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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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13.1.9 Insolvenzsicherung<br />

Das Altersteilzeitgesetz schreibt die Absicherung<br />

der Wertguthaben gegen eine<br />

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor 247 .<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmer<br />

über die getroffenen Maßnahmen<br />

zur Insolvenzsicherung alle sechs Monate zu<br />

unterrichten. Kommt der Arbeitgeber seiner<br />

Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen<br />

Maßnahmen nicht geeignet und<br />

weist er auf schriftliche Aufforderung des<br />

Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats<br />

eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden<br />

Wertguthabens nach, kann der<br />

Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in<br />

Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet<br />

wird.<br />

13.1.10 Verteilung der <strong>Beiträge</strong><br />

Die <strong>Beiträge</strong> aus dem tatsächlichen Entgelt<br />

zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich<br />

je zur Hälfte, wie im normalen Beschäftigungsverhältnis<br />

auch. Ausgenommen<br />

sind in der Pflegeversicherung der Beitragszuschlag<br />

für Kinderlose (siehe Punkt B 3.2.4)<br />

und der höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers<br />

(0,9 v.H.) zur Krankenversicherung<br />

(siehe Punkt B 3.3). Diese <strong>Beiträge</strong> trägt der<br />

Arbeitnehmer allein 248 . Das gilt auch für einen<br />

von der <strong>Krankenkasse</strong> des Beschäftigten erhobenen<br />

Zusatzbeitrag. Dieser ist allein vom<br />

Mitglied zu tragen. Allerdings kann der u. U.<br />

vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialausgleich<br />

Auswirkungen auf die Höhe des<br />

Beitragsabzugs haben.<br />

Die auf den Unterschiedsbetrag zu zahlenden<br />

<strong>Beiträge</strong> trägt der Arbeitgeber allein 249 . Diese<br />

zusätzlichen <strong>Beiträge</strong> selbst sind nicht steuerund<br />

beitragspflichtig.<br />

13.1.11 Störfall<br />

Altersteilzeit ist eine besondere Form der flexiblen<br />

Arbeitszeit. Daher gelten die Regelungen<br />

über die Beitragsberechnung bei Störfällen<br />

entsprechend (siehe Punkt B 12.3).<br />

14. Besondere Personenkreise<br />

14.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

Auch wenn die geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

versicherungsfrei sind, müssen<br />

gleichwohl <strong>Beiträge</strong> zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

gezahlt werden. Die <strong>Beiträge</strong><br />

werden nach einem pauschalierten Beitrags-<br />

247 § 8a ATZG<br />

248 Im Land Sachsen ist zusätzlich die ungleiche Verteilung<br />

der Pflegeversicherungsbeiträge zu beachten<br />

(siehe Punkt B 10.4.1).<br />

249 § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI<br />

satz aus dem Entgelt der geringfügigen Beschäftigung<br />

berechnet 250 .<br />

Die pauschalierten Beitragssätze betragen<br />

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13,0 v.H. zur Krankenversicherung und<br />

15,0 v.H. zur Rentenversicherung.<br />

Außerdem ist eine Pauschalsteuer von 2 v.H.<br />

zu entrichten.<br />

In der Rentenversicherung besteht auch bei<br />

einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

Versicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer<br />

sich nicht auf Antrag davon befreien lässt.<br />

Ohne Befreiung muss der Beschäftigte die<br />

Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag<br />

zahlen.<br />

Sie betragen<br />

űű<br />

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5 v.H. zur Krankenversicherung und<br />

5 v.H. zur Rentenversicherung.<br />

Die Pauschalsteuer beträgt auch hier 2 v.H.<br />

des Arbeitsentgelts.<br />

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />

liegt vor, wenn diese durch einen<br />

privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit<br />

sonst gewöhnlich durch Mitglieder des<br />

privaten Haushalts erledigt wird 251 .<br />

Die pauschalierten <strong>Beiträge</strong> trägt der Arbeitgeber<br />

allein 252 . Ein Abwälzen der Pauschalbeiträge<br />

auf den Arbeitnehmer ist nicht<br />

zulässig 253 . Die pauschalierten <strong>Beiträge</strong> zur<br />

Krankenversicherung sind auch zu zahlen<br />

űű<br />

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Achtung | Für Beschäftigte in Privathaushalten<br />

sind die <strong>Beiträge</strong> niedriger.<br />

für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer,<br />

die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung sind und<br />

für Studenten, solange sie wegen der<br />

Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung versicherungsfrei<br />

sind. Beruht die Versicherungsfreiheit<br />

hingegen auf der Werkstudentenregelung<br />

(siehe Punkt A 2.3.1), sind<br />

keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Dann ist<br />

250 Die Erhebung von Pauschalbeiträgen für geringfügig<br />

Beschäftigte ist nach einem Urteil des BSG zulässig<br />

(25.1.2006 – Aktenzeichen B 12 KR 27/04).<br />

251 § 8a SGB IV<br />

252 § 249b SGB V, § 172 Abs. 3 SGB VI<br />

253 Zulässig ist allerdings der Abzug der Pauschalsteuer<br />

von 2 v.H. (BSG vom 1.2.2006 – Aktenzeichen 5 AZR<br />

628/04).<br />

112 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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