Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Gesellschafter einer GmbH – Entscheidungshilfe Beträgt der Kapitalanteil mindestens 50 v. H.? nein Liegt eine Sperrminorität vor? nein Ist das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) aufgehoben? nein Verfügt der Geschäftsführer als einziger Gesellschafter über die notwendigen Branchenkenntnisse? nein Ist der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort der Arbeitsleistung gebunden? ja War der Geschäftsführer vor Umwandlung der Firma in eine GmbH Alleininhaber der Einzelfirma? nein Trägt der Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko? ja ja ja ja nein ja ja nein kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Firmenumwandlung War der Geschäftsführer zuvor Alleininhaber der Firma, die in eine GmbH umgewandelt wurde, so liegt in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Vor-GmbH Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH, die bereits gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist (sogenannte Vor-GmbH). 1.3.2 „Mini-GmbH“ Offiziell heißt sie Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), im Sprachgebrauch ist sie als „Mini-GmbH“ bekannt. Es handelt sich dabei nicht um eine wirklich neue Gesellschaftsform (das Gesetz zur Einführung ist Ende 2008 in Kraft getreten), sondern vielmehr um eine Sonderform der klassischen GmbH. Die Mini-GmbH ist auch nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr soll sie die Gründung einer GmbH erleichtern und verzichtet dabei auf die Vorlage eines entsprechenden Mindestkapitals. Dafür sind die jährlichen Rücklagen in Höhe von 25 v.H. des Gewinns zu bilden. So wird das Gesellschaftskapital aufgefüllt, bis die Voraussetzungen für die GmbH erfüllt sind. Wegen der beschriebenen Nähe zur GmbH gelten für die Unternehmergesellschaft im Sozialversicherungsrecht dieselben Grundsätze. So ist u.a. auch für die Geschäftsführer der Mini-GmbH das Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Die Grundsätze für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht entsprechen denen der GmbH. 1.3.3 Offene Handelsgesellschaft Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der jeder der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt haftet. Schon dadurch wird deutlich, dass jeder Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. 12 | Beiträge 2014

Auch wenn einer der Gesellschafter zum Geschäftsführer des Unternehmens berufen wird und dafür eine besondere Vergütung – unabhängig vom Gewinn – erhält, liegt keine Arbeitnehmereigenschaft und somit keine Versicherungspflicht vor 16 . Beispiel: Drei Tischlermeister gründen ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer OHG. Herr Splitter, einer der drei Teilhaber, wird zum Geschäftsführer berufen. Für diese zusätzliche Tätigkeit erhält er eine besondere Vergütung von monatlich 2.000 Euro, die nicht auf seinen Gewinnanteil angerechnet wird. Trotz dieser Regelung handelt es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Vereinbarung ändert nichts an seinem Unternehmerrisiko. Auch steht er weiterhin nicht in persönlicher Abhängigkeit von der Gesellschaft. Eine Versicherungspflicht kann im Ausnahmefall gegeben sein, wenn wegen völliger Vermögenslosigkeit des angestellten Teilhaber- Gesellschafters keine tatsächliche Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten realisiert werden kann. Auch dabei kommt es aber auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. hingegen haftet in vollem Umfang, also auch mit seinem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Sozialversicherungspflicht kann nur in Frage kommen, wenn ein Gesellschafter im Rahmen eines Anstellungsvertrages für die KG tätig wird. Aufgrund der persönlichen Haftung des Komplementärs und des damit verbundenen Unternehmerrisikos fehlt es regelmäßig an der persönlichen Abhängigkeit, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht 17 . Ein Kommanditist kann dagegen durchaus in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Eine Ausnahme wäre zu sehen, wenn der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt und in seinen Entscheidungen nicht von Beschlüssen des Komplementärs und/oder der Gesellschaft abhängig ist. 1.3.6 GmbH & Co KG Hat der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter der GmbH zum Beispiel in dieser maßgebenden Einfluss, so kann er auch nicht zur KG in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen 18 . Das BAG sieht den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes an 19 . Diese generelle Aussage gilt so für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung allerdings nicht. Beispiel: 1.3.4 BGB-Gesellschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) können grundsätzlich nicht als abhängig Beschäftigte für das Unternehmen tätig werden, an dem sie selbst beteiligt sind. Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Konstellationen möglich. 1.3.5 Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaften (KG) sind Personengesellschaften, bei denen sich die Gesellschafter nach Kommanditisten und Komplementären unterscheiden. Der Kommanditist haftet nur mit seiner Kapitaleinlage, muss darüber hinaus also nicht auf sein Privatvermögen zurückgreifen. Der Komplementär Die Seidel-GmbH ist Komplementär der Sprudel GmbH & Co KG. Herr Seidel ist als Geschäftsführer der KG bestellt. Zugleich hat er einen Gesellschaftsanteil von 70 v.H. an der Seidel-GmbH. Bei dieser Konstellation hat Herr Seidel einen gravierenden Einfluss auf die Geschicke der KG. Durch seine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH übt er maßgeblichen Einfluss auf die Haltung des Komplementärs aus. Damit fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit sowohl von der GmbH als auch von der KG. Herr Seidel steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. 16 GE des RVA Nr. 5320 vom 15.11.1938 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.1.1970 – Aktenzeichen L 16 Kr 80/68 17 u. a. BSG vom 25.11.1955 – Aktenzeichen 2 RU 34/54 18 u. a. BSG vom 20.3.1984 – Aktenzeichen 7 R Ar 70/82 19 BAG vom 20.8.2003 – Aktenzeichen 5 AZB 79/02 Beiträge 2014 | 13

