Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Anwendung des Niedriglohnbereichs (Gleitzone) Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro, aber weniger als 850 Euro? ja Bestehen weitere Beschäftigungsverhältnisse? ja nein Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind nicht anwendbar. ja nein Betragen die Entgelte zusammen mehr als 850 Euro? nein Hat der Beschäftigte eine Erklärung abgegeben, dass der Rentenversicherungsbeitrag aus dem vollen tatsächlichen Entgelt zu berechnen ist? nein Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind einheitlich für alle Sozialversicherungszweige anwendbar. ja Die Bestimmungen zum Niedriglohnbereich sind für die KV, PV und ALV anwendbar. Die Rentenversicherungsbeiträge werden aus dem vollen tatsächlichen Entgelt berechnet. 14.2.6 Erklärung des Versicherten Um sicherzugehen, dass der Versicherte unter die Gleitzonenregelung fällt, sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung vom Beschäftigten anfordern. Damit kann zugleich auf die Möglichkeit der höheren Beitragsentrichtung hingewiesen werden. 14.2.7 Übergangsregelungen Im Rahmen der Änderung der Grenzwerte zum 1. Januar 2013 wurden Übergangsregelungen bis Ende 2014 geschaffen. Für Versicherte, die am 31. Dezember 2012 in der bisherigen Gleitzone von 400,01 bis 450,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt waren, wird die Berechnung bis Ende 2014 nach der alten, bis 31. Dezember 2012 gültigen Gleitzonenformel (unter Berücksichtigung des aktuellen Faktors F) vorgenommen. Das gilt allerdings nur, wenn sich das Entgelt nicht verändert. Für Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 450,01 und 800,00 Euro ist die neue Gleitzonenregelung anzuwenden. unter die neue Gleitzonenregelung. Sie können allerdings die Anwendung der Gleitzonenregelung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. 14.2.8 Mehrfachbeschäftigung Die Gleitzonenregelung ist auch bei mehreren parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden, wenn das Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone liegt. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird mit der Umrechnungsformel aus dem Gesamtentgelt berechnet und anschließend im Verhältnis der Entgelte zueinander aufgeteilt. Dazu benötigen die Arbeitgeber Informationen über die Höhe des Entgelts beim jeweils anderen Arbeitgeber. Da die Arbeitgeber in diesen Fällen zur Monatsmeldung verpflichtet sind (siehe Teil C), kann die Krankenkasse die entsprechenden Informationen allen beteiligten Arbeitgebern zur Verfügung stellen. Versicherte, die am 31. Dezember 2012 mit einem Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind, also bis dahin außerhalb der Gleitzone lagen, fallen bei unveränderter Beschäftigung nicht 118 | Beiträge 2014

2012 2013 Arbeitsentgelt 400,01 – 450,00 EUR mtl. alte Gleitzonenregelung alte Gleitzonenregelung mit aktuellem Faktor F (bis 31. Dezember 2014) Arbeitsentgelt 450,01 – 800,00 EUR mtl. alte Gleitzonenregelung neue Gleitzonenregelung Arbeitsentgelt 800,01 – 850,00 EUR mtl. allgemeine Regelung allgemeine Regelung, bis 31. Dezember 2014 neue Gleitzonenregelung wählbar 14.3 Kurzarbeitergeld 14.3.1 Beitragspflichtiges Entgelt Das beitragspflichtige Entgelt setzt sich also aus dem Ist-Entgelt und dem fiktiven Entgelt zusammen. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld soll die Arbeitslosigkeit der betroffenen Arbeitnehmer verhindert werden. Zugleich sollen die Auswirkungen auf die Sozialversicherung durch Beitragsausfälle möglichst gering bleiben. Daher wird bei Bezug dieser Leistung neben dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Ist-Entgelt) auch das sogenannte fiktive Entgelt beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 259 . In der Arbeitslosenversicherung und für die Berechnung der Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage wird für die Beitragsberechnung nur das Ist-Entgelt zugrunde gelegt. Das fiktive Entgelt beträgt 80 v.H. der Differenz zwischen dem bisherigen – also ohne Kurzarbeit – zu zahlenden Bruttoentgelt (Soll- Entgelt) und dem Ist-Entgelt. Beispiel: Das bisherige Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) hätte 2.400 Euro (Soll- Entgelt) betragen. Tatsächlich gezahlt wurden wegen des Arbeitsausfalles aber nur 1.500 Euro (Ist-Entgelt). Vom Differenzbetrag in Höhe von 900 Euro (2.400 EUR ./. 1.500 EUR) sind 80 v.H., also 720 Euro beitragspflichtiges Entgelt (fiktives Entgelt). Übersteigt der Gesamtbetrag die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge zunächst aus dem Ist-Entgelt errechnet. Das fiktive Entgelt ist dann nur insoweit beitragspflichtig, als die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Beispiel: Ist-Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . 4.500 EUR fiktives Entgelt . . . . . . . . . . . 1.600 EUR Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung . . . . . . . 4.050 EUR Das fiktive Entgelt ist nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, da bereits das Ist-Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung . . . . . . . 5.950 EUR Beitragspflichtig ist das Ist-Entgelt in voller Höhe (4.500 Euro), das fiktive Entgelt nur in Höhe von 1.450 Euro. In der Arbeitslosenversicherung werden Beiträge nur aus dem Ist-Entgelt in Höhe von 4.500 Euro berechnet. 259 § 232a Abs. 2 SGB V für die Krankenversicherung; § 163 Abs. 6 SGB VI für die Rentenversicherung Beiträge 2014 | 119

