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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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12.4 Insolvenzschutz<br />

Das Wertguthaben ist sicher anzulegen. Die<br />

zulässigen Anlageformen sind im Gesetz<br />

aufgeführt. Darüber hinaus sind Vorkehrungen<br />

zu treffen, um das Wertguthaben sowie die<br />

darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

gegen das Risiko der Insolvenz<br />

des Arbeitgebers abzusichern. Auch hierfür<br />

macht das Gesetz strenge Vorgaben.<br />

Im Rahmen der Betriebsprüfung überwachen<br />

die Rentenversicherungsträger auch die<br />

ausreichende Absicherung gegen Insolvenz.<br />

Reichen die dafür getroffenen Vorkehrungen<br />

nicht aus, werden im Prüfbericht die auf das<br />

Wertguthaben entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

ausgewiesen und sofort fällig.<br />

Der Arbeitgeber hat dann zwei Monate Zeit,<br />

einen ausreichenden Insolvenzschutz nachzuweisen.<br />

Andernfalls ist die Vereinbarung<br />

über die flexible Arbeitszeit unwirksam, das<br />

Wertguthaben ist aufzulösen und die <strong>Beiträge</strong><br />

an die Einzugsstelle zu zahlen.<br />

Für den Fall, dass durch eine unzureichende Insolvenzsicherung<br />

das Wertguthaben ganz oder<br />

teilweise verloren geht, gelten weitreichende<br />

Haftungen des Arbeitgebers. Bei juristischen<br />

Personen haften sogar die Vertreter in den<br />

Organen (zum Beispiel Aufsichtsrat oder Vorstand)<br />

gesamtschuldnerisch für den Schaden.<br />

Das gilt sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer<br />

als auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern.<br />

12.5 Besonderheiten in der Unfallversicherung<br />

Die Regelung zum Hinausschieben der Fälligkeit<br />

der Sozialversicherungsbeiträge gilt nicht<br />

für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier<br />

ist das Entgelt in dem Kalenderjahr zu melden<br />

und beitragspflichtig, in dem der Entgeltanspruch<br />

entstanden ist 236 .<br />

12.6 Familienpflegezeitgesetz<br />

Durch das Familienpflegezeitgesetz wird seit<br />

2012 den Beschäftigten das Recht eingeräumt,<br />

für die Pflege eines Familienangehörigen<br />

die Arbeitszeit zu reduzieren. Dabei kann<br />

im Rahmen eines langfristigen Arbeitszeitkontos<br />

die reduzierte Arbeitszeit nach dem<br />

Ende der Pflegezeit nachgearbeitet werden.<br />

Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber<br />

einen Aufstockungsbetrag. Dieser wird ihm<br />

vom Bundesamt für Familie als zinsloses<br />

Darlehen gewährt. Der Ausgleich erfolgt nach<br />

Ende der Pflegezeit, indem der Beschäftigte<br />

trotz Vollzeitbeschäftigung nur einen Teil des<br />

Entgelts ausgezahlt erhält und so das zuvor zu<br />

viel erhaltene Entgelt mit dem Aufstockungsbetrag<br />

zurückzahlt. Die Regelungen für flexible<br />

Arbeitszeiten sind analog anzuwenden.<br />

13. Altersteilzeit<br />

Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der<br />

flexiblen Arbeitszeitregelung für einen gleitenden<br />

Übergang in den Ruhestand. In der Praxis<br />

wird die Altersteilzeit allerdings überwiegend<br />

genutzt, um Arbeitnehmer vorzeitig in den<br />

Ruhestand zu entlassen. Zum besseren Verständnis<br />

stellen wir zunächst die generellen<br />

Voraussetzungen für die Altersteilzeit und für<br />

die Förderung durch die Bundesagentur für<br />

Arbeit dar.<br />

13.1 Regelungen für Altersteilzeitvereinbarungen<br />

seit 1. Juli 2004<br />

13.1.1 Förderung durch die Arbeitsagenturen<br />

Für Altersteilzeitregelungen, die bis Ende<br />

2009 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

vereinbart wurden, konnte unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine finanzielle Förderung<br />

bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt<br />

werden. Eine solche Förderung gibt es nicht<br />

mehr, nur noch die Altfälle werden weiterhin<br />

finanziell unterstützt. Gleichwohl sind auch<br />

weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen möglich.<br />

Die im Folgenden dargestellten Regelungen<br />

stellen die Grundlage für die förderungsfähige<br />

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz<br />

dar. Grundsätzlich sind, da keine Förderung<br />

mehr erfolgt, auch abweichende Vereinbarungen<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

möglich. Das kann aber im Einzelfall Auswirkungen<br />

auf die sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung haben.<br />

13.1.2 Personenkreis<br />

Das Altersteilzeitgesetz gilt für Arbeitnehmer,<br />

bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

sind 237 :<br />

űű<br />

Hinweis | Das Recht zur Altersteilzeit<br />

wurde zum 1. Juli 2004 grundlegend<br />

geändert. Die folgende Darstellung bezieht<br />

sich nur auf die seither geltenden<br />

Regelungen. Wegen des Zeitablaufs bestehen<br />

nur noch einige wenige „Altfälle“,<br />

sodass die vorherigen Bestimmungen<br />

hier nicht mehr erläutert werden.<br />

Vollendung des 55. Lebensjahres,<br />

236 Besprechung der Spitzenverbände vom 24./25.11.2009<br />

237 § 2 ATZG<br />

108 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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