Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel<br />
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,00 EUR<br />
Ein Anspruch auf Sozialausgleich entsteht bei einem<br />
monatlichen Einkommen von weniger als . . . . . . . . . 950,00 EUR<br />
Im April wird ein Urlaubsgeld gezahlt in Höhe von . . 700,00 EUR<br />
anteilige Belastungsgrenze Januar bis April<br />
(4 x 950,00 EUR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.800,00 EUR<br />
abzüglich für den Sozialausgleich bereits berücksichtigtes<br />
anrechenbares Arbeitsentgelt . . . . . . ./. 3.500,00 EUR<br />
Teil des in den Sozialausgleich einzubeziehenden<br />
Urlaubsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 EUR<br />
Zum Ausgleich wird für diesen Teil des Urlaubsgeldes ein zusätzlicher<br />
Betrag von zwei v.H. als Ausgleich für den bisher – ohne<br />
Einmalzahlung – zu hohen Sozialausgleich erhoben.<br />
Beitragsberechnung:<br />
700,00 EUR x 8,2 v.H. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,40 EUR<br />
300,00 EUR x 2,0 v.H. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 EUR<br />
Beitragsanteil Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63,40 EUR<br />
+ Beitragsanteil Arbeitgeber (700,00 EUR x 7,3 v.H.) . . 51,10 EUR<br />
Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114,50 EUR<br />
Der Arbeitgeber führt aus dem Urlaubsgeld einen Krankenversicherungsbeitrag<br />
in Höhe von 114,50 Euro ab.<br />
Aufgelaufene Beträge:<br />
Monat<br />
lfd. Arbeitsentgelt<br />
davon anzurechnen<br />
Sozialausgleich<br />
Januar 850,00 EUR 850,00 EUR 2,00 EUR<br />
Februar* 1.400,00 EUR 950,00 EUR 0,00 EUR<br />
März 850,00 EUR 850,00 EUR 2,00 EUR<br />
April** 850,00 EUR 850,00 EUR 2,00 EUR<br />
Gesamt 3.950,00 EUR 3.500,00 EUR 6,00 EUR<br />
* Im Februar wurde aufgrund von Überstunden ein höheres Entgelt gezahlt.<br />
** Der Sozialausgleich für das monatliche Entgelt wird ohne Berücksichtigung<br />
der Einmalzahlung durchgeführt.<br />
Werden im Laufe des Jahres mehrere Einmalzahlungen<br />
gezahlt, ist bei jeder Einmalzahlung<br />
eine anteilige Belastungsgrenze zu ermitteln.<br />
Dabei sind die bisher gezahlten Einmalzahlungen<br />
nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie<br />
in den Sozialausgleich einbezogen wurden.<br />
Im vorigen Beispiel würde das Urlaubsgeld<br />
also mit 300 Euro berücksichtigt werden.<br />
Bei Anwendung der Märzklausel muss der<br />
Arbeitgeber den für das Vorjahr durchgeführten<br />
Sozialausgleich überprüfen und ggf.<br />
korrigieren. Das gilt nicht für die Jahre 2011<br />
bis 2013, da hier noch kein Sozialausgleich<br />
durchzuführen war.<br />
Flexible Arbeitszeit<br />
Eine Besonderheit ist bei flexiblen Arbeitszeiten<br />
zu berücksichtigen. Wird hier ein Teil des<br />
Wertguthabens nicht vereinbarungsgemäß<br />
für eine Freistellung verwendet, sondern im<br />
Rahmen eines „Störfalls“ ausgezahlt, wird<br />
diese Zahlung für die Berechnung des Sozialausgleichs<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Geringfügige Beschäftigung<br />
Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung<br />
(Minijob) wird nicht für den<br />
Sozialausgleich herangezogen. Auch wenn<br />
der Arbeitgeber hierfür pauschale <strong>Beiträge</strong> zur<br />
Krankenversicherung zahlt, handelt es sich<br />
nicht um eine beitragspflichtige Einnahme<br />
des Mitgliedes.<br />
Wird eine geringfügige Beschäftigung durch<br />
die Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen<br />
versicherungspflichtig, so wird das<br />
Entgelt für den Sozialausgleich berücksichtigt.<br />
Arbeitnehmer in der Gleitzone<br />
Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone (Niedriglohnbereich<br />
zwischen 450,01 Euro und 850<br />
Euro) wird für die Berechnung des Sozialausgleichs<br />
lediglich das mit Hilfe des Faktors „F“<br />
verkürzte Entgelt herangezogen. Darüber hinaus<br />
bestehen keine Besonderheiten, soweit es<br />
sich um eine einzelne Beschäftigung handelt.<br />
Bei mehreren Beschäftigungen innerhalb der<br />
Gleitzone stellt die <strong>Krankenkasse</strong> die Höhe<br />
des Gesamtentgelts fest und teilt dieses den<br />
Arbeitgebern mit. Mit Hilfe dieses Wertes können<br />
sie dann das auf die bei ihnen ausgeübte<br />
Beschäftigung entfallende beitragspflichtige<br />
Entgelt ermitteln und so die <strong>Beiträge</strong> zutreffend<br />
berechnen.<br />
128 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>