Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
14.4.2 Verteilung der <strong>Beiträge</strong><br />
Damit die Arbeitgeber die <strong>Beiträge</strong> zutreffend<br />
verteilen können, ist der Arbeitnehmer<br />
verpflichtet, alle notwendigen Angaben zu<br />
machen, insbesondere also die Höhe des<br />
Entgelts beim jeweils anderen Arbeitgeber<br />
bekannt zu geben.<br />
In der Praxis kann es bei unregelmäßigen<br />
Entgelten erforderlich sein, monatlich eine vorläufige<br />
Berechnung vorzunehmen und diese<br />
im nächsten Monat – nach Bekanntwerden<br />
des Entgelts beim anderen Arbeitgeber – zu<br />
korrigieren. Ein zusätzlicher Aufwand, der sich<br />
leider aber nicht immer vermeiden lässt. Eine<br />
Absprache zwischen den Arbeitgebern, dass<br />
der eine in voller Höhe die <strong>Beiträge</strong> entrichtet,<br />
der andere nur für die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze,<br />
ist nicht zulässig.<br />
15. Zusatzbeitrag<br />
Eine <strong>Krankenkasse</strong>, die mit den aus dem<br />
Gesundheitsfonds zugewiesenen Beträgen<br />
nicht auskommt, muss von ihren Mitgliedern<br />
einen Zusatzbeitrag verlangen. Solche Zusatzbeiträge<br />
wurden vereinzelt schon erhoben.<br />
Bisher war allerdings der Arbeitgeber davon<br />
nicht berührt, da der Einzug des Zusatzbeitrags<br />
direkt über die <strong>Krankenkasse</strong> lief und nicht im<br />
Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />
erfolgt.<br />
15.1 Höhe<br />
Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von der einzelnen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> in der Satzung festgelegt.<br />
Seit 2011 sind nur noch Festbeträge zulässig,<br />
also ist keine prozentuale Berechnung mehr<br />
möglich. Zugleich wurde die bis dahin geltende<br />
Höchstgrenze aufgehoben. Die Kasse kann<br />
also den Zusatzbeitrag nun nach der jeweiligen<br />
Finanzierungslücke, also den durch die Zuwendungen<br />
aus dem Gesundheitsfonds nicht<br />
gedeckten Ausgabenteil festsetzen.<br />
15.2 Auswirkungen<br />
Die Erhebung von Zusatzbeiträgen hat die<br />
Wirkung, dass die sonst übliche Bindungswirkung<br />
einer Kassenwahlentscheidung eines<br />
Mitgliedes von 18 Monaten aufgehoben<br />
wird. Verlangt eine Kasse von ihren Mitgliedern<br />
einen Zusatzbeitrag, so haben diese ein<br />
außerordentliches Kündigungsrecht. Zwar<br />
muss auch hier die Kündigungsfrist von zwei<br />
Monaten eingehalten werden, jedoch muss<br />
das Mitglied während der Kündigungsfrist den<br />
Zusatzbeitrag nicht zahlen. Das Sonderkündigungsrecht<br />
muss zwischen der Information<br />
über die Erhebung bis zur ersten Fälligkeit des<br />
Zusatzbeitrags erfolgen. Diese Frist muss mindestens<br />
einen Monat betragen. Informiert die<br />
Kasse erst später, verlängert sich diese Frist<br />
entsprechend.<br />
Wichtig | Seit 2011 gilt das Sonderkündigungsrecht<br />
auch, wenn das<br />
Mitglied einen sogenannten Wahltarif<br />
abgeschlossen hat. Bis dahin war dieses<br />
ausgeschlossen und das Mitglied<br />
für drei Jahre an den Wahltarif und die<br />
Kasse gebunden. Ausnahme: Bei einem<br />
Krankengeld-Wahltarif bleibt das Sonderkündigungsrecht<br />
ausgeschlossen.<br />
15.3 Sozialausgleich<br />
Um eine Überforderung der Mitglieder durch<br />
den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung<br />
zu vermeiden, wurde seit 2011 ein automatischer<br />
Sozialausgleich eingeführt. Dieser wird<br />
grundsätzlich von der den Beitrag abführenden<br />
Stelle durchgeführt, bei Beschäftigten<br />
also durch den Arbeitgeber.<br />
Für 2013 konnten die Einnahmen nach den<br />
Berechnungen des dafür zuständigen Schätzerkreises<br />
die Ausgaben decken. Deshalb hat<br />
die Bundesregierung den durchschnittlichen<br />
Zusatzbeitrag auch für 2013 auf 0,00 Euro<br />
festgesetzt. Das gilt auch für das Jahr <strong>2014</strong>.<br />
Die Beispiele werden mit fiktiven Werten dargestellt,<br />
um die Auswirkungen eines höheren<br />
Zusatzbeitrags aufzuzeigen.<br />
15.3.1 Berechnung des Sozialausgleichs<br />
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Entgeltabrechnung<br />
feststellen, ob der Mitarbeiter<br />
durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert<br />
wird und ggf. den entsprechenden Ausgleich<br />
durchführen.<br />
Faktoren<br />
Für die Berechnung des Sozialausgleichs sind<br />
zwei Faktoren erforderlich, nämlich der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag und die individuelle<br />
Belastungsgrenze.<br />
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag<br />
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird<br />
jährlich für das Folgejahr berechnet und von<br />
der Bundesregierung bekanntgegeben. Es<br />
handelt sich also um einen weiteren Grenzwert<br />
in der Sozialversicherung, der bei der<br />
Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt<br />
werden muss. Der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag ist der maßgebende Faktor. Die<br />
Berechnung ist also unabhängig davon, wie<br />
hoch der vom Arbeitnehmer bei seiner Kasse<br />
tatsächlich zu zahlende Zusatzbeitrag ist. Der<br />
Sozialausgleich wird sogar dann durchgeführt,<br />
wenn der Beschäftigte bei seiner Kasse keinen<br />
Zusatzbeitrag zahlt oder ggf. sogar eine<br />
Prämienrückzahlung erhält.<br />
122 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>