Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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12.4 Insolvenzschutz<br />
Das Wertguthaben ist sicher anzulegen. Die<br />
zulässigen Anlageformen sind im Gesetz<br />
aufgeführt. Darüber hinaus sind Vorkehrungen<br />
zu treffen, um das Wertguthaben sowie die<br />
darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
gegen das Risiko der Insolvenz<br />
des Arbeitgebers abzusichern. Auch hierfür<br />
macht das Gesetz strenge Vorgaben.<br />
Im Rahmen der Betriebsprüfung überwachen<br />
die Rentenversicherungsträger auch die<br />
ausreichende Absicherung gegen Insolvenz.<br />
Reichen die dafür getroffenen Vorkehrungen<br />
nicht aus, werden im Prüfbericht die auf das<br />
Wertguthaben entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />
ausgewiesen und sofort fällig.<br />
Der Arbeitgeber hat dann zwei Monate Zeit,<br />
einen ausreichenden Insolvenzschutz nachzuweisen.<br />
Andernfalls ist die Vereinbarung<br />
über die flexible Arbeitszeit unwirksam, das<br />
Wertguthaben ist aufzulösen und die <strong>Beiträge</strong><br />
an die Einzugsstelle zu zahlen.<br />
Für den Fall, dass durch eine unzureichende Insolvenzsicherung<br />
das Wertguthaben ganz oder<br />
teilweise verloren geht, gelten weitreichende<br />
Haftungen des Arbeitgebers. Bei juristischen<br />
Personen haften sogar die Vertreter in den<br />
Organen (zum Beispiel Aufsichtsrat oder Vorstand)<br />
gesamtschuldnerisch für den Schaden.<br />
Das gilt sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer<br />
als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern.<br />
12.5 Besonderheiten in der Unfallversicherung<br />
Die Regelung zum Hinausschieben der Fälligkeit<br />
der Sozialversicherungsbeiträge gilt nicht<br />
für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier<br />
ist das Entgelt in dem Kalenderjahr zu melden<br />
und beitragspflichtig, in dem der Entgeltanspruch<br />
entstanden ist 236 .<br />
12.6 Familienpflegezeitgesetz<br />
Durch das Familienpflegezeitgesetz wird seit<br />
2012 den Beschäftigten das Recht eingeräumt,<br />
für die Pflege eines Familienangehörigen<br />
die Arbeitszeit zu reduzieren. Dabei kann<br />
im Rahmen eines langfristigen Arbeitszeitkontos<br />
die reduzierte Arbeitszeit nach dem<br />
Ende der Pflegezeit nachgearbeitet werden.<br />
Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber<br />
einen Aufstockungsbetrag. Dieser wird ihm<br />
vom Bundesamt für Familie als zinsloses<br />
Darlehen gewährt. Der Ausgleich erfolgt nach<br />
Ende der Pflegezeit, indem der Beschäftigte<br />
trotz Vollzeitbeschäftigung nur einen Teil des<br />
Entgelts ausgezahlt erhält und so das zuvor zu<br />
viel erhaltene Entgelt mit dem Aufstockungsbetrag<br />
zurückzahlt. Die Regelungen für flexible<br />
Arbeitszeiten sind analog anzuwenden.<br />
13. Altersteilzeit<br />
Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der<br />
flexiblen Arbeitszeitregelung für einen gleitenden<br />
Übergang in den Ruhestand. In der Praxis<br />
wird die Altersteilzeit allerdings überwiegend<br />
genutzt, um Arbeitnehmer vorzeitig in den<br />
Ruhestand zu entlassen. Zum besseren Verständnis<br />
stellen wir zunächst die generellen<br />
Voraussetzungen für die Altersteilzeit und für<br />
die Förderung durch die Bundesagentur für<br />
Arbeit dar.<br />
13.1 Regelungen für Altersteilzeitvereinbarungen<br />
seit 1. Juli 2004<br />
13.1.1 Förderung durch die Arbeitsagenturen<br />
Für Altersteilzeitregelungen, die bis Ende<br />
2009 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
vereinbart wurden, konnte unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eine finanzielle Förderung<br />
bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt<br />
werden. Eine solche Förderung gibt es nicht<br />
mehr, nur noch die Altfälle werden weiterhin<br />
finanziell unterstützt. Gleichwohl sind auch<br />
weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen möglich.<br />
Die im Folgenden dargestellten Regelungen<br />
stellen die Grundlage für die förderungsfähige<br />
Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz<br />
dar. Grundsätzlich sind, da keine Förderung<br />
mehr erfolgt, auch abweichende Vereinbarungen<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
möglich. Das kann aber im Einzelfall Auswirkungen<br />
auf die sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilung haben.<br />
13.1.2 Personenkreis<br />
Das Altersteilzeitgesetz gilt für Arbeitnehmer,<br />
bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt<br />
sind 237 :<br />
űű<br />
Hinweis | Das Recht zur Altersteilzeit<br />
wurde zum 1. Juli 2004 grundlegend<br />
geändert. Die folgende Darstellung bezieht<br />
sich nur auf die seither geltenden<br />
Regelungen. Wegen des Zeitablaufs bestehen<br />
nur noch einige wenige „Altfälle“,<br />
sodass die vorherigen Bestimmungen<br />
hier nicht mehr erläutert werden.<br />
Vollendung des 55. Lebensjahres,<br />
236 Besprechung der Spitzenverbände vom 24./25.11.2009<br />
237 § 2 ATZG<br />
108 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>