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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Herr Saum ist bei Firma Knauer beschäftigt.<br />

Diese hat wegen eines vorübergehenden<br />

Auftragsmangels Kurzarbeit<br />

beantragt. Das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt beträgt 900 Euro.<br />

Durchschnittlicher<br />

Zusatzbeitrag . . . . . . . . . . . . . 32,00 EUR<br />

Monatliches Arbeitsentgelt<br />

ohne Kurzarbeit (Sollentgelt) .900,00 EUR<br />

Tatsächlich erzieltes<br />

Arbeitsentgelt (Istentgelt) . . 500,00 EUR<br />

zuzüglich fiktive Einnahme<br />

(400,00 EUR x 67 v.H.) . . + 268,00 EUR<br />

beitragspflichtige Einnahme<br />

im Sinne des<br />

Sozialausgleichs . . . . . . . . . 768,00 EUR<br />

Belastungsgrenze<br />

(768,00 EUR x 2 v.H.) . . . . . . 15,36 EUR<br />

dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag die<br />

entsprechende monatliche Belastungsgrenze<br />

berechnet. Das ist der Betrag, bis zu dem ein<br />

Anspruch auf Sozialausgleich besteht.<br />

Beispiel:<br />

Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />

von 19,00 Euro entsteht ein<br />

Anspruch auf Sozialausgleich, wenn das<br />

beitragspflichtige Einkommen unter 950<br />

Euro liegt (19 EUR ./. 2 v.H.).<br />

Bei der rückwirkenden Gegenüberstellung<br />

bleiben Entgelte oberhalb der<br />

monatlichen Belastungsgrenze unberücksichtigt.<br />

Von dem für den Sozialausgleich zu berücksichtigenden<br />

Teil der Einmalzahlung<br />

wird neben dem allgemeinen Arbeitnehmerbeitrag<br />

zusätzlich ein Ausgleich von<br />

zwei v.H. analog zum Berechnungsverfahren<br />

II abgeführt.<br />

Überforderungsbetrag<br />

(32,00 EUR - 15,36 EUR) . . . 16,64 EUR<br />

Der Beitragsanteil von Herrn Saum<br />

wird nur aus dem tatsächlich erzielten<br />

Arbeitsentgelt berechnet:<br />

Arbeitnehmeranteil<br />

(500,00 EUR x 8,2 v.H.) . . . . 41,00 EUR<br />

abzüglich Überforderungsbetrag<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . ./. 16,64 EUR<br />

Verringerter Beitragsanteil<br />

von Herrn Saum . . . . . . . . . . 24,36 EUR<br />

Einmalzahlungen<br />

Einmalzahlungen wirken sich nicht auf die<br />

Höhe der monatlichen Belastungsgrenze<br />

aus. Deshalb ist der Sozialausgleich für das<br />

laufende monatliche Entgelt unabhängig von<br />

Einmalzahlungen, die in diesem Monat ausgezahlt<br />

werden, zu berechnen.<br />

Gleichwohl werden Einmalzahlungen – wie<br />

auch bei der Ermittlung der Beitragspflicht –<br />

für den gesamten Jahreszeitraum (bis zum<br />

Monat der Auszahlung) berücksichtigt. Die<br />

grundsätzlichen Regelungen zur Ermittlung<br />

der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

gelten sinngemäß für die Feststellung der<br />

anteiligen Belastungsgrenze. Durch die Einmalzahlung<br />

verändert sich rückwirkend der<br />

Sozialausgleich. Für die Berechnung wird aus<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 127

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