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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Wichtig | Bei Mehrfachbeschäftigten in<br />

der Gleitzone müssen die Kassen den<br />

betroffenen Arbeitgebern das Gesamtentgelt<br />

mitteilen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob der Sozialausgleich durchgeführt<br />

wird oder nicht.<br />

Schuldner von Zusatzbeiträgen<br />

Mitglieder, die bei ihrer Kasse einen Zusatzbeitrag<br />

zahlen müssen, damit aber sechs Monate<br />

im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf<br />

den Sozialausgleich. Die <strong>Krankenkasse</strong> informiert<br />

den Arbeitgeber von der Unterbrechung<br />

des Sozialausgleichs und ggf. nach Begleichung<br />

der Forderungen über den erneuten Beginn.<br />

15.3.4 Meldungen<br />

Durch die Einführung des Sozialausgleichs<br />

wird das Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber<br />

und <strong>Krankenkasse</strong>n erheblich ausgeweitet.<br />

Informationen dazu finden Sie im Teil C.<br />

15.3.5 Dokumentation und Nachweise<br />

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung<br />

des Sozialausgleichs erforderlichen Daten und<br />

Informationen sind Bestandteile der Entgeltunterlagen.<br />

Für die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />

sind alle Unterlagen und<br />

Meldungen im Zusammenhang mit der Berechnung<br />

und Abführung des Sozialausgleichs aufzubewahren.<br />

Dazu gehören insbesondere die<br />

Meldungen und Mitteilungen der <strong>Krankenkasse</strong><br />

über die Durchführung des Sozialausgleichs und<br />

das anzuwendende Berechnungsverfahren.<br />

Auch die Dokumentation der Befragung der<br />

Mitarbeiter ist aufzubewahren und dem Prüfer<br />

vorzulegen.<br />

15.3.6 Besondere Aufgaben der <strong>Krankenkasse</strong><br />

Neben den Arbeitgebern und den anderen<br />

Zahlstellen von beitragspflichtigen Einnahmen<br />

kommt den <strong>Krankenkasse</strong>n eine wesentliche<br />

Bedeutung bei der Abwicklung des Sozialausgleichs<br />

zu. Neben den zahlreichen Meldeverpflichtungen<br />

gehören dazu insbesondere<br />

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Wichtig | Der Sozialausgleich wirkt sich<br />

auf die Höhe des vom Arbeitnehmer gezahlten<br />

Krankenversicherungsbeitrages<br />

aus. Da dieser bei der Berechnung der<br />

Einkommenssteuer berücksichtigt wird,<br />

muss der Arbeitgeber dies bei der Meldung<br />

der Krankenversicherungsbeiträge<br />

an die Finanzverwaltung berücksichtigen.<br />

Es ist also ggf. der geringere Beitragsabzug<br />

mitzuteilen. Beim Berechnungsverfahren<br />

II muss hingegen der um zwei<br />

v.H. erhöhte Wert angegeben werden.<br />

erden, der ohne den Sozialausgleich fällig<br />

geworden wäre.<br />

die Festlegung, welche Zahlstelle nach dem<br />

Berechnungsverfahren I und welche Stellen<br />

nach dem Verfahren II abzurechnen haben,<br />

die Ermittlung und Mitteilung des Gesamtentgelts<br />

bei Mehrfachbeschäftigten,<br />

die Überprüfung des Sozialausgleichs in<br />

bestimmten Fällen und auf Antrag,<br />

die Durchführung des Sozialausgleichs für<br />

unständig Beschäftigte,<br />

die Durchführung des Sozialausgleichs für<br />

Selbstzahler,<br />

die Durchführung des Sozialausgleichs,<br />

wenn dieser vom Arbeitgeber nicht vollständig<br />

durchgeführt werden konnte.<br />

Wichtig | Wird der Sozialausgleich vom<br />

Arbeitgeber durchgeführt, so muss im<br />

Beitragsnachweis neben den tatsächlich<br />

abzuführenden <strong>Beiträge</strong>n zusätzlich auch<br />

der Krankenversicherungsbeitrag angegeben<br />

werden, der ohne den Sozialausgleich<br />

fällig geworden wäre.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 129

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