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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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C - Meldeverfahren<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Hintergründe zum Meldeverfahren<br />

Die Meldungen zur Sozialversicherung<br />

sind ein wesentlicher – vielleicht sogar der<br />

wichtigste – Faktor bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung.<br />

Leider wird dies oft verkannt und<br />

dem Meldewesen als eher lästiger Aufgabe<br />

zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.<br />

Die vom Arbeitgeber abzugebenden Meldungen<br />

dienen einer ganzen Reihe von Zwecken:<br />

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Für die Krankenversicherung sind die (An-)<br />

Meldungen häufig die erste Information<br />

über die Aufnahme einer Beschäftigung<br />

ihres Mitgliedes. Die Abmeldung informiert<br />

die <strong>Krankenkasse</strong> über das Ende<br />

ihrer Leistungspflicht.<br />

Für die Rentenversicherung sind die<br />

Meldungen die Basis für die Führung des<br />

Rentenkontos der Versicherten und zur<br />

Berechnung der Rente.<br />

Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis<br />

und zur Art der Tätigkeit helfen unter<br />

anderem der Bundesagentur für Arbeit bei<br />

der Analyse des Arbeitsmarktes.<br />

Für die gesetzliche Unfallversicherung<br />

erstellt die Rentenversicherung anhand<br />

der abgegebenen Entgeltmeldungen die<br />

jährlichen Entgeltnachweise. Daraus setzt<br />

die Unfallversicherung dann die <strong>Beiträge</strong><br />

der Arbeitgeber fest.<br />

Die Meldedaten bilden die Grundlage für<br />

die Prüfung der Rentenversicherung. Diese<br />

umfasst neben den klassischen Sozialversicherungsbeiträgen<br />

inzwischen auch<br />

die Umlagen zur Insolvenzgeldsicherung<br />

und zum Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(siehe Teil E) und seit 2010 auch die <strong>Beiträge</strong><br />

zur gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Die Betriebsstammdaten stehen den Sozialversicherungsträgern<br />

für ihre Zwecke<br />

(Prüfung und Versichertenzuordnung) zur<br />

Verfügung. Diese werden vom Unternehmen<br />

per Datenübertragung geändert und<br />

sind dann für alle Träger mit einheitlichen<br />

Daten verfügbar.<br />

Im Rahmen des Meldeverfahrens wird<br />

der Sozialausgleich in der Krankenversicherung<br />

durch ständigen Datenaustausch<br />

zwischen Arbeitgeber und <strong>Krankenkasse</strong><br />

ermöglicht.<br />

Durch die Meldung der Entgelthöhen von<br />

Mehrfachbeschäftigten und die Rück-<br />

meldungen der <strong>Krankenkasse</strong>n wird die<br />

zutreffende Beitragsberechnung sichergestellt.<br />

Grundlage des Meldeverfahrens ist die Datenerfassungs-<br />

und -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV) 262 . In der DEÜV sind allerdings nur die<br />

allgemeinen Grundsätze vorgeschrieben. Die<br />

Detailbestimmungen werden von den Spitzenverbänden<br />

der Sozialversicherungsträger<br />

formuliert 263 . Damit wollte der Gesetzgeber<br />

eine größere Praxisnähe und eine flexiblere<br />

Anpassung erreichen.<br />

1.2 Datenannehmende Stelle<br />

Die Meldungen im Rahmen der DEÜV gelten<br />

grds. für alle bei dem jeweiligen Versicherten<br />

betroffenen Versicherungsträger. Zuständig<br />

ist die <strong>Krankenkasse</strong>, bei der der Beschäftigte<br />

versichert ist.<br />

Ist der Beschäftigte nicht in einer gesetzlichen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> versichert, so sind die<br />

Meldungen an die <strong>Krankenkasse</strong> zu entrichten,<br />

bei der er zuletzt versichert gewesen ist.<br />

Gibt es eine solche <strong>Krankenkasse</strong> nicht, bestimmt<br />

der Arbeitgeber, an welche Einzugsstelle<br />

er die Meldungen abgibt. Sie muss aber zu den<br />

<strong>Krankenkasse</strong>n gehören, die der Beschäftigte<br />

wählen könnte (zum Kassenwahlrecht siehe<br />

Punkt A 4). Die so gewählte <strong>Krankenkasse</strong> ist<br />

als Einzugsstelle für die Entgegennahme der<br />

Meldungen und der <strong>Beiträge</strong> zuständig. Die tatsächlich<br />

die Daten annehmende Stelle kann aber<br />

eine andere sein. So werden die Meldungen<br />

für alle Ersatzkassen zum Beispiel zentral vom<br />

Verband der Ersatzkassen (VdEK) angenommen<br />

und von dort an die einzelnen Mitgliedskassen,<br />

also auch an die TK, weitergeleitet.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten (sowohl<br />

geringfügig entlohnten als auch kurzfristigen<br />

Beschäftigungen) ist einheitlich die Minijob-<br />

Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See die zuständige<br />

Einzugsstelle. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

der Beschäftigte selbst oder als Familienangehöriger<br />

versichert ist 264 . Die Minijob-Zentrale<br />

nimmt für diesen Personenkreis die Meldungen<br />

und die <strong>Beiträge</strong> entgegen.<br />

In der Praxis muss sich der Arbeitgeber darum<br />

nicht kümmern. Werden die Meldungen<br />

aus einem zugelassenen Abrechnungsprogramm<br />

heraus erstellt, sind die Annahmestellen<br />

automatisch hinterlegt. Gleiches gilt für<br />

die geprüften elektronischen Ausfüllhilfen.<br />

262 Grundlage für die DEÜV sind §§ 28a und 28c SGB IV<br />

263 § 28b Abs. 2 SGB IV<br />

264 § 28i SGB IV<br />

130 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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