Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Unterschiedsbetrag (maximal)<br />
begrenzt auf<br />
90 v.H.<br />
90 v.H.<br />
Unterschiedsbetrag<br />
Unterschiedsbetrag<br />
80 v.H.<br />
Regelentgelt<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
13.1.4 Laufzeit der Altersteilzeit<br />
Die Altersteilzeit kann vereinbart werden<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
für bis zu drei Jahre,<br />
für bis zu sechs Jahre, wenn<br />
– ein Tarifvertrag,<br />
– eine Betriebsvereinbarung aufgrund<br />
eines Tarifvertrages oder<br />
– eine Regelung der Kirchen und der<br />
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften<br />
dies vorsieht 239 ,<br />
für bis zu zehn Jahre, wenn innerhalb der<br />
Gesamtlaufzeit für einen Zeitraum von<br />
sechs Jahren die durchschnittliche Halbierung<br />
der wöchentlichen Arbeitszeit realisiert<br />
wird. Damit kann die Altersteilzeit auf<br />
die Zeit vom vollendeten 55. Lebensjahr<br />
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
ausgedehnt werden 240 .<br />
13.1.5 Fortlaufende Entgeltzahlung<br />
Damit es sich um Altersteilzeit in diesem<br />
Sinne handelt, ist Voraussetzung, dass das<br />
Arbeitsentgelt und ein Aufstockungsbetrag<br />
(siehe Punkt B 13.1.6) fortlaufend für die<br />
gesamte Dauer der Altersteilzeit gezahlt<br />
werden.<br />
13.1.6 Der Aufstockungsbetrag<br />
Als Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitgeber<br />
zusätzlich zum Regelentgelt ein Betrag<br />
von mindestens 20 v.H. des Regelentgelts<br />
gezahlt 241 .<br />
Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit<br />
ist das auf einen Monat entfallende,<br />
vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende,<br />
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Arbeitslosenversicherung. Neben dem<br />
laufenden Arbeitsentgelt können auch weitere<br />
Entgeltbestandteile berücksichtigungsfähig<br />
sein, zum Beispiel vermögenswirksame<br />
Leistungen, Prämien und Zulagen, Sonn- und<br />
Feiertagszuschläge. Voraussetzung ist allerdings,<br />
dass sie regelmäßig, also monatlich<br />
anfallen – ggf. auch in unterschiedlicher Höhe.<br />
Mehrarbeitsvergütungen bleiben unberücksichtigt.<br />
Einmalzahlungen werden grundsätzlich ebenfalls<br />
nicht berücksichtigt. Werden Einmalzahlungen<br />
allerdings in jedem Kalendermonat<br />
zu einem Zwölftel ausgezahlt, so verlieren<br />
sie ihren Charakter als Einmalzahlungen und<br />
werden ebenfalls berücksichtigt. Dies gilt<br />
allerdings nur, wenn die Zwölftelung arbeitsrechtlich<br />
zulässig ist (dem also zum Beispiel<br />
kein Tarifvertrag entgegensteht).<br />
239 In bestimmten Fällen kann auch bei nicht tarifvertraglich<br />
gebundenen Arbeitgebern oder Arbeitgebern ohne<br />
Betriebsrat eine vergleichbare Regelung getroffen<br />
werden.<br />
240 § 2 Abs. 2 ATZG<br />
241 § 3 Abs. 1 ATZG<br />
110 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>