Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Steigerung der <strong>Beiträge</strong> im Niedriglohnbereich<br />
v.H.<br />
Beitragsbelastung in der Gleitzone<br />
42,2<br />
31,9<br />
ohne Gleitzonenregelung<br />
mit Gleitzonenregelung<br />
450 EUR 850 EUR<br />
Entgelt<br />
Arbeitgeber abgibt. Er ist aber verpflichtet, alle<br />
anderen Arbeitgeber davon zu unterrichten.<br />
Arbeitnehmer, die in ihrer Hauptbeschäftigung<br />
rentenversicherungspflichtig sind, können auch<br />
in einer nebenher ausgeübten geringfügigen<br />
Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit werden. In diesen Fällen ist das<br />
Mindestentgelt von 175 Euro schon durch die<br />
Erstbeschäftigung erreicht, sodass hier bei<br />
einem geringeren Entgelt keine Aufstockung in<br />
Frage kommt 254 .<br />
14.1.2 Besonderheit bei Praktikanten<br />
Für Studenten, die während ihres Studiums ein<br />
nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben,<br />
besteht grds. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung<br />
255 . Handelt es sich allerdings<br />
um eine geringfügige Beschäftigung, besteht<br />
aufgrund dessen Rentenversicherungspflicht<br />
mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den<br />
Pauschalbeitrag und der Beschäftigte den<br />
Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitrag<br />
zu zahlen hat. Lässt sich dieser<br />
allerdings von der Rentenversicherungspflicht<br />
in der geringfügigen Beschäftigung befreien,<br />
muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag<br />
zur Rentenversicherung zahlen 256 .<br />
14.2 Niedriglohnbereich<br />
Der Niedriglohnbereich, auch „Gleitzone“ genannt,<br />
wurde eingeführt, um bei einem Wechsel<br />
von der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
zur Versicherungspflicht die sofortige<br />
volle Belastung mit Abzügen zu vermeiden.<br />
Ziel ist es, die Belastung des Bruttoentgelts<br />
mit Abzügen im Niedriglohnbereich sukzessive<br />
zu steigern, um so das Nettoentgelt zu<br />
erhöhen und damit die Beschäftigungsaufnahme<br />
im Niedriglohnbereich zu fördern.<br />
14.2.1 Personenkreis<br />
Betroffen sind Beschäftigte mit einem<br />
regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als<br />
450 Euro bis zu 850 Euro. Diese sind zwar<br />
versicherungspflichtig, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze<br />
von 450 Euro übersteigt,<br />
jedoch unterliegt nicht das volle gezahlte<br />
Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.<br />
Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigter zum<br />
Niedriglohnbereich gehört, werden mehrere<br />
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse<br />
zusammengerechnet. Die Gleitzone<br />
gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt sind. Hier ist das tatsächliche<br />
Entgelt maßgebend.<br />
254 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
26./27.5.2004<br />
255 siehe Punkt A 2.5.1<br />
256 § 172 Abs. 3 SGB VI<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 115