Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Wegen Kurzarbeit fällt bei der Firma<br />
Master die Hälfte der Arbeitszeit aus.<br />
Betroffen ist auch Herr Wilhelmi, der als<br />
freiwilliges Mitglied bei der TK versichert<br />
ist. Es ist der allgemeine Beitragssatz<br />
von 15,5 v.H. zu berücksichtigen.<br />
Soll-Entgelt (Entgelt<br />
ohne Kurzarbeit) . . . . . . . 5.000,00 EUR<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
Krankenversicherung<br />
. . . . . . . . . . . . 4.050,00 EUR<br />
Beitragssatz . . . . . . . . . . . . . . .15,5 v.H.<br />
monatlicher Beitrag zur<br />
freiwilligen Krankenversicherung<br />
. . . . . . . . . . . . . . 627,75 EUR<br />
monatlicher Beitragszuschuss<br />
(ohne Kurzarbeit)<br />
(7,3 v.H. von 4.050,00 EUR) . . 295,65 EUR<br />
Ist-Entgelt (verkürztes<br />
tatsächliches Entgelt) . . . 2.500,00 EUR<br />
Beitragszuschuss hierfür . . . 182,50 EUR<br />
80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Soll-Entgelt und<br />
dem Ist-Entgelt (fiktives Entgelt)<br />
(5.000 EUR ./. 2.500 EUR)<br />
x 80 v.H. = 2.000 EUR –<br />
gekürzt auf BBG . . . . . . . .1.550,00 EUR<br />
Beitragszuschuss hierfür . . . 113,15 EUR<br />
zuzüglich der Hälfte des vom Arbeitgeber<br />
bei Versicherungspflichtigen allein<br />
zu zahlenden Beitrages . . . . 113,15 EUR<br />
Der Zuschuss beträgt<br />
insgesamt also . . . . . . . . . . 408,80 EUR<br />
Dies entspricht 65,12 v.H. des Beitrages.<br />
Der höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers<br />
beträgt<br />
(4.050,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 36,45 EUR<br />
Der Arbeitgeber zahlt davon den Anteil,<br />
der auf 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />
zwischen dem Soll-Entgelt<br />
und dem Ist-Entgelt entfällt<br />
(1.550,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 13,95 EUR<br />
11.1.4 Pflegeversicherung<br />
Für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung<br />
gelten die gleichen Regeln, wie für die<br />
Krankenversicherung. Ist der Beschäftigte<br />
von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit<br />
und hat eine private Pflegeversicherung<br />
abgeschlossen, so richtet sich der Zuschuss<br />
nach den Regelungen für Privatversicherte 228 .<br />
Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte<br />
bleibt unberücksichtigt.<br />
11.2 Privat Krankenversicherte<br />
Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten<br />
einen Beitragszuschuss 229 , wenn sie nur wegen<br />
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei oder über 55 Jahre alt<br />
sind, dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht<br />
unterliegen, aber wegen vorheriger<br />
privater Krankenversicherungszeiten nicht<br />
mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert werden können (siehe Punkt A 1.9.2)<br />
oder von der Versicherungspflicht befreit sind.<br />
Allerdings muss auch die private Krankenversicherung<br />
einige Kriterien erfüllen, damit<br />
Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht.<br />
So muss die Versicherung für den Beschäftigten<br />
und seine Angehörigen, soweit sie in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert<br />
wären, Leistungen vorsehen, die<br />
der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung entsprechen.<br />
„Der Art nach“ bedeutet, dass nicht unbedingt<br />
alle Leistungsangebote der gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
enthalten sein müssen und auch<br />
eine Selbstbeteiligung in prozentualer oder<br />
absoluter Höhe kein Ausschlusskriterium ist.<br />
Die Versicherung selbst muss ebenfalls bestimmte<br />
Voraussetzungen erfüllen, die vom<br />
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen<br />
bestätigt werden. Eine solche Bestätigung<br />
und der Nachweis des entsprechenden<br />
Leistungsangebotes durch die private Versicherung<br />
sind Voraussetzung für die Gewährung<br />
des Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber.<br />
Diese Bestätigung muss alle drei Jahre<br />
erneuert werden.<br />
Der Beitragszuschuss errechnet sich aus der<br />
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und der Hälfte des<br />
gesetzlich festgelegten, um 0,9 v.H. verminderten<br />
allgemeinen Beitragssatzes. Durch<br />
diese Regelung werden die privat versicherten<br />
Arbeitnehmer nicht besser, aber auch nicht<br />
schlechter gestellt als die gesetzlich Versicherten.<br />
228 § 61 SGB XI<br />
229 § 257 Abs. 2 SGB V<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 103