30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Berechnungsverfahren<br />

Berechnungsverfahren I<br />

Minderung des Beitragsanteils des Mitglieds<br />

(Arbeitnehmer) um den Überforderungsbetrag<br />

Berechnungsverfahren II<br />

Einbehaltung und Abführung des um 2 v.H.<br />

erhöhten Beitragsanteils des Arbeitnehmers<br />

zum Beispiel bei<br />

Mehrfachbeschäftigten<br />

Sowohl der Abzug vom Lohn als auch der<br />

Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung stimmen<br />

überein. Dasselbe beitragspflichtige Einkommen<br />

führt also durch die Anwendung der<br />

unterschiedlichen Berechnungsverfahren zum<br />

selben Ergebnis, unabhängig davon, ob es an<br />

einer oder an mehreren Stellen entsteht.<br />

Kein vollständiger Ausgleich möglich<br />

Ist für den Arbeitgeber im Einzelfall die Durchführung<br />

des Sozialausgleichs nicht in vollem<br />

Umfang möglich, weil zum Beispiel der Überforderungsbetrag<br />

höher ist als der eigentlich<br />

vom Lohn vorzunehmende Beitragsabzug,<br />

teilt er dies der <strong>Krankenkasse</strong> (im Rahmen<br />

des Meldeverfahrens) und dem Beschäftigten<br />

mit. Dieser kann dann bei seiner Kasse die<br />

Auszahlung der Differenz beantragen.<br />

15.3.3 Besonderheiten<br />

Vom Sozialausgleich ausgenommene<br />

Personen<br />

Personen, die von der Zahlung des Zusatzbeitrags<br />

kraft Gesetzes ausgenommen sind,<br />

haben keinen Anspruch auf den Sozialausgleich,<br />

soweit sie nicht über weitere beitragspflichtige<br />

Einnahmen verfügen. Dazu gehören<br />

zum Beispiel<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

behinderte Menschen in anerkannten<br />

Werkstätten,<br />

Mitglieder, für die die Mitgliedschaft wegen<br />

des Bezuges von Krankengeld oder<br />

Mutterschaftsgeld beitragsfrei erhalten<br />

bleibt,<br />

Bezieher von Verletztengeld oder Übergangsgeld,<br />

űű<br />

űű<br />

Auszubildende mit einem Entgelt von bis<br />

zu 325 Euro monatlich (Geringverdiener) –<br />

auch in Monaten, in denen der Grenzwert<br />

wegen einer Einmalzahlung überschritten<br />

wird,<br />

Personen, die ein freiwilliges soziales oder<br />

ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst<br />

ableisten.<br />

Haben diese Personen nebenher weitere<br />

beitragspflichtige Einkünfte, so sind sie zur<br />

Zahlung des Zusatzbeitrags verpflichtet und<br />

haben demzufolge auch Anspruch auf den<br />

Sozialausgleich.<br />

Unständig Beschäftigte<br />

Für unständig Beschäftigte wird der Sozialausgleich<br />

nicht vom Arbeitgeber durchgeführt.<br />

Hier nimmt die <strong>Krankenkasse</strong> im Nachhinein<br />

auf Antrag des Beschäftigten einen Ausgleich<br />

vor. Die <strong>Krankenkasse</strong> muss die Beschäftigten<br />

auf diese Möglichkeit hinweisen.<br />

Arbeitnehmerinfo | Sofern Sie unständige<br />

Beschäftigte abrechnen, sollten Sie<br />

in die Abrechnung einen entsprechenden<br />

Hinweis für den Mitarbeiter aufnehmen,<br />

auch wenn dazu keine rechtliche<br />

Verpflichtung besteht.<br />

Kurzarbeit<br />

Bei Kurzarbeit ist neben dem tatsächlich erzielten<br />

Entgelt eine fiktive Einnahme in Höhe<br />

von 67 v.H. des entgangenen Arbeitsentgelts<br />

für die Ermittlung des Sozialausgleichs zugrunde<br />

zu legen.<br />

126 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!