Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Wichtig | Bei Mehrfachbeschäftigten in<br />
der Gleitzone müssen die Kassen den<br />
betroffenen Arbeitgebern das Gesamtentgelt<br />
mitteilen. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob der Sozialausgleich durchgeführt<br />
wird oder nicht.<br />
Schuldner von Zusatzbeiträgen<br />
Mitglieder, die bei ihrer Kasse einen Zusatzbeitrag<br />
zahlen müssen, damit aber sechs Monate<br />
im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf<br />
den Sozialausgleich. Die <strong>Krankenkasse</strong> informiert<br />
den Arbeitgeber von der Unterbrechung<br />
des Sozialausgleichs und ggf. nach Begleichung<br />
der Forderungen über den erneuten Beginn.<br />
15.3.4 Meldungen<br />
Durch die Einführung des Sozialausgleichs<br />
wird das Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber<br />
und <strong>Krankenkasse</strong>n erheblich ausgeweitet.<br />
Informationen dazu finden Sie im Teil C.<br />
15.3.5 Dokumentation und Nachweise<br />
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung<br />
des Sozialausgleichs erforderlichen Daten und<br />
Informationen sind Bestandteile der Entgeltunterlagen.<br />
Für die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />
sind alle Unterlagen und<br />
Meldungen im Zusammenhang mit der Berechnung<br />
und Abführung des Sozialausgleichs aufzubewahren.<br />
Dazu gehören insbesondere die<br />
Meldungen und Mitteilungen der <strong>Krankenkasse</strong><br />
über die Durchführung des Sozialausgleichs und<br />
das anzuwendende Berechnungsverfahren.<br />
Auch die Dokumentation der Befragung der<br />
Mitarbeiter ist aufzubewahren und dem Prüfer<br />
vorzulegen.<br />
15.3.6 Besondere Aufgaben der <strong>Krankenkasse</strong><br />
Neben den Arbeitgebern und den anderen<br />
Zahlstellen von beitragspflichtigen Einnahmen<br />
kommt den <strong>Krankenkasse</strong>n eine wesentliche<br />
Bedeutung bei der Abwicklung des Sozialausgleichs<br />
zu. Neben den zahlreichen Meldeverpflichtungen<br />
gehören dazu insbesondere<br />
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Wichtig | Der Sozialausgleich wirkt sich<br />
auf die Höhe des vom Arbeitnehmer gezahlten<br />
Krankenversicherungsbeitrages<br />
aus. Da dieser bei der Berechnung der<br />
Einkommenssteuer berücksichtigt wird,<br />
muss der Arbeitgeber dies bei der Meldung<br />
der Krankenversicherungsbeiträge<br />
an die Finanzverwaltung berücksichtigen.<br />
Es ist also ggf. der geringere Beitragsabzug<br />
mitzuteilen. Beim Berechnungsverfahren<br />
II muss hingegen der um zwei<br />
v.H. erhöhte Wert angegeben werden.<br />
erden, der ohne den Sozialausgleich fällig<br />
geworden wäre.<br />
die Festlegung, welche Zahlstelle nach dem<br />
Berechnungsverfahren I und welche Stellen<br />
nach dem Verfahren II abzurechnen haben,<br />
die Ermittlung und Mitteilung des Gesamtentgelts<br />
bei Mehrfachbeschäftigten,<br />
die Überprüfung des Sozialausgleichs in<br />
bestimmten Fällen und auf Antrag,<br />
die Durchführung des Sozialausgleichs für<br />
unständig Beschäftigte,<br />
die Durchführung des Sozialausgleichs für<br />
Selbstzahler,<br />
die Durchführung des Sozialausgleichs,<br />
wenn dieser vom Arbeitgeber nicht vollständig<br />
durchgeführt werden konnte.<br />
Wichtig | Wird der Sozialausgleich vom<br />
Arbeitgeber durchgeführt, so muss im<br />
Beitragsnachweis neben den tatsächlich<br />
abzuführenden <strong>Beiträge</strong>n zusätzlich auch<br />
der Krankenversicherungsbeitrag angegeben<br />
werden, der ohne den Sozialausgleich<br />
fällig geworden wäre.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 129