Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Verleiher mahnt und den Ablauf der Mahnfrist abwartet 221 . Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung gilt der Entleiher als Arbeitgeber und ist in dieser Eigenschaft für die Zahlung der Beiträge verantwortlich 222 . Achtung | Wenn Sie Arbeitnehmer entleihen, sollten Sie sich nachweisen lassen, dass der Verleiher zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt ist. 10.12 Einzugsstellen Die Beiträge und Meldungen werden grundsätzlich an die Krankenkasse abgeführt, bei der der Beschäftigte versichert ist, entweder als Mitglied oder als Familienversicherter. Besteht keine (gesetzliche) Krankenversicherung, so ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Gibt es eine solche Krankenkasse nicht oder lässt sie sich nicht ermitteln, so bestimmt der Arbeitgeber, an welche Krankenkasse er die Beiträge und Meldungen abgibt 223 (siehe Übersicht S. 101). 10.12.1 Geringfügig Beschäftigte Abweichend von der sonstigen Regelung über die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist für geringfügig Beschäftigte die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Sie erhält die Meldungen und Beitragsnachweise für die versicherungsfreien Beschäftigten. Außerdem werden dorthin auch die Pauschalsteuern von 2 v.H. abgeführt. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, und für diese eine andere Krankenkasse Einzugsstelle ist 224 . Die Minijob-Zentrale ist auch Einzugsstelle und durchführender Versicherungsträger für die Entgeltfortzahlungsversicherung für geringfügig Beschäftigte (siehe Punkt E). Tipp | Deutsche Rentenversicherung Minijob-Zentrale, 45115 Essen Telefon: 018 01 - 20 05 04* Telefax: 02 01 - 384 97 97 97 E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de www.minijob-zentrale.de * zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom 11. Beitragszuschüsse 11.1 Freiwillig Versicherte Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in der Höhe, wie er ihn auch bei Versicherungspflicht aufzubringen hätte, also die Hälfte des tatsächlichen Beitrages 225 . Der um 0,9 v.H. höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt allerdings unberücksichtigt, da dieser auch bei versicherungspflichtig Beschäftigten vom Arbeitgeber nicht anteilig gezahlt wird. 11.1.1 Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Liegt das monatliche Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, so besteht grundsätzlich nur Anspruch auf den Zuschuss entsprechend dem – geringeren – Entgelt. Dafür würde im Falle von Einmalzahlungen ggf. ein höherer Zuschuss zu zahlen sein – nach den Bestimmungen über die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen. Auf das Kalenderjahr gesehen ist der Zuschuss jedoch gleich hoch. Aus Vereinfachungsgründen sollte daher in jedem Monat der volle Zuschuss ausgezahlt werden, zumal die Krankenkassen vom Versicherten in der Regel den vollen Monatsbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze) verlangen. Dieses Vorgehen wird auch von den Finanzämtern nicht beanstandet. 11.1.2 Mehrfachbeschäftigte Bei Mehrfachbeschäftigten teilen sich die Arbeitgeber den Beitragszuschuss im Verhältnis der Entgelte zueinander. Zur Berechnungsweise finden Sie Hinweise unter Punkt B 14.4 226 . 11.1.3 Kurzarbeit Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld findet eine besondere Zuschussberechnung statt. Sie haben Anspruch auf einen Zuschuss aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt und dem fiktiven Entgelt. Daneben zahlt der Arbeitgeber noch die Hälfte des Beitrages, den er bei Versicherungspflicht aus dem fiktiven Entgelt allein zu entrichten hätte 227 . Der um 0,9 v.H. höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Krankenversicherung wird entsprechend berücksichtigt. Dadurch wird eine Schlechterstellung der freiwilligen Mitglieder gegenüber den versicherungspflichtigen vermieden. 221 § 28e SGB IV 222 § 10 AÜG 223 § 28i SGB IV 224 § 28i SGB IV 225 § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V 226 § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V 227 § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V 102 | Beiträge 2014
