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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Zuständige Einzugsstelle<br />

Handelt es sich um eine<br />

geringfügige Beschäftigung?<br />

nein<br />

Ist der Beschäftigte Mitglied in<br />

einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>?<br />

nein<br />

Ist der Beschäftigte in einer gesetzlichen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> familienversichert?<br />

nein<br />

War der Beschäftigte früher in<br />

einer gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong><br />

versichert (als Mitglied oder als<br />

Familienangehöriger)?<br />

nein<br />

Der Arbeitgeber bestimmt eine<br />

(wählbare) <strong>Krankenkasse</strong> als<br />

Einzugsstelle.<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

Einzugsstelle ist die<br />

Minijob-Zentrale.<br />

Die <strong>Krankenkasse</strong> des<br />

Beschäftigten ist die Einzugsstelle.<br />

Die <strong>Krankenkasse</strong>, bei der die<br />

Familienversicherung besteht,<br />

ist die Einzugsstelle.<br />

Die letzte <strong>Krankenkasse</strong> ist<br />

die Einzugsstelle.<br />

jährung tritt vier Jahre nach Ablauf des Jahres<br />

ein, in dem der Anspruch entstanden ist 217 .<br />

Beispiel:<br />

<strong>Beiträge</strong> für im Juli 2010 gezahlte Entgelte<br />

wurden im Juli 2010 fällig. Der<br />

Anspruch verjährt mit Ablauf des Jahres<br />

<strong>2014</strong>.<br />

Für Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn<br />

der Verjährung werden die üblichen<br />

Vorschriften des BGB 218 herangezogen. Um<br />

den Eintritt von Verjährung zu vermeiden,<br />

nehmen die Rentenversicherungsträger ihre<br />

Betriebsprüfungen spätestens im vierjährigen<br />

Rhythmus vor 219 .<br />

Eine Besonderheit gilt bei Betriebsprüfungen<br />

der Rentenversicherungsträger. Für die Dauer<br />

der Prüfung ist die Verjährung gehemmt.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach ihrem<br />

Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen<br />

wird. Kann die Prüfung aus Gründen,<br />

die der prüfende Rentenversicherungsträger<br />

nicht zu vertreten hat, erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt erfolgen, so beginnt die Hemmung<br />

der Verjährung mit dem in der Prüfungsankündigung<br />

festgelegten ersten Tag der Prüfung 220 .<br />

Sind <strong>Beiträge</strong> vorsätzlich nicht entrichtet worden,<br />

so gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.<br />

Der bedingte Vorsatz reicht aus. Bedingter<br />

Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber<br />

nicht ausreichend um seine Aufgaben<br />

und Verpflichtungen kümmert und die Folgen<br />

billigend in Kauf nimmt. Den Nachweis über<br />

die vorsätzliche Beitragshinterziehung muss<br />

die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger<br />

erbringen.<br />

10.11.6 Besonderheit bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />

Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung<br />

haftet der Entleiher für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

der von ihm entliehenen<br />

Beschäftigten wie ein selbstschuldnerischer<br />

Bürge. Er kann allerdings von der Einzugsstelle<br />

verlangen, dass diese zunächst den<br />

217 § 25 Abs. 1 SGB IV<br />

218 §§ 203 ff. BGB<br />

219 § 25 Abs. 2 SGB IV<br />

220 § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 101

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