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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Arbeitsphase . . . . . 1.1.2008 – 31.12.2013<br />

Freistellungsphase . . 1.1.<strong>2014</strong> – 31.12.<strong>2014</strong><br />

während der Arbeitsphase<br />

erwirtschaftetes Wertguthaben<br />

. . . . . . . . . . . . . . 48.000 EUR<br />

Auszahlung des Wertguthabens<br />

ab 1.1.<strong>2014</strong><br />

monatlich . . . . . . . . . . . . . . . 4.000 EUR<br />

Während der Arbeitsphase werden<br />

<strong>Beiträge</strong> nur aus dem tatsächlich ausgezahlten<br />

Entgelt berechnet. Die Fälligkeit<br />

für die angesparten Beträge wird<br />

hinausgeschoben.<br />

Ab Januar <strong>2014</strong> werden <strong>Beiträge</strong> aus jeweils<br />

einem Zwölftel des Wertguthabens<br />

fällig, monatlich also aus 4.000 Euro. Der<br />

Beitrag für Januar wird Ende Januar fällig<br />

(zur Fälligkeit siehe Punkt B 10.11).<br />

12.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung<br />

Während der Freistellungsphase besteht normalerweise<br />

kein – realisierbarer – Anspruch<br />

auf Krankengeld, da die Auszahlung des Wertguthabens<br />

unabhängig davon erfolgt, ob der<br />

Beschäftigte arbeitsfähig ist oder nicht.<br />

Gleichwohl gilt auch während der Freistellungsphase<br />

der allgemeine Beitragssatz.<br />

Hintergrund hierfür ist, dass<br />

űű<br />

űű<br />

das der Berechnung zugrunde liegende<br />

Entgelt während einer Zeit erarbeitet<br />

wurde, in der ein Krankengeldanspruch<br />

bestanden hat (es wurde ja lediglich die<br />

Fälligkeit der <strong>Beiträge</strong> hinausgeschoben);<br />

bei Arbeitsunfähigkeit über das Ende der<br />

Freistellungsphase hinaus oder bei Insolvenz<br />

des Arbeitgebers ein Krankengeldanspruch<br />

realisiert werden könnte.<br />

Eine andere Regelung gilt in der Freistellungsphase<br />

bei Altersteilzeit im Blockmodell.<br />

12.3 Störfall<br />

Unter einem Störfall versteht man die nicht<br />

bestimmungsgemäße Verwendung des angesparten<br />

Wertguthabens. Wird das angesparte<br />

Entgelt nicht als laufende Entgeltzahlung<br />

während der Freistellungsphase verwendet,<br />

sondern vorher ausgezahlt, ist eine beson-<br />

dere Berechnung der <strong>Beiträge</strong> erforderlich 233 .<br />

In diesen Fällen soll das Entgelt sozusagen<br />

„zurückgerechnet“ und nach den Verhältnissen<br />

zum Zeitpunkt seiner Entstehung für die<br />

Beitragsberechnung herangezogen werden<br />

(allerdings mit den Beitragssätzen, die zum<br />

Zeitpunkt des Störfalles gelten).<br />

Ein Störfall liegt zum Beispiel vor,<br />

űű<br />

űű<br />

wenn das Arbeitsverhältnis endet (zum<br />

Beispiel durch Kündigung, Tod, Eintritt<br />

einer Erwerbsminderung oder Insolvenz<br />

des Arbeitgebers),<br />

bei Auszahlung des Wertguthabens (ganz<br />

oder teilweise) nicht für Zeiten der Freistellung<br />

234 .<br />

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ist es möglich, den Eintritt des Störfalls<br />

dadurch zu vermeiden, dass das Wertguthaben<br />

auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />

wird. Da viele Arbeitgeber zu einer solchen<br />

Übernahme nicht bereit sind, ist es stattdessen<br />

auch möglich, das Wertguthaben nicht<br />

auf den neuen Arbeitgeber, sondern auf die<br />

Deutsche Rentenversicherung zu übertragen.<br />

Bei Abruf des Wertguthabens übernimmt<br />

diese dann auch die Arbeitgeberpflichten (Beitragszahlung,<br />

Meldungen) 235 .<br />

Da das Entgelt in der Regel über mehrere<br />

Jahre angespart wurde, kann es nicht einfach<br />

als Einmalzahlung behandelt werden. In<br />

diesem Fall würde sonst nur die anteilige Beitragsbemessungsgrenze<br />

eines einzigen Kalenderjahres<br />

herangezogen. Dadurch würden<br />

die <strong>Beiträge</strong> aus dem Wertguthaben erheblich<br />

geringer ausfallen als bei einer fortlaufenden<br />

Beitragszahlung.<br />

12.3.1 Tag des Störfalles<br />

Die <strong>Beiträge</strong> sind nach den Verhältnissen zu<br />

berechnen, wie sie zum Zeitpunkt des Störfalles<br />

gelten. Die Festlegung des Tages des<br />

Störfalles ist auch für die Frage des Meldezeitraums<br />

von Bedeutung (siehe Punkt C 5.1).<br />

Als Tag des Störfalles gilt:<br />

űű<br />

űű<br />

bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />

der Tag, an dem die <strong>Beiträge</strong> aus dem<br />

Wertguthaben gezahlt werden,<br />

bei Kündigung der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses<br />

(es sei denn, das Wertguthaben<br />

wird auf den neuen Arbeitgeber oder<br />

233 § 23b Abs. 2 SGB IV<br />

234 Nach § 23 b Abs. 3a SGB IV besteht eine Sonderregelung,<br />

wenn das Wertguthaben für eine betriebliche<br />

Altersversorgung verwendet wird.<br />

235 § 7f SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 105

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