Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Arbeitsphase . . . . . 1.1.2008 – 31.12.2013<br />
Freistellungsphase . . 1.1.<strong>2014</strong> – 31.12.<strong>2014</strong><br />
während der Arbeitsphase<br />
erwirtschaftetes Wertguthaben<br />
. . . . . . . . . . . . . . 48.000 EUR<br />
Auszahlung des Wertguthabens<br />
ab 1.1.<strong>2014</strong><br />
monatlich . . . . . . . . . . . . . . . 4.000 EUR<br />
Während der Arbeitsphase werden<br />
<strong>Beiträge</strong> nur aus dem tatsächlich ausgezahlten<br />
Entgelt berechnet. Die Fälligkeit<br />
für die angesparten Beträge wird<br />
hinausgeschoben.<br />
Ab Januar <strong>2014</strong> werden <strong>Beiträge</strong> aus jeweils<br />
einem Zwölftel des Wertguthabens<br />
fällig, monatlich also aus 4.000 Euro. Der<br />
Beitrag für Januar wird Ende Januar fällig<br />
(zur Fälligkeit siehe Punkt B 10.11).<br />
12.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung<br />
Während der Freistellungsphase besteht normalerweise<br />
kein – realisierbarer – Anspruch<br />
auf Krankengeld, da die Auszahlung des Wertguthabens<br />
unabhängig davon erfolgt, ob der<br />
Beschäftigte arbeitsfähig ist oder nicht.<br />
Gleichwohl gilt auch während der Freistellungsphase<br />
der allgemeine Beitragssatz.<br />
Hintergrund hierfür ist, dass<br />
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das der Berechnung zugrunde liegende<br />
Entgelt während einer Zeit erarbeitet<br />
wurde, in der ein Krankengeldanspruch<br />
bestanden hat (es wurde ja lediglich die<br />
Fälligkeit der <strong>Beiträge</strong> hinausgeschoben);<br />
bei Arbeitsunfähigkeit über das Ende der<br />
Freistellungsphase hinaus oder bei Insolvenz<br />
des Arbeitgebers ein Krankengeldanspruch<br />
realisiert werden könnte.<br />
Eine andere Regelung gilt in der Freistellungsphase<br />
bei Altersteilzeit im Blockmodell.<br />
12.3 Störfall<br />
Unter einem Störfall versteht man die nicht<br />
bestimmungsgemäße Verwendung des angesparten<br />
Wertguthabens. Wird das angesparte<br />
Entgelt nicht als laufende Entgeltzahlung<br />
während der Freistellungsphase verwendet,<br />
sondern vorher ausgezahlt, ist eine beson-<br />
dere Berechnung der <strong>Beiträge</strong> erforderlich 233 .<br />
In diesen Fällen soll das Entgelt sozusagen<br />
„zurückgerechnet“ und nach den Verhältnissen<br />
zum Zeitpunkt seiner Entstehung für die<br />
Beitragsberechnung herangezogen werden<br />
(allerdings mit den Beitragssätzen, die zum<br />
Zeitpunkt des Störfalles gelten).<br />
Ein Störfall liegt zum Beispiel vor,<br />
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wenn das Arbeitsverhältnis endet (zum<br />
Beispiel durch Kündigung, Tod, Eintritt<br />
einer Erwerbsminderung oder Insolvenz<br />
des Arbeitgebers),<br />
bei Auszahlung des Wertguthabens (ganz<br />
oder teilweise) nicht für Zeiten der Freistellung<br />
234 .<br />
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
ist es möglich, den Eintritt des Störfalls<br />
dadurch zu vermeiden, dass das Wertguthaben<br />
auf den neuen Arbeitgeber übertragen<br />
wird. Da viele Arbeitgeber zu einer solchen<br />
Übernahme nicht bereit sind, ist es stattdessen<br />
auch möglich, das Wertguthaben nicht<br />
auf den neuen Arbeitgeber, sondern auf die<br />
Deutsche Rentenversicherung zu übertragen.<br />
Bei Abruf des Wertguthabens übernimmt<br />
diese dann auch die Arbeitgeberpflichten (Beitragszahlung,<br />
Meldungen) 235 .<br />
Da das Entgelt in der Regel über mehrere<br />
Jahre angespart wurde, kann es nicht einfach<br />
als Einmalzahlung behandelt werden. In<br />
diesem Fall würde sonst nur die anteilige Beitragsbemessungsgrenze<br />
eines einzigen Kalenderjahres<br />
herangezogen. Dadurch würden<br />
die <strong>Beiträge</strong> aus dem Wertguthaben erheblich<br />
geringer ausfallen als bei einer fortlaufenden<br />
Beitragszahlung.<br />
12.3.1 Tag des Störfalles<br />
Die <strong>Beiträge</strong> sind nach den Verhältnissen zu<br />
berechnen, wie sie zum Zeitpunkt des Störfalles<br />
gelten. Die Festlegung des Tages des<br />
Störfalles ist auch für die Frage des Meldezeitraums<br />
von Bedeutung (siehe Punkt C 5.1).<br />
Als Tag des Störfalles gilt:<br />
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bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers<br />
der Tag, an dem die <strong>Beiträge</strong> aus dem<br />
Wertguthaben gezahlt werden,<br />
bei Kündigung der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses<br />
(es sei denn, das Wertguthaben<br />
wird auf den neuen Arbeitgeber oder<br />
233 § 23b Abs. 2 SGB IV<br />
234 Nach § 23 b Abs. 3a SGB IV besteht eine Sonderregelung,<br />
wenn das Wertguthaben für eine betriebliche<br />
Altersversorgung verwendet wird.<br />
235 § 7f SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 105