Beispiel: Wegen Kurzarbeit fällt bei der Firma Master die Hälfte der Arbeitszeit aus. Betroffen ist auch Herr Wilhelmi, der als freiwilliges Mitglied bei der TK versichert ist. Es ist der allgemeine Beitragssatz von 15,5 v.H. zu berücksichtigen. Soll-Entgelt (Entgelt ohne Kurzarbeit) . . . . . . . 5.000,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . 4.050,00 EUR Beitragssatz . . . . . . . . . . . . . . .15,5 v.H. monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . 627,75 EUR monatlicher Beitragszuschuss (ohne Kurzarbeit) (7,3 v.H. von 4.050,00 EUR) . . 295,65 EUR Ist-Entgelt (verkürztes tatsächliches Entgelt) . . . 2.500,00 EUR Beitragszuschuss hierfür . . . 182,50 EUR 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (fiktives Entgelt) (5.000 EUR ./. 2.500 EUR) x 80 v.H. = 2.000 EUR – gekürzt auf BBG . . . . . . . .1.550,00 EUR Beitragszuschuss hierfür . . . 113,15 EUR zuzüglich der Hälfte des vom Arbeitgeber bei Versicherungspflichtigen allein zu zahlenden Beitrages . . . . 113,15 EUR Der Zuschuss beträgt insgesamt also . . . . . . . . . . 408,80 EUR Dies entspricht 65,12 v.H. des Beitrages. Der höhere Beitragsanteil des Arbeitnehmers beträgt (4.050,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 36,45 EUR Der Arbeitgeber zahlt davon den Anteil, der auf 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt entfällt (1.550,00 EUR x 0,9 v.H.) . . . 13,95 EUR 11.1.4 Pflegeversicherung Für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung gelten die gleichen Regeln, wie für die Krankenversicherung. Ist der Beschäftigte von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit und hat eine private Pflegeversicherung abgeschlossen, so richtet sich der Zuschuss nach den Regelungen für Privatversicherte 228 . Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte bleibt unberücksichtigt. 11.2 Privat Krankenversicherte Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Beitragszuschuss 229 , wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder über 55 Jahre alt sind, dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht unterliegen, aber wegen vorheriger privater Krankenversicherungszeiten nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können (siehe Punkt A 1.9.2) oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Allerdings muss auch die private Krankenversicherung einige Kriterien erfüllen, damit Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht. So muss die Versicherung für den Beschäftigten und seine Angehörigen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären, Leistungen vorsehen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. „Der Art nach“ bedeutet, dass nicht unbedingt alle Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein müssen und auch eine Selbstbeteiligung in prozentualer oder absoluter Höhe kein Ausschlusskriterium ist. Die Versicherung selbst muss ebenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bestätigt werden. Eine solche Bestätigung und der Nachweis des entsprechenden Leistungsangebotes durch die private Versicherung sind Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber. Diese Bestätigung muss alle drei Jahre erneuert werden. Der Beitragszuschuss errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der Hälfte des gesetzlich festgelegten, um 0,9 v.H. verminderten allgemeinen Beitragssatzes. Durch diese Regelung werden die privat versicherten Arbeitnehmer nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt als die gesetzlich Versicherten. 228 § 61 SGB XI 229 § 257 Abs. 2 SGB V Beiträge 2014 | 103
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Verleiher mahnt und den Ablauf der Mahnfrist<br />
abwartet 221 .<br />
Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung gilt<br />
der Entleiher als Arbeitgeber und ist in dieser<br />
Eigenschaft für die Zahlung der <strong>Beiträge</strong> verantwortlich<br />
222 .<br />
Achtung | Wenn Sie Arbeitnehmer<br />
entleihen, sollten Sie sich nachweisen<br />
lassen, dass der Verleiher zur Arbeitnehmerüberlassung<br />
berechtigt ist.<br />
10.12 Einzugsstellen<br />
Die <strong>Beiträge</strong> und Meldungen werden grundsätzlich<br />
an die <strong>Krankenkasse</strong> abgeführt, bei<br />
der der Beschäftigte versichert ist, entweder<br />
als Mitglied oder als Familienversicherter.<br />
Besteht keine (gesetzliche) Krankenversicherung,<br />
so ist die <strong>Krankenkasse</strong> zuständig, bei<br />
