30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beispiel:<br />

Wegen Kurzarbeit fällt bei der Firma<br />

Master die Hälfte der Arbeitszeit aus.<br />

Betroffen ist auch Herr Wilhelmi, der als<br />

freiwilliges Mitglied bei der TK versichert<br />

ist. Es ist der allgemeine Beitragssatz<br />

von 15,5 v.H. zu berücksichtigen.<br />

Soll-Entgelt (Entgelt<br />

ohne Kurzarbeit) . . . . . . . 5.000,00 EUR<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

Krankenversicherung<br />

. . . . . . . . . . . . 4.050,00 EUR<br />

Beitragssatz . . . . . . . . . . . . . . .15,5 v.H.<br />

monatlicher Beitrag zur<br />

freiwilligen Krankenversicherung<br />

. . . . . . . . . . . . . . 627,75 EUR<br />

monatlicher Beitragszuschuss<br />

(ohne Kurzarbeit)<br />

(7,3 v.H. von 4.050,00 EUR) . . 295,65 EUR<br />

Ist-Entgelt (verkürztes<br />

tatsächliches Entgelt) . . . 2.500,00 EUR<br />

Beitragszuschuss hierfür . . . 182,50 EUR<br />

80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Soll-Entgelt und<br />

dem Ist-Entgelt (fiktives Entgelt)<br />

(5.000 EUR ./. 2.500 EUR)<br />

x 80 v.H. = 2.000 EUR –<br />

gekürzt auf BBG . . . . . . . .1.550,00 EUR<br />

Beitragszuschuss hierfür . . . 113,15 EUR<br />

zuzüglich der Hälfte des vom Arbeitgeber<br />

bei Versicherungspflichtigen allein<br />

zu zahlenden Beitrages . . . . 113,15 EUR<br />

Der Zuschuss beträgt<br />

insgesamt also . . . . . . . . . . 408,80 EUR<br />

Dies entspricht 65,12 v.H. des Beitrages.<br />

Der höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers<br />

beträgt<br />

(4.050,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 36,45 EUR<br />

Der Arbeitgeber zahlt davon den Anteil,<br />

der auf 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem Soll-Entgelt<br />

und dem Ist-Entgelt entfällt<br />

(1.550,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 13,95 EUR<br />

11.1.4 Pflegeversicherung<br />

Für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung<br />

gelten die gleichen Regeln, wie für die<br />

Krankenversicherung. Ist der Beschäftigte<br />

von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit<br />

und hat eine private Pflegeversicherung<br />

abgeschlossen, so richtet sich der Zuschuss<br />

nach den Regelungen für Privatversicherte 228 .<br />

Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte<br />

bleibt unberücksichtigt.<br />

11.2 Privat Krankenversicherte<br />

Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten<br />

einen Beitragszuschuss 229 , wenn sie nur wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei oder über 55 Jahre alt<br />

sind, dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht<br />

unterliegen, aber wegen vorheriger<br />

privater Krankenversicherungszeiten nicht<br />

mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert werden können (siehe Punkt A 1.9.2)<br />

oder von der Versicherungspflicht befreit sind.<br />

Allerdings muss auch die private Krankenversicherung<br />

einige Kriterien erfüllen, damit<br />

Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht.<br />

So muss die Versicherung für den Beschäftigten<br />

und seine Angehörigen, soweit sie in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert<br />

wären, Leistungen vorsehen, die<br />

der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung entsprechen.<br />

„Der Art nach“ bedeutet, dass nicht unbedingt<br />

alle Leistungsangebote der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

enthalten sein müssen und auch<br />

eine Selbstbeteiligung in prozentualer oder<br />

absoluter Höhe kein Ausschlusskriterium ist.<br />

Die Versicherung selbst muss ebenfalls bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllen, die vom<br />

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen<br />

bestätigt werden. Eine solche Bestätigung<br />

und der Nachweis des entsprechenden<br />

Leistungsangebotes durch die private Versicherung<br />

sind Voraussetzung für die Gewährung<br />

des Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber.<br />

Diese Bestätigung muss alle drei Jahre<br />

erneuert werden.<br />

Der Beitragszuschuss errechnet sich aus der<br />

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und der Hälfte des<br />

gesetzlich festgelegten, um 0,9 v.H. verminderten<br />

allgemeinen Beitragssatzes. Durch<br />

diese Regelung werden die privat versicherten<br />

Arbeitnehmer nicht besser, aber auch nicht<br />

schlechter gestellt als die gesetzlich Versicherten.<br />

228 § 61 SGB XI<br />

229 § 257 Abs. 2 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!