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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Unterschiedsbetrag (maximal)<br />

begrenzt auf<br />

90 v.H.<br />

90 v.H.<br />

Unterschiedsbetrag<br />

Unterschiedsbetrag<br />

80 v.H.<br />

Regelentgelt<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

13.1.4 Laufzeit der Altersteilzeit<br />

Die Altersteilzeit kann vereinbart werden<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

für bis zu drei Jahre,<br />

für bis zu sechs Jahre, wenn<br />

– ein Tarifvertrag,<br />

– eine Betriebsvereinbarung aufgrund<br />

eines Tarifvertrages oder<br />

– eine Regelung der Kirchen und der<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften<br />

dies vorsieht 239 ,<br />

für bis zu zehn Jahre, wenn innerhalb der<br />

Gesamtlaufzeit für einen Zeitraum von<br />

sechs Jahren die durchschnittliche Halbierung<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit realisiert<br />

wird. Damit kann die Altersteilzeit auf<br />

die Zeit vom vollendeten 55. Lebensjahr<br />

bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

ausgedehnt werden 240 .<br />

13.1.5 Fortlaufende Entgeltzahlung<br />

Damit es sich um Altersteilzeit in diesem<br />

Sinne handelt, ist Voraussetzung, dass das<br />

Arbeitsentgelt und ein Aufstockungsbetrag<br />

(siehe Punkt B 13.1.6) fortlaufend für die<br />

gesamte Dauer der Altersteilzeit gezahlt<br />

werden.<br />

13.1.6 Der Aufstockungsbetrag<br />

Als Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitgeber<br />

zusätzlich zum Regelentgelt ein Betrag<br />

von mindestens 20 v.H. des Regelentgelts<br />

gezahlt 241 .<br />

Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />

ist das auf einen Monat entfallende,<br />

vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende,<br />

sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />

höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Arbeitslosenversicherung. Neben dem<br />

laufenden Arbeitsentgelt können auch weitere<br />

Entgeltbestandteile berücksichtigungsfähig<br />

sein, zum Beispiel vermögenswirksame<br />

Leistungen, Prämien und Zulagen, Sonn- und<br />

Feiertagszuschläge. Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass sie regelmäßig, also monatlich<br />

anfallen – ggf. auch in unterschiedlicher Höhe.<br />

Mehrarbeitsvergütungen bleiben unberücksichtigt.<br />

Einmalzahlungen werden grundsätzlich ebenfalls<br />

nicht berücksichtigt. Werden Einmalzahlungen<br />

allerdings in jedem Kalendermonat<br />

zu einem Zwölftel ausgezahlt, so verlieren<br />

sie ihren Charakter als Einmalzahlungen und<br />

werden ebenfalls berücksichtigt. Dies gilt<br />

allerdings nur, wenn die Zwölftelung arbeitsrechtlich<br />

zulässig ist (dem also zum Beispiel<br />

kein Tarifvertrag entgegensteht).<br />

239 In bestimmten Fällen kann auch bei nicht tarifvertraglich<br />

gebundenen Arbeitgebern oder Arbeitgebern ohne<br />

Betriebsrat eine vergleichbare Regelung getroffen<br />

werden.<br />

240 § 2 Abs. 2 ATZG<br />

241 § 3 Abs. 1 ATZG<br />

110 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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