Gesellschafter einer GmbH – Entscheidungshilfe<br />

Beträgt der Kapitalanteil mindestens<br />

50 v. H.?<br />

nein<br />

Liegt eine Sperrminorität vor?<br />

nein<br />

Ist das Selbstkontrahierungsverbot<br />

(§ 181 BGB) aufgehoben?<br />

nein<br />

Verfügt der Geschäftsführer als<br />

einziger Gesellschafter über die<br />

notwendigen Branchenkenntnisse?<br />

nein<br />

Ist der Geschäftsführer hinsichtlich<br />

Zeit, Dauer, Ort der Arbeitsleistung<br />

gebunden?<br />

ja<br />

War der Geschäftsführer vor Umwandlung<br />

der Firma in eine GmbH<br />

Alleininhaber der Einzelfirma?<br />

nein<br />

Trägt der Geschäftsführer ein erhebliches<br />

Unternehmerrisiko?<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

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nein<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

kein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Indiz gegen ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

kein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Indiz für ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

Firmenumwandlung<br />

War der Geschäftsführer zuvor Alleininhaber<br />

der Firma, die in eine GmbH umgewandelt<br />

wurde, so liegt in der Regel keine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung vor.<br />

Vor-GmbH<br />

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für<br />

Geschäftsführer einer GmbH, die bereits gegründet,<br />

aber noch nicht im Handelsregister<br />

eingetragen ist (sogenannte Vor-GmbH).<br />

1.3.2 „Mini-GmbH“<br />

Offiziell heißt sie Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt), im Sprachgebrauch<br />

ist sie als „Mini-GmbH“ bekannt. Es handelt<br />

sich dabei nicht um eine wirklich neue Gesellschaftsform<br />

(das Gesetz zur Einführung<br />

ist Ende 2008 in Kraft getreten), sondern<br />

vielmehr um eine Sonderform der klassischen<br />

GmbH. Die Mini-GmbH ist auch nicht auf<br />

Dauer angelegt. Vielmehr soll sie die Gründung<br />

einer GmbH erleichtern und verzichtet<br />

dabei auf die Vorlage eines entsprechenden<br />

Mindestkapitals.<br />

Dafür sind die jährlichen Rücklagen in Höhe<br />

von 25 v.H. des Gewinns zu bilden. So wird<br />

das Gesellschaftskapital aufgefüllt, bis die<br />

Voraussetzungen für die GmbH erfüllt sind.<br />

Wegen der beschriebenen Nähe zur GmbH<br />

gelten für die Unternehmergesellschaft im<br />

Sozialversicherungsrecht dieselben Grundsätze.<br />

So ist u.a. auch für die Geschäftsführer<br />

der Mini-GmbH das Statusfeststellungsverfahren<br />

vorgeschrieben. Die Grundsätze für<br />

die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht<br />

entsprechen denen der GmbH.<br />

1.3.3 Offene Handelsgesellschaft<br />

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG)<br />

handelt es sich um eine Personengesellschaft,<br />

bei der jeder der Gesellschafter für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt<br />

haftet. Schon dadurch wird deutlich,<br />

dass jeder Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko<br />

trägt.<br />

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