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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Auch wenn einer der Gesellschafter zum<br />

Geschäftsführer des Unternehmens berufen<br />

wird und dafür eine besondere Vergütung –<br />

unabhängig vom Gewinn – erhält, liegt keine<br />

Arbeitnehmereigenschaft und somit keine<br />

Versicherungspflicht vor 16 .<br />

Beispiel:<br />

Drei Tischlermeister gründen ein gemeinsames<br />

Unternehmen in der<br />

Rechtsform einer OHG. Herr Splitter,<br />

einer der drei Teilhaber, wird zum Geschäftsführer<br />

berufen. Für diese zusätzliche<br />

Tätigkeit erhält er eine besondere<br />

Vergütung von monatlich 2.000 Euro,<br />

die nicht auf seinen Gewinnanteil angerechnet<br />

wird.<br />

Trotz dieser Regelung handelt es sich<br />

bei der Tätigkeit als Geschäftsführer<br />

nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.<br />

Die Vereinbarung<br />

ändert nichts an seinem Unternehmerrisiko.<br />

Auch steht er weiterhin nicht in<br />

persönlicher Abhängigkeit von der Gesellschaft.<br />

Eine Versicherungspflicht kann im Ausnahmefall<br />

gegeben sein, wenn wegen völliger Vermögenslosigkeit<br />

des angestellten Teilhaber-<br />

Gesellschafters keine tatsächliche Haftung für<br />

eventuelle Verbindlichkeiten realisiert werden<br />

kann. Auch dabei kommt es aber auf die Gesamtumstände<br />

des Einzelfalles an.<br />

hingegen haftet in vollem Umfang, also auch<br />

mit seinem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft.<br />

Eine Sozialversicherungspflicht kann nur in<br />

Frage kommen, wenn ein Gesellschafter im<br />

Rahmen eines Anstellungsvertrages für die<br />

KG tätig wird.<br />

Aufgrund der persönlichen Haftung des<br />

Komplementärs und des damit verbundenen<br />

Unternehmerrisikos fehlt es regelmäßig an<br />

der persönlichen Abhängigkeit, sodass keine<br />

Sozialversicherungspflicht besteht 17 .<br />

Ein Kommanditist kann dagegen durchaus in<br />

einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

zur Gesellschaft stehen. Eine Ausnahme wäre<br />

zu sehen, wenn der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag<br />

als Geschäftsführer bestellt<br />

und in seinen Entscheidungen nicht von Beschlüssen<br />

des Komplementärs und/oder der<br />

Gesellschaft abhängig ist.<br />

1.3.6 GmbH & Co KG<br />

Hat der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter<br />

der GmbH zum Beispiel in dieser<br />

maßgebenden Einfluss, so kann er auch<br />

nicht zur KG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen 18 . Das BAG sieht den<br />

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH<br />

einer KG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des<br />

Arbeitsgerichtsgesetzes an 19 . Diese generelle<br />

Aussage gilt so für die sozialversicherungsrechtliche<br />

Prüfung allerdings nicht.<br />

Beispiel:<br />

1.3.4 BGB-Gesellschaft<br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) können<br />

grundsätzlich nicht als abhängig Beschäftigte<br />

für das Unternehmen tätig werden, an<br />

dem sie selbst beteiligt sind.<br />

Ausnahmen sind nur in ganz besonderen<br />

Konstellationen möglich.<br />

1.3.5 Kommanditgesellschaft<br />

Kommanditgesellschaften (KG) sind Personengesellschaften,<br />

bei denen sich die Gesellschafter<br />

nach Kommanditisten und Komplementären<br />

unterscheiden. Der Kommanditist<br />

haftet nur mit seiner Kapitaleinlage, muss<br />

darüber hinaus also nicht auf sein Privatvermögen<br />

zurückgreifen. Der Komplementär<br />

Die Seidel-GmbH ist Komplementär der<br />

Sprudel GmbH & Co KG. Herr Seidel<br />

ist als Geschäftsführer der KG bestellt.<br />

Zugleich hat er einen Gesellschaftsanteil<br />

von 70 v.H. an der Seidel-GmbH.<br />

Bei dieser Konstellation hat Herr Seidel<br />

einen gravierenden Einfluss auf die Geschicke<br />

der KG. Durch seine Mehrheitsbeteiligung<br />

an der GmbH übt er maßgeblichen<br />

Einfluss auf die Haltung des<br />

Komplementärs aus. Damit fehlt es an<br />

der persönlichen Abhängigkeit sowohl<br />

von der GmbH als auch von der KG.<br />

Herr Seidel steht nicht in einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis.<br />

16 GE des RVA Nr. 5320 vom 15.11.1938 und LSG Nordrhein-Westfalen<br />

vom 29.1.1970 – Aktenzeichen L 16 Kr<br />

80/68<br />

17 u. a. BSG vom 25.11.1955 – Aktenzeichen 2 RU 34/54<br />

18 u. a. BSG vom 20.3.1984 – Aktenzeichen 7 R Ar 70/82<br />

19 BAG vom 20.8.2003 – Aktenzeichen 5 AZB 79/02<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 13

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