Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Auch wenn einer der Gesellschafter zum<br />
Geschäftsführer des Unternehmens berufen<br />
wird und dafür eine besondere Vergütung –<br />
unabhängig vom Gewinn – erhält, liegt keine<br />
Arbeitnehmereigenschaft und somit keine<br />
Versicherungspflicht vor 16 .<br />
Beispiel:<br />
Drei Tischlermeister gründen ein gemeinsames<br />
Unternehmen in der<br />
Rechtsform einer OHG. Herr Splitter,<br />
einer der drei Teilhaber, wird zum Geschäftsführer<br />
berufen. Für diese zusätzliche<br />
Tätigkeit erhält er eine besondere<br />
Vergütung von monatlich 2.000 Euro,<br />
die nicht auf seinen Gewinnanteil angerechnet<br />
wird.<br />
Trotz dieser Regelung handelt es sich<br />
bei der Tätigkeit als Geschäftsführer<br />
nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.<br />
Die Vereinbarung<br />
ändert nichts an seinem Unternehmerrisiko.<br />
Auch steht er weiterhin nicht in<br />
persönlicher Abhängigkeit von der Gesellschaft.<br />
Eine Versicherungspflicht kann im Ausnahmefall<br />
gegeben sein, wenn wegen völliger Vermögenslosigkeit<br />
des angestellten Teilhaber-<br />
Gesellschafters keine tatsächliche Haftung für<br />
eventuelle Verbindlichkeiten realisiert werden<br />
kann. Auch dabei kommt es aber auf die Gesamtumstände<br />
des Einzelfalles an.<br />
hingegen haftet in vollem Umfang, also auch<br />
mit seinem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft.<br />
Eine Sozialversicherungspflicht kann nur in<br />
Frage kommen, wenn ein Gesellschafter im<br />
Rahmen eines Anstellungsvertrages für die<br />
KG tätig wird.<br />
Aufgrund der persönlichen Haftung des<br />
Komplementärs und des damit verbundenen<br />
Unternehmerrisikos fehlt es regelmäßig an<br />
der persönlichen Abhängigkeit, sodass keine<br />
Sozialversicherungspflicht besteht 17 .<br />
Ein Kommanditist kann dagegen durchaus in<br />
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
zur Gesellschaft stehen. Eine Ausnahme wäre<br />
zu sehen, wenn der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag<br />
als Geschäftsführer bestellt<br />
und in seinen Entscheidungen nicht von Beschlüssen<br />
des Komplementärs und/oder der<br />
Gesellschaft abhängig ist.<br />
1.3.6 GmbH & Co KG<br />
Hat der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter<br />
der GmbH zum Beispiel in dieser<br />
maßgebenden Einfluss, so kann er auch<br />
nicht zur KG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen 18 . Das BAG sieht den<br />
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH<br />
einer KG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des<br />
Arbeitsgerichtsgesetzes an 19 . Diese generelle<br />
Aussage gilt so für die sozialversicherungsrechtliche<br />
Prüfung allerdings nicht.<br />
Beispiel:<br />
1.3.4 BGB-Gesellschaft<br />
Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) können<br />
grundsätzlich nicht als abhängig Beschäftigte<br />
für das Unternehmen tätig werden, an<br />
dem sie selbst beteiligt sind.<br />
Ausnahmen sind nur in ganz besonderen<br />
Konstellationen möglich.<br />
1.3.5 Kommanditgesellschaft<br />
Kommanditgesellschaften (KG) sind Personengesellschaften,<br />
bei denen sich die Gesellschafter<br />
nach Kommanditisten und Komplementären<br />
unterscheiden. Der Kommanditist<br />
haftet nur mit seiner Kapitaleinlage, muss<br />
darüber hinaus also nicht auf sein Privatvermögen<br />
zurückgreifen. Der Komplementär<br />
Die Seidel-GmbH ist Komplementär der<br />
Sprudel GmbH & Co KG. Herr Seidel<br />
ist als Geschäftsführer der KG bestellt.<br />
Zugleich hat er einen Gesellschaftsanteil<br />
von 70 v.H. an der Seidel-GmbH.<br />
Bei dieser Konstellation hat Herr Seidel<br />
einen gravierenden Einfluss auf die Geschicke<br />
der KG. Durch seine Mehrheitsbeteiligung<br />
an der GmbH übt er maßgeblichen<br />
Einfluss auf die Haltung des<br />
Komplementärs aus. Damit fehlt es an<br />
der persönlichen Abhängigkeit sowohl<br />
von der GmbH als auch von der KG.<br />
Herr Seidel steht nicht in einem abhängigen<br />
Beschäftigungsverhältnis.<br />
16 GE des RVA Nr. 5320 vom 15.11.1938 und LSG Nordrhein-Westfalen<br />
vom 29.1.1970 – Aktenzeichen L 16 Kr<br />
80/68<br />
17 u. a. BSG vom 25.11.1955 – Aktenzeichen 2 RU 34/54<br />
18 u. a. BSG vom 20.3.1984 – Aktenzeichen 7 R Ar 70/82<br />
19 BAG vom 20.8.2003 – Aktenzeichen 5 AZB 79/02<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 13