Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Berechnungsverfahren<br />
Berechnungsverfahren I<br />
Minderung des Beitragsanteils des Mitglieds<br />
(Arbeitnehmer) um den Überforderungsbetrag<br />
Berechnungsverfahren II<br />
Einbehaltung und Abführung des um 2 v.H.<br />
erhöhten Beitragsanteils des Arbeitnehmers<br />
zum Beispiel bei<br />
Mehrfachbeschäftigten<br />
Sowohl der Abzug vom Lohn als auch der<br />
Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung stimmen<br />
überein. Dasselbe beitragspflichtige Einkommen<br />
führt also durch die Anwendung der<br />
unterschiedlichen Berechnungsverfahren zum<br />
selben Ergebnis, unabhängig davon, ob es an<br />
einer oder an mehreren Stellen entsteht.<br />
Kein vollständiger Ausgleich möglich<br />
Ist für den Arbeitgeber im Einzelfall die Durchführung<br />
des Sozialausgleichs nicht in vollem<br />
Umfang möglich, weil zum Beispiel der Überforderungsbetrag<br />
höher ist als der eigentlich<br />
vom Lohn vorzunehmende Beitragsabzug,<br />
teilt er dies der <strong>Krankenkasse</strong> (im Rahmen<br />
des Meldeverfahrens) und dem Beschäftigten<br />
mit. Dieser kann dann bei seiner Kasse die<br />
Auszahlung der Differenz beantragen.<br />
15.3.3 Besonderheiten<br />
Vom Sozialausgleich ausgenommene<br />
Personen<br />
Personen, die von der Zahlung des Zusatzbeitrags<br />
kraft Gesetzes ausgenommen sind,<br />
haben keinen Anspruch auf den Sozialausgleich,<br />
soweit sie nicht über weitere beitragspflichtige<br />
Einnahmen verfügen. Dazu gehören<br />
zum Beispiel<br />
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behinderte Menschen in anerkannten<br />
Werkstätten,<br />
Mitglieder, für die die Mitgliedschaft wegen<br />
des Bezuges von Krankengeld oder<br />
Mutterschaftsgeld beitragsfrei erhalten<br />
bleibt,<br />
Bezieher von Verletztengeld oder Übergangsgeld,<br />
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Auszubildende mit einem Entgelt von bis<br />
zu 325 Euro monatlich (Geringverdiener) –<br />
auch in Monaten, in denen der Grenzwert<br />
wegen einer Einmalzahlung überschritten<br />
wird,<br />
Personen, die ein freiwilliges soziales oder<br />
ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst<br />
ableisten.<br />
Haben diese Personen nebenher weitere<br />
beitragspflichtige Einkünfte, so sind sie zur<br />
Zahlung des Zusatzbeitrags verpflichtet und<br />
haben demzufolge auch Anspruch auf den<br />
Sozialausgleich.<br />
Unständig Beschäftigte<br />
Für unständig Beschäftigte wird der Sozialausgleich<br />
nicht vom Arbeitgeber durchgeführt.<br />
Hier nimmt die <strong>Krankenkasse</strong> im Nachhinein<br />
auf Antrag des Beschäftigten einen Ausgleich<br />
vor. Die <strong>Krankenkasse</strong> muss die Beschäftigten<br />
auf diese Möglichkeit hinweisen.<br />
Arbeitnehmerinfo | Sofern Sie unständige<br />
Beschäftigte abrechnen, sollten Sie<br />
in die Abrechnung einen entsprechenden<br />
Hinweis für den Mitarbeiter aufnehmen,<br />
auch wenn dazu keine rechtliche<br />
Verpflichtung besteht.<br />
Kurzarbeit<br />
Bei Kurzarbeit ist neben dem tatsächlich erzielten<br />
Entgelt eine fiktive Einnahme in Höhe<br />
von 67 v.H. des entgangenen Arbeitsentgelts<br />
für die Ermittlung des Sozialausgleichs zugrunde<br />
zu legen.<br />
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