Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Saum ist bei Firma Knauer beschäftigt.<br />
Diese hat wegen eines vorübergehenden<br />
Auftragsmangels Kurzarbeit<br />
beantragt. Das regelmäßige monatliche<br />
Arbeitsentgelt beträgt 900 Euro.<br />
Durchschnittlicher<br />
Zusatzbeitrag . . . . . . . . . . . . . 32,00 EUR<br />
Monatliches Arbeitsentgelt<br />
ohne Kurzarbeit (Sollentgelt) .900,00 EUR<br />
Tatsächlich erzieltes<br />
Arbeitsentgelt (Istentgelt) . . 500,00 EUR<br />
zuzüglich fiktive Einnahme<br />
(400,00 EUR x 67 v.H.) . . + 268,00 EUR<br />
beitragspflichtige Einnahme<br />
im Sinne des<br />
Sozialausgleichs . . . . . . . . . 768,00 EUR<br />
Belastungsgrenze<br />
(768,00 EUR x 2 v.H.) . . . . . . 15,36 EUR<br />
dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag die<br />
entsprechende monatliche Belastungsgrenze<br />
berechnet. Das ist der Betrag, bis zu dem ein<br />
Anspruch auf Sozialausgleich besteht.<br />
Beispiel:<br />
Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />
von 19,00 Euro entsteht ein<br />
Anspruch auf Sozialausgleich, wenn das<br />
beitragspflichtige Einkommen unter 950<br />
Euro liegt (19 EUR ./. 2 v.H.).<br />
Bei der rückwirkenden Gegenüberstellung<br />
bleiben Entgelte oberhalb der<br />
monatlichen Belastungsgrenze unberücksichtigt.<br />
Von dem für den Sozialausgleich zu berücksichtigenden<br />
Teil der Einmalzahlung<br />
wird neben dem allgemeinen Arbeitnehmerbeitrag<br />
zusätzlich ein Ausgleich von<br />
zwei v.H. analog zum Berechnungsverfahren<br />
II abgeführt.<br />
Überforderungsbetrag<br />
(32,00 EUR - 15,36 EUR) . . . 16,64 EUR<br />
Der Beitragsanteil von Herrn Saum<br />
wird nur aus dem tatsächlich erzielten<br />
Arbeitsentgelt berechnet:<br />
Arbeitnehmeranteil<br />
(500,00 EUR x 8,2 v.H.) . . . . 41,00 EUR<br />
abzüglich Überforderungsbetrag<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . ./. 16,64 EUR<br />
Verringerter Beitragsanteil<br />
von Herrn Saum . . . . . . . . . . 24,36 EUR<br />
Einmalzahlungen<br />
Einmalzahlungen wirken sich nicht auf die<br />
Höhe der monatlichen Belastungsgrenze<br />
aus. Deshalb ist der Sozialausgleich für das<br />
laufende monatliche Entgelt unabhängig von<br />
Einmalzahlungen, die in diesem Monat ausgezahlt<br />
werden, zu berechnen.<br />
Gleichwohl werden Einmalzahlungen – wie<br />
auch bei der Ermittlung der Beitragspflicht –<br />
für den gesamten Jahreszeitraum (bis zum<br />
Monat der Auszahlung) berücksichtigt. Die<br />
grundsätzlichen Regelungen zur Ermittlung<br />
der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
gelten sinngemäß für die Feststellung der<br />
anteiligen Belastungsgrenze. Durch die Einmalzahlung<br />
verändert sich rückwirkend der<br />
Sozialausgleich. Für die Berechnung wird aus<br />
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