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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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14.4.2 Verteilung der <strong>Beiträge</strong><br />

Damit die Arbeitgeber die <strong>Beiträge</strong> zutreffend<br />

verteilen können, ist der Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, alle notwendigen Angaben zu<br />

machen, insbesondere also die Höhe des<br />

Entgelts beim jeweils anderen Arbeitgeber<br />

bekannt zu geben.<br />

In der Praxis kann es bei unregelmäßigen<br />

Entgelten erforderlich sein, monatlich eine vorläufige<br />

Berechnung vorzunehmen und diese<br />

im nächsten Monat – nach Bekanntwerden<br />

des Entgelts beim anderen Arbeitgeber – zu<br />

korrigieren. Ein zusätzlicher Aufwand, der sich<br />

leider aber nicht immer vermeiden lässt. Eine<br />

Absprache zwischen den Arbeitgebern, dass<br />

der eine in voller Höhe die <strong>Beiträge</strong> entrichtet,<br />

der andere nur für die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze,<br />

ist nicht zulässig.<br />

15. Zusatzbeitrag<br />

Eine <strong>Krankenkasse</strong>, die mit den aus dem<br />

Gesundheitsfonds zugewiesenen Beträgen<br />

nicht auskommt, muss von ihren Mitgliedern<br />

einen Zusatzbeitrag verlangen. Solche Zusatzbeiträge<br />

wurden vereinzelt schon erhoben.<br />

Bisher war allerdings der Arbeitgeber davon<br />

nicht berührt, da der Einzug des Zusatzbeitrags<br />

direkt über die <strong>Krankenkasse</strong> lief und nicht im<br />

Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags<br />

erfolgt.<br />

15.1 Höhe<br />

Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von der einzelnen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> in der Satzung festgelegt.<br />

Seit 2011 sind nur noch Festbeträge zulässig,<br />

also ist keine prozentuale Berechnung mehr<br />

möglich. Zugleich wurde die bis dahin geltende<br />

Höchstgrenze aufgehoben. Die Kasse kann<br />

also den Zusatzbeitrag nun nach der jeweiligen<br />

Finanzierungslücke, also den durch die Zuwendungen<br />

aus dem Gesundheitsfonds nicht<br />

gedeckten Ausgabenteil festsetzen.<br />

15.2 Auswirkungen<br />

Die Erhebung von Zusatzbeiträgen hat die<br />

Wirkung, dass die sonst übliche Bindungswirkung<br />

einer Kassenwahlentscheidung eines<br />

Mitgliedes von 18 Monaten aufgehoben<br />

wird. Verlangt eine Kasse von ihren Mitgliedern<br />

einen Zusatzbeitrag, so haben diese ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht. Zwar<br />

muss auch hier die Kündigungsfrist von zwei<br />

Monaten eingehalten werden, jedoch muss<br />

das Mitglied während der Kündigungsfrist den<br />

Zusatzbeitrag nicht zahlen. Das Sonderkündigungsrecht<br />

muss zwischen der Information<br />

über die Erhebung bis zur ersten Fälligkeit des<br />

Zusatzbeitrags erfolgen. Diese Frist muss mindestens<br />

einen Monat betragen. Informiert die<br />

Kasse erst später, verlängert sich diese Frist<br />

entsprechend.<br />

Wichtig | Seit 2011 gilt das Sonderkündigungsrecht<br />

auch, wenn das<br />

Mitglied einen sogenannten Wahltarif<br />

abgeschlossen hat. Bis dahin war dieses<br />

ausgeschlossen und das Mitglied<br />

für drei Jahre an den Wahltarif und die<br />

Kasse gebunden. Ausnahme: Bei einem<br />

Krankengeld-Wahltarif bleibt das Sonderkündigungsrecht<br />

ausgeschlossen.<br />

15.3 Sozialausgleich<br />

Um eine Überforderung der Mitglieder durch<br />

den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung<br />

zu vermeiden, wurde seit 2011 ein automatischer<br />

Sozialausgleich eingeführt. Dieser wird<br />

grundsätzlich von der den Beitrag abführenden<br />

Stelle durchgeführt, bei Beschäftigten<br />

also durch den Arbeitgeber.<br />

Für 2013 konnten die Einnahmen nach den<br />

Berechnungen des dafür zuständigen Schätzerkreises<br />

die Ausgaben decken. Deshalb hat<br />

die Bundesregierung den durchschnittlichen<br />

Zusatzbeitrag auch für 2013 auf 0,00 Euro<br />

festgesetzt. Das gilt auch für das Jahr <strong>2014</strong>.<br />

Die Beispiele werden mit fiktiven Werten dargestellt,<br />

um die Auswirkungen eines höheren<br />

Zusatzbeitrags aufzuzeigen.<br />

15.3.1 Berechnung des Sozialausgleichs<br />

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Entgeltabrechnung<br />

feststellen, ob der Mitarbeiter<br />

durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert<br />

wird und ggf. den entsprechenden Ausgleich<br />

durchführen.<br />

Faktoren<br />

Für die Berechnung des Sozialausgleichs sind<br />

zwei Faktoren erforderlich, nämlich der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag und die individuelle<br />

Belastungsgrenze.<br />

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag<br />

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird<br />

jährlich für das Folgejahr berechnet und von<br />

der Bundesregierung bekanntgegeben. Es<br />

handelt sich also um einen weiteren Grenzwert<br />

in der Sozialversicherung, der bei der<br />

Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt<br />

werden muss. Der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag ist der maßgebende Faktor. Die<br />

Berechnung ist also unabhängig davon, wie<br />

hoch der vom Arbeitnehmer bei seiner Kasse<br />

tatsächlich zu zahlende Zusatzbeitrag ist. Der<br />

Sozialausgleich wird sogar dann durchgeführt,<br />

wenn der Beschäftigte bei seiner Kasse keinen<br />

Zusatzbeitrag zahlt oder ggf. sogar eine<br />

Prämienrückzahlung erhält.<br />

122 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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