Anwendung des Niedriglohnbereichs (Gleitzone)<br />

Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro,<br />

aber weniger als 850 Euro?<br />

ja<br />

Bestehen weitere Beschäftigungsverhältnisse?<br />

ja<br />

nein<br />

Die Bestimmungen<br />

zum Niedriglohnbereich<br />

sind nicht anwendbar.<br />

ja<br />

nein<br />

Betragen die<br />

Entgelte zusammen<br />

mehr als 850 Euro?<br />

nein<br />

Hat der Beschäftigte eine Erklärung abgegeben, dass der Rentenversicherungsbeitrag<br />

aus dem vollen tatsächlichen Entgelt zu berechnen ist?<br />

nein<br />

Die Bestimmungen zum<br />

Niedriglohnbereich sind einheitlich<br />

für alle Sozialversicherungszweige<br />

anwendbar.<br />

ja<br />

Die Bestimmungen zum<br />

Niedriglohnbereich sind für die KV,<br />

PV und ALV anwendbar.<br />

Die Rentenversicherungsbeiträge<br />

werden aus dem vollen<br />

tatsächlichen Entgelt berechnet.<br />

14.2.6 Erklärung des Versicherten<br />

Um sicherzugehen, dass der Versicherte unter<br />

die Gleitzonenregelung fällt, sollte der Arbeitgeber<br />

eine entsprechende Erklärung vom<br />

Beschäftigten anfordern. Damit kann zugleich<br />

auf die Möglichkeit der höheren Beitragsentrichtung<br />

hingewiesen werden.<br />

14.2.7 Übergangsregelungen<br />

Im Rahmen der Änderung der Grenzwerte zum<br />

1. Januar 2013 wurden Übergangsregelungen<br />

bis Ende <strong>2014</strong> geschaffen.<br />

Für Versicherte, die am 31. Dezember 2012<br />

in der bisherigen Gleitzone von 400,01 bis<br />

450,00 Euro versicherungspflichtig beschäftigt<br />

waren, wird die Berechnung bis Ende <strong>2014</strong><br />

nach der alten, bis 31. Dezember 2012 gültigen<br />

Gleitzonenformel (unter Berücksichtigung des<br />

aktuellen Faktors F) vorgenommen. Das gilt<br />

allerdings nur, wenn sich das Entgelt nicht<br />

verändert. Für Arbeitnehmer mit einem Entgelt<br />

zwischen 450,01 und 800,00 Euro ist die neue<br />

Gleitzonenregelung anzuwenden.<br />

unter die neue Gleitzonenregelung. Sie können<br />

allerdings die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

bei ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären.<br />

Die Erklärung ist nur bis zum 31. Dezember<br />

<strong>2014</strong> und nur mit Wirkung für die Zukunft<br />

möglich.<br />

14.2.8 Mehrfachbeschäftigung<br />

Die Gleitzonenregelung ist auch bei mehreren<br />

parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen<br />

anzuwenden, wenn das Gesamtentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone liegt. Das beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt wird mit der Umrechnungsformel<br />

aus dem Gesamtentgelt<br />

berechnet und anschließend im Verhältnis<br />

der Entgelte zueinander aufgeteilt. Dazu benötigen<br />

die Arbeitgeber Informationen über<br />

die Höhe des Entgelts beim jeweils anderen<br />

Arbeitgeber. Da die Arbeitgeber in diesen<br />

Fällen zur Monatsmeldung verpflichtet sind<br />

(siehe Teil C), kann die <strong>Krankenkasse</strong> die entsprechenden<br />

Informationen allen beteiligten<br />

Arbeitgebern zur Verfügung stellen.<br />

Versicherte, die am 31. Dezember 2012 mit<br />

einem Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00<br />

Euro versicherungspflichtig beschäftigt sind,<br />

also bis dahin außerhalb der Gleitzone lagen,<br />

fallen bei unveränderter Beschäftigung nicht<br />

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