Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung<br />
Ist die Beschäftigung für sich allein<br />
betrachtet geringfügig entlohnt?<br />
ja<br />
Bestehen weitere Beschäftigungen?<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig,<br />
daher ist der volle Rentenversicherungsbeitrag<br />
zu zahlen.<br />
Hat der Beschäftigte sich von der<br />
Versicherungspflicht befreien lassen?<br />
Wird die Gerigfügigkeitsgrenze von<br />
450 Euro durch die Zusammenrechnung<br />
der Entgelte überschritten?<br />
nein<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig,<br />
es ist der volle Rentenversicherungsbeitrag<br />
zu zahlen.<br />
Die Beschäftigung<br />
ist rentenversicherungspflichtig,<br />
der<br />
Arbeitnehmer<br />
zahlt die Differenz<br />
zum vollen<br />
Beitrag.<br />
Der Arbeitnehmer<br />
muss den<br />
Pauschalbeitrag<br />
von 15 v.H.<br />
entrichten.<br />
Achtung | Zusätzlich sind die Pauschalsteuern<br />
in Höhe von 2 v.H. (9 Euro) zu<br />
entrichten.<br />
Der pauschalierte Beitrag ist auch für Beträge<br />
über 450 Euro heranzuziehen, wenn das<br />
Überschreiten des Grenzwertes nicht zum<br />
Ende der Geringfügigkeit führt (zum Beispiel<br />
beim einmaligen unvorhergesehenen Überschreiten).<br />
Besteht keine Versicherungsfreiheit, zum<br />
Beispiel wegen der Zusammenrechnung<br />
mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit<br />
einer Hauptbeschäftigung, so sind keine pauschalierten<br />
<strong>Beiträge</strong>, sondern die üblichen Sozialversicherungsbeiträge<br />
nach den jeweiligen<br />
Beitragssätzen zu entrichten. Hinzu kommen<br />
die Umlagen zur U1 (für Unternehmen mit<br />
bis zu 30 Beschäftigten) und U2 sowie zur<br />
Insolvenzgeldsicherung.<br />
14.1.1 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
Werden für eine geringfügige Beschäftigung<br />
nur Pauschalbeiträge gezahlt, so wirken sich<br />
diese für den Arbeitnehmer zwar rentensteigernd<br />
aus, neue Leistungsansprüche können<br />
dadurch jedoch nicht erworben werden.<br />
Auch für den Erhalt eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
(bzw. Rente wegen<br />
Erwerbsminderung) reichen diese Pauschalbeiträge<br />
nicht aus.<br />
Deshalb wurde 2013 das Recht geändert,<br />
sodass auch bei einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung grundsätzlich Rentenversicherungspflicht<br />
besteht. Auf Antrag kann sich der<br />
Arbeitnehmer aber davon befreien lassen. Der<br />
Arbeitgeber zahlt in jedem Fall den pauschalen<br />
Rentenversicherungsbeitrag von 15 v.H.<br />
Arbeitnehmerinformation | Der Arbeitgeber<br />
sollte seinen Beschäftigten auf<br />
die Möglichkeit der Befreiung von der<br />
Rentenversicherungspflicht hinweisen.<br />
Damit kann er spätere Diskussionen<br />
über ein vermeintlich zu geringes Nettoentgelt<br />
vermeiden.<br />
Werden Pflichtbeiträge gezahlt, so müssen<br />
diese aus einem Mindestbetrag von 175 Euro<br />
berechnet werden, auch wenn das tatsächliche<br />
Entgelt niedriger ist. Bei Teilmonaten ist<br />
der anteilige Betrag maßgebend (Monatsbetrag<br />
: 30 x Anzahl Kalendertage).<br />
Lässt sich der Beschäftigte von der Versicherungspflicht<br />
befreien, so gilt diese Befreiung<br />
für die gesamte Dauer der Beschäftigung.<br />
Die Erklärung kann nicht zurückgenommen<br />
werden. Sie gilt für alle gleichzeitig ausgeübten<br />
geringfügigen Beschäftigungen gleichermaßen<br />
und endet erst, wenn keine geringfügige Beschäftigung<br />
mehr ausgeübt wird.<br />
Es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer<br />
den Befreiungsantrag gegenüber einem<br />
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