Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zuständige Einzugsstelle<br />
Handelt es sich um eine<br />
geringfügige Beschäftigung?<br />
nein<br />
Ist der Beschäftigte Mitglied in<br />
einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>?<br />
nein<br />
Ist der Beschäftigte in einer gesetzlichen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> familienversichert?<br />
nein<br />
War der Beschäftigte früher in<br />
einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong><br />
versichert (als Mitglied oder als<br />
Familienangehöriger)?<br />
nein<br />
Der Arbeitgeber bestimmt eine<br />
(wählbare) <strong>Krankenkasse</strong> als<br />
Einzugsstelle.<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
Einzugsstelle ist die<br />
Minijob-Zentrale.<br />
Die <strong>Krankenkasse</strong> des<br />
Beschäftigten ist die Einzugsstelle.<br />
Die <strong>Krankenkasse</strong>, bei der die<br />
Familienversicherung besteht,<br />
ist die Einzugsstelle.<br />
Die letzte <strong>Krankenkasse</strong> ist<br />
die Einzugsstelle.<br />
jährung tritt vier Jahre nach Ablauf des Jahres<br />
ein, in dem der Anspruch entstanden ist 217 .<br />
Beispiel:<br />
<strong>Beiträge</strong> für im Juli 2010 gezahlte Entgelte<br />
wurden im Juli 2010 fällig. Der<br />
Anspruch verjährt mit Ablauf des Jahres<br />
<strong>2014</strong>.<br />
Für Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn<br />
der Verjährung werden die üblichen<br />
Vorschriften des BGB 218 herangezogen. Um<br />
den Eintritt von Verjährung zu vermeiden,<br />
nehmen die Rentenversicherungsträger ihre<br />
Betriebsprüfungen spätestens im vierjährigen<br />
Rhythmus vor 219 .<br />
Eine Besonderheit gilt bei Betriebsprüfungen<br />
der Rentenversicherungsträger. Für die Dauer<br />
der Prüfung ist die Verjährung gehemmt.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach ihrem<br />
Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen<br />
wird. Kann die Prüfung aus Gründen,<br />
die der prüfende Rentenversicherungsträger<br />
nicht zu vertreten hat, erst zu einem späteren<br />
Zeitpunkt erfolgen, so beginnt die Hemmung<br />
der Verjährung mit dem in der Prüfungsankündigung<br />
festgelegten ersten Tag der Prüfung 220 .<br />
Sind <strong>Beiträge</strong> vorsätzlich nicht entrichtet worden,<br />
so gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.<br />
Der bedingte Vorsatz reicht aus. Bedingter<br />
Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber<br />
nicht ausreichend um seine Aufgaben<br />
und Verpflichtungen kümmert und die Folgen<br />
billigend in Kauf nimmt. Den Nachweis über<br />
die vorsätzliche Beitragshinterziehung muss<br />
die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger<br />
erbringen.<br />
10.11.6 Besonderheit bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />
Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung<br />
haftet der Entleiher für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
der von ihm entliehenen<br />
Beschäftigten wie ein selbstschuldnerischer<br />
Bürge. Er kann allerdings von der Einzugsstelle<br />
verlangen, dass diese zunächst den<br />
217 § 25 Abs. 1 SGB IV<br />
218 §§ 203 ff. BGB<br />
219 § 25 Abs. 2 SGB IV<br />
220 § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 101