Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Im Monat Juli <strong>2014</strong> werden folgende<br />
Bezüge abgerechnet:<br />
laufendes Entgelt . . . . . . . . . 2.250 EUR<br />
beitragspflichtige Zulagen,<br />
die monatlich anfallen . . . . . . . 320 EUR<br />
Urlaubsgeld (Einmalzahlung) 1.000 EUR<br />
Mehrarbeitsvergütung<br />
einschl. Zuschläge . . . . . . . . . . 200 EUR<br />
Das Regelarbeitsentgelt beträgt<br />
2.570 Euro (Entgelt 2.250 Euro und<br />
Zulagen 320 Euro). Das Urlaubsgeld und<br />
die Mehrarbeitsvergütung bleiben unberücksichtigt.<br />
Der Aufstockungsbetrag<br />
beträgt 20 v.H. dieser Summe, also<br />
514 Euro.<br />
Regelarbeitsentgelt . . . . . . . . 2.000 EUR<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
244 . . . . . . . . . . . . . . . . 5.950 EUR<br />
davon 90 v.H. . . . . . . . . . . . . 5.355 EUR<br />
Differenz zum Regelarbeitsentgelt<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.355 EUR<br />
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . 1.600 EUR<br />
zusätzl. Rentenversicherungsbeiträge<br />
aus . . . . . . . . . . . . . 1.600 EUR<br />
Rentenversicherungsbeiträge<br />
insges. aus . . . . . . . 3.600 EUR<br />
13.1.7 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
bei Altersteilzeit<br />
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wird<br />
nur das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit<br />
einschließlich eventueller Sonderzahlungen<br />
herangezogen. Der vom Arbeitgeber gezahlte<br />
Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei<br />
242 .<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Aufstockungsbetrag<br />
höher als 20 v.H. ist. Die Förderung<br />
der Altersteilzeit durch die Arbeitsagentur ist<br />
nicht Voraussetzung für die Beitragsfreiheit<br />
des Aufstockungsbetrages. Für das während<br />
der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben<br />
gelten sinngemäß dieselben Regelungen, wie<br />
für <strong>Beiträge</strong> aus flexiblen Arbeitszeiten (siehe<br />
Punkt B 13).<br />
In der Rentenversicherung werden zusätzlich<br />
zum tatsächlichen Arbeitsentgelt <strong>Beiträge</strong> aus<br />
80 v.H. des Regelentgelts gezahlt, begrenzt<br />
auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H.<br />
der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt,<br />
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
243 .<br />
Beispiel:<br />
Regelarbeitsentgelt . . . . . . . . 3.000 EUR<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
245 . . . . . . . . . . . . . . . . 5.950 EUR<br />
davon 90 v.H. . . . . . . . . . . . . 5.355 EUR<br />
Differenz zum Regelarbeitsentgelt<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.355 EUR<br />
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . 2.400 EUR<br />
zusätzl. Rentenversicherungsbeiträge<br />
aus . . . . . . . . . . . . . 2.355 EUR<br />
Rentenversicherungsbeiträge<br />
insges. aus . . . . . . . 5.355 EUR<br />
Der Arbeitgeber kann die Rentenversicherungsbeiträge<br />
aber auch bis zu 100 v.H. aufstocken,<br />
maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />
13.1.8 Beitragssatz<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird,<br />
anders als bei den flexiblen Arbeitszeiten, in der<br />
Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz<br />
für die Beitragsberechnung herangezogen 246 .<br />
242 Steuerrechtlich wird der Aufstockungsbetrag allerdings<br />
mit dem Progressionsvorbehalt berücksichtigt.<br />
243 § 163 Abs. 5 SGB VI<br />
244 Rentenversicherung monatlich<br />
245 Rentenversicherung monatlich<br />
246 BSG vom 25.8.2004 – Aktenzeichen B 12 KR 22/02 R<br />
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