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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Steigerung der <strong>Beiträge</strong> im Niedriglohnbereich<br />

v.H.<br />

Beitragsbelastung in der Gleitzone<br />

42,2<br />

31,9<br />

ohne Gleitzonenregelung<br />

mit Gleitzonenregelung<br />

450 EUR 850 EUR<br />

Entgelt<br />

Arbeitgeber abgibt. Er ist aber verpflichtet, alle<br />

anderen Arbeitgeber davon zu unterrichten.<br />

Arbeitnehmer, die in ihrer Hauptbeschäftigung<br />

rentenversicherungspflichtig sind, können auch<br />

in einer nebenher ausgeübten geringfügigen<br />

Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit werden. In diesen Fällen ist das<br />

Mindestentgelt von 175 Euro schon durch die<br />

Erstbeschäftigung erreicht, sodass hier bei<br />

einem geringeren Entgelt keine Aufstockung in<br />

Frage kommt 254 .<br />

14.1.2 Besonderheit bei Praktikanten<br />

Für Studenten, die während ihres Studiums ein<br />

nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben,<br />

besteht grds. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung<br />

255 . Handelt es sich allerdings<br />

um eine geringfügige Beschäftigung, besteht<br />

aufgrund dessen Rentenversicherungspflicht<br />

mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den<br />

Pauschalbeitrag und der Beschäftigte den<br />

Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitrag<br />

zu zahlen hat. Lässt sich dieser<br />

allerdings von der Rentenversicherungspflicht<br />

in der geringfügigen Beschäftigung befreien,<br />

muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag<br />

zur Rentenversicherung zahlen 256 .<br />

14.2 Niedriglohnbereich<br />

Der Niedriglohnbereich, auch „Gleitzone“ genannt,<br />

wurde eingeführt, um bei einem Wechsel<br />

von der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

zur Versicherungspflicht die sofortige<br />

volle Belastung mit Abzügen zu vermeiden.<br />

Ziel ist es, die Belastung des Bruttoentgelts<br />

mit Abzügen im Niedriglohnbereich sukzessive<br />

zu steigern, um so das Nettoentgelt zu<br />

erhöhen und damit die Beschäftigungsaufnahme<br />

im Niedriglohnbereich zu fördern.<br />

14.2.1 Personenkreis<br />

Betroffen sind Beschäftigte mit einem<br />

regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als<br />

450 Euro bis zu 850 Euro. Diese sind zwar<br />

versicherungspflichtig, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 450 Euro übersteigt,<br />

jedoch unterliegt nicht das volle gezahlte<br />

Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.<br />

Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigter zum<br />

Niedriglohnbereich gehört, werden mehrere<br />

versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse<br />

zusammengerechnet. Die Gleitzone<br />

gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind. Hier ist das tatsächliche<br />

Entgelt maßgebend.<br />

254 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

26./27.5.2004<br />

255 siehe Punkt A 2.5.1<br />

256 § 172 Abs. 3 SGB VI<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 115

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