Beschäftigte<br />
versichert ist.<br />
Ist der Beschäftigte nicht in einer gesetzlichen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> versichert, so sind die<br />
Meldungen an die <strong>Krankenkasse</strong> zu entrichten,<br />
bei der er zuletzt versichert gewesen ist.<br />
Gibt es eine solche <strong>Krankenkasse</strong> nicht, bestimmt<br />
der Arbeitgeber, an welche Einzugsstelle<br />
er die Meldungen abgibt. Sie muss aber zu den<br />
<strong>Krankenkasse</strong>n gehören, die der Beschäftigte<br />
wählen könnte (zum Kassenwahlrecht siehe<br />
Punkt A 4). Die so gewählte <strong>Krankenkasse</strong> ist<br />
als Einzugsstelle für die Entgegennahme der<br />
Meldungen und der <strong>Beiträge</strong> zuständig. Die tatsächlich<br />
die Daten annehmende Stelle kann aber<br />
eine andere sein. So werden die Meldungen<br />
für alle Ersatzkassen zum Beispiel zentral vom<br />
Verband der Ersatzkassen (VdEK) angenommen<br />
und von dort an die einzelnen Mitgliedskassen,<br />
also auch an die TK, weitergeleitet.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten (sowohl<br />
geringfügig entlohnten als auch kurzfristigen<br />
Beschäftigungen) ist einheitlich die Minijob-<br />
Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See die zuständige<br />
Einzugsstelle. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />
der Beschäftigte selbst oder als Familienangehöriger<br />
versichert ist 264 . Die Minijob-Zentrale<br />
nimmt für diesen Personenkreis die Meldungen<br />
und die <strong>Beiträge</strong> entgegen.<br />
In der Praxis muss sich der Arbeitgeber darum<br />
nicht kümmern. Werden die Meldungen<br />
aus einem zugelassenen Abrechnungsprogramm<br />
heraus erstellt, sind die Annahmestellen<br />
automatisch hinterlegt. Gleiches gilt für<br />
die geprüften elektronischen Ausfüllhilfen.<br />
262 Grundlage für die DEÜV sind §§ 28a und 28c SGB IV<br />
263 § 28b Abs. 2 SGB IV<br />
264 § 28i SGB IV<br />
130 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>