Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Sperrminorität<br />
Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer zwar<br />
weniger als 50 v.H. der Gesellschaftsanteile<br />
hält, aber durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
über eine Sperrminorität verfügt. Auch<br />
in diesem Fall fehlt es an der Abhängigkeit<br />
von den Gesellschafterbeschlüssen 13 .<br />
Beispiel:<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
einer GmbH hält 40 v.H. der Gesellschaftsanteile.<br />
Der Gesellschaftsvertrag<br />
sieht für wichtige Entscheidungen –<br />
dazu gehören auch Einstellung und Abberufung<br />
eines Geschäftsführers – die<br />
Notwendigkeit einer Zweidrittel-Mehrheit<br />
(66,7 v.H.) vor.<br />
Da der Geschäftsführer ihm nicht genehme<br />
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung,<br />
insbesondere<br />
über seine eigene Entlassung, mit<br />
seinem Stimmenanteil blockieren kann,<br />
liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vor. Damit besteht auch keine<br />
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.<br />
Beispiel:<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
einer GmbH hält 20 v.H. der Gesellschaftsanteile.<br />
Die anderen 80 v.H. der<br />
Anteile sind im Besitz der Ehefrau. Bei<br />
dem Unternehmen handelt es sich um<br />
ein Ingenieurbüro. Der Geschäftsführer<br />
ist Ingenieur, die Ehefrau hat keinen<br />
Beruf erlernt.<br />
Da der Geschäftsführer die eigentliche<br />
„Seele“ des Betriebes ist und<br />
seine Ehefrau über keinerlei Fach- oder<br />
Branchenkenntnisse verfügt, liegt kein<br />
abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht<br />
als Arbeitnehmer.<br />
Ohne Kapitalbeteiligung<br />
Auch bei Geschäftsführern ohne eigene Kapitalbeteiligung<br />
muss in bestimmten Fällen die<br />
Arbeitnehmereigenschaft verneint werden,<br />
wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse<br />
oder anderer Umstände tatsächlich<br />
nicht weisungsgebunden sind 14 .<br />
Familien-GmbH<br />
Trotz Minderheitsbeteiligung liegt ein abhängiges<br />
Beschäftigungsverhältnis auch dann<br />
nicht vor, wenn die Gesellschafter aufgrund<br />
familiärer Rücksichtnahmen an einer tatsächlichen<br />
Weisungsbefugnis gegenüber dem<br />
Geschäftsführer gehindert sind. Ein weiterer<br />
möglicher Grund ist, dass sie aufgrund mangelnder<br />
fachlicher Kenntnisse eine wirksame<br />
Kontrolle nicht ausüben können. Ist der<br />
Geschäftsführer wegen seiner – ausschließlichen<br />
– Fachkenntnisse „Herz und Seele“<br />
des Unternehmens, so kann eine abhängige<br />
Beschäftigung ebenfalls verneint werden.<br />
Achtung | Die Arbeitsagenturen sind<br />
bei der Prüfung eines Leistungsanspruches<br />
zum Beispiel auf Arbeitslosengeld<br />
oder Insolvenzausfallgeld grundsätzlich<br />
nicht an eine frühere Entscheidung der<br />
<strong>Krankenkasse</strong> oder des Rentenversicherungsträgers<br />
gebunden, sondern haben<br />
ein eigenes Prüfungsrecht.<br />
Wird der Bescheid allerdings im Rahmen<br />
des Statusfeststellungsverfahrens<br />
erlassen, ist die Arbeitsagentur an die<br />
Entscheidung gebunden (siehe auch<br />
Punkt A 1.5.2).<br />
Selbstkontrahierungsverbot<br />
Ist durch den Geschäftsführervertrag das<br />
Selbstkontrahierungsverbot 15 aufgehoben, so<br />
ist dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige<br />
Ausübung der Tätigkeit. Das Selbstkontrahierungsverbot<br />
verbietet dem Geschäftsführer,<br />
im Namen der Gesellschaft Verträge<br />
mit sich selbst als Privatperson abzuschließen<br />
(zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge).<br />
13 Hierzu gibt es zahlreiche BSG-Urteile, insbesondere<br />
vom 15.12.1971 – Aktenzeichen 3 RK 67/68; vom<br />
24.6.1982 – Aktenzeichen 12 RK 45/80 und vom<br />
23.9.1982 – Aktenzeichen 10 RAr 10/81.<br />
14 u.a. BSG vom 29.10.1986 – Aktenzeichen 7 RAr 43/85;<br />
BSG vom 8.12.1987 – Aktenzeichen 7 RAr 25/86<br />
15 § 181 BGB<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 11