der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war.<br />
Gibt es eine solche <strong>Krankenkasse</strong> nicht oder<br />
lässt sie sich nicht ermitteln, so bestimmt<br />
der Arbeitgeber, an welche <strong>Krankenkasse</strong> er<br />
die <strong>Beiträge</strong> und Meldungen abgibt 223 (siehe<br />
Übersicht S. 101).<br />
10.12.1 Geringfügig Beschäftigte<br />
Abweichend von der sonstigen Regelung<br />
über die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist<br />
für geringfügig Beschäftigte die Minijob-Zentrale<br />
die zuständige Einzugsstelle. Sie erhält<br />
die Meldungen und Beitragsnachweise für die<br />
versicherungsfreien Beschäftigten. Außerdem<br />
werden dorthin auch die Pauschalsteuern<br />
von 2 v.H. abgeführt. Diese Zuständigkeit<br />
gilt auch, wenn eine versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, und für<br />
diese eine andere <strong>Krankenkasse</strong> Einzugsstelle<br />
ist 224 . Die Minijob-Zentrale ist auch Einzugsstelle<br />
und durchführender Versicherungsträger<br />
für die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
für geringfügig Beschäftigte (siehe Punkt E).<br />
Tipp | Deutsche Rentenversicherung<br />
Minijob-Zentrale, 45115 Essen<br />
Telefon: 018 01 - 20 05 04*<br />
Telefax: 02 01 - 384 97 97 97<br />
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de<br />
www.minijob-zentrale.de<br />
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Telekom<br />
11. Beitragszuschüsse<br />
11.1 Freiwillig Versicherte<br />
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherten Beschäftigten, die nur<br />
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei sind, zahlt der<br />
Arbeitgeber einen Zuschuss in der Höhe, wie<br />
er ihn auch bei Versicherungspflicht aufzubringen<br />
hätte, also die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages 225 . Der um 0,9 v.H. höhere Beitragsanteil<br />
des Arbeitnehmers zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung bleibt allerdings unberücksichtigt,<br />
da dieser auch bei versicherungspflichtig<br />
Beschäftigten vom Arbeitgeber nicht<br />
anteilig gezahlt wird.<br />
11.1.1 Einkommen unterhalb der monatlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
Liegt das monatliche Einkommen unter der<br />
Beitragsbemessungsgrenze, so besteht grundsätzlich<br />
nur Anspruch auf den Zuschuss entsprechend<br />
dem – geringeren – Entgelt. Dafür<br />
würde im Falle von Einmalzahlungen ggf. ein<br />
höherer Zuschuss zu zahlen sein – nach den<br />
Bestimmungen über die Beitragsberechnung<br />
bei Einmalzahlungen. Auf das Kalenderjahr<br />
gesehen ist der Zuschuss jedoch gleich hoch.<br />
Aus Vereinfachungsgründen sollte daher in<br />
jedem Monat der volle Zuschuss ausgezahlt<br />
werden, zumal die <strong>Krankenkasse</strong>n vom Versicherten<br />
in der Regel den vollen Monatsbeitrag<br />
(berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze)<br />
verlangen. Dieses Vorgehen wird auch von<br />
den Finanzämtern nicht beanstandet.<br />
11.1.2 Mehrfachbeschäftigte<br />
Bei Mehrfachbeschäftigten teilen sich die<br />
Arbeitgeber den Beitragszuschuss im Verhältnis<br />
der Entgelte zueinander. Zur Berechnungsweise<br />
finden Sie Hinweise unter Punkt B 14.4 226 .<br />
11.1.3 Kurzarbeit<br />
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld findet eine<br />
besondere Zuschussberechnung statt. Sie<br />
haben Anspruch auf einen Zuschuss aus dem<br />
tatsächlich gezahlten Entgelt und dem fiktiven<br />
Entgelt. Daneben zahlt der Arbeitgeber noch<br />
die Hälfte des Beitrages, den er bei Versicherungspflicht<br />
aus dem fiktiven Entgelt allein zu<br />
entrichten hätte 227 . Der um 0,9 v.H. höhere<br />
Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Krankenversicherung<br />
wird entsprechend berücksichtigt.<br />
Dadurch wird eine Schlechterstellung<br />
der freiwilligen Mitglieder gegenüber den<br />
versicherungspflichtigen vermieden.<br />
221 § 28e SGB IV<br />
222 § 10 AÜG<br />
223 § 28i SGB IV<br />
224 § 28i SGB IV<br />
225 § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V<br />
226 § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />
227 § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V<br />
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