Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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13.1.9 Insolvenzsicherung<br />
Das Altersteilzeitgesetz schreibt die Absicherung<br />
der Wertguthaben gegen eine<br />
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor 247 .<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmer<br />
über die getroffenen Maßnahmen<br />
zur Insolvenzsicherung alle sechs Monate zu<br />
unterrichten. Kommt der Arbeitgeber seiner<br />
Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen<br />
Maßnahmen nicht geeignet und<br />
weist er auf schriftliche Aufforderung des<br />
Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats<br />
eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden<br />
Wertguthabens nach, kann der<br />
Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in<br />
Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet<br />
wird.<br />
13.1.10 Verteilung der <strong>Beiträge</strong><br />
Die <strong>Beiträge</strong> aus dem tatsächlichen Entgelt<br />
zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich<br />
je zur Hälfte, wie im normalen Beschäftigungsverhältnis<br />
auch. Ausgenommen<br />
sind in der Pflegeversicherung der Beitragszuschlag<br />
für Kinderlose (siehe Punkt B 3.2.4)<br />
und der höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers<br />
(0,9 v.H.) zur Krankenversicherung<br />
(siehe Punkt B 3.3). Diese <strong>Beiträge</strong> trägt der<br />
Arbeitnehmer allein 248 . Das gilt auch für einen<br />
von der <strong>Krankenkasse</strong> des Beschäftigten erhobenen<br />
Zusatzbeitrag. Dieser ist allein vom<br />
Mitglied zu tragen. Allerdings kann der u. U.<br />
vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialausgleich<br />
Auswirkungen auf die Höhe des<br />
Beitragsabzugs haben.<br />
Die auf den Unterschiedsbetrag zu zahlenden<br />
<strong>Beiträge</strong> trägt der Arbeitgeber allein 249 . Diese<br />
zusätzlichen <strong>Beiträge</strong> selbst sind nicht steuerund<br />
beitragspflichtig.<br />
13.1.11 Störfall<br />
Altersteilzeit ist eine besondere Form der flexiblen<br />
Arbeitszeit. Daher gelten die Regelungen<br />
über die Beitragsberechnung bei Störfällen<br />
entsprechend (siehe Punkt B 12.3).<br />
14. Besondere Personenkreise<br />
14.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
Auch wenn die geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
versicherungsfrei sind, müssen<br />
gleichwohl <strong>Beiträge</strong> zur Kranken- und Rentenversicherung<br />
gezahlt werden. Die <strong>Beiträge</strong><br />
werden nach einem pauschalierten Beitrags-<br />
247 § 8a ATZG<br />
248 Im Land Sachsen ist zusätzlich die ungleiche Verteilung<br />
der Pflegeversicherungsbeiträge zu beachten<br />
(siehe Punkt B 10.4.1).<br />
249 § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI<br />
satz aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung<br />
berechnet 250 .<br />
Die pauschalierten Beitragssätze betragen<br />
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13,0 v.H. zur Krankenversicherung und<br />
15,0 v.H. zur Rentenversicherung.<br />
Außerdem ist eine Pauschalsteuer von 2 v.H.<br />
zu entrichten.<br />
In der Rentenversicherung besteht auch bei<br />
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
Versicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer<br />
sich nicht auf Antrag davon befreien lässt.<br />
Ohne Befreiung muss der Beschäftigte die<br />
Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag<br />
zahlen.<br />
Sie betragen<br />
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5 v.H. zur Krankenversicherung und<br />
5 v.H. zur Rentenversicherung.<br />
Die Pauschalsteuer beträgt auch hier 2 v.H.<br />
des Arbeitsentgelts.<br />
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />
liegt vor, wenn diese durch einen<br />
privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit<br />
sonst gewöhnlich durch Mitglieder des<br />
privaten Haushalts erledigt wird 251 .<br />
Die pauschalierten <strong>Beiträge</strong> trägt der Arbeitgeber<br />
allein 252 . Ein Abwälzen der Pauschalbeiträge<br />
auf den Arbeitnehmer ist nicht<br />
zulässig 253 . Die pauschalierten <strong>Beiträge</strong> zur<br />
Krankenversicherung sind auch zu zahlen<br />
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Achtung | Für Beschäftigte in Privathaushalten<br />
sind die <strong>Beiträge</strong> niedriger.<br />
für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer,<br />
die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung sind und<br />
für Studenten, solange sie wegen der<br />
Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung versicherungsfrei<br />
sind. Beruht die Versicherungsfreiheit<br />
hingegen auf der Werkstudentenregelung<br />
(siehe Punkt A 2.3.1), sind<br />
keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Dann ist<br />
250 Die Erhebung von Pauschalbeiträgen für geringfügig<br />
Beschäftigte ist nach einem Urteil des BSG zulässig<br />
(25.1.2006 – Aktenzeichen B 12 KR 27/04).<br />
251 § 8a SGB IV<br />
252 § 249b SGB V, § 172 Abs. 3 SGB VI<br />
253 Zulässig ist allerdings der Abzug der Pauschalsteuer<br />
von 2 v.H. (BSG vom 1.2.2006 – Aktenzeichen 5 AZR<br />
628/04).<br />
112 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>