Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
am selben Tag gutgeschrieben werden kann.<br />
Verspätete Zahlungseingänge – zum Beispiel<br />
durch lange Banklaufzeiten – gehen stets<br />
zulasten des Arbeitgebers. Es empfiehlt<br />
sich daher, entweder den <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
Einzugsermächtigungen zu erteilen (dann<br />
gehen eventuelle Verzögerung zu deren Lasten),<br />
oder die Überweisung rechtzeitig und<br />
möglichst mit Vorgabe des Wertstellungsdatums<br />
aufzugeben.<br />
Die Erhebung des Säumniszuschlags erfolgt<br />
kraft Gesetzes und ist nicht in das Ermessen<br />
der <strong>Krankenkasse</strong> gestellt. Es besteht<br />
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Möglichkeit, Säumniszuschläge zu<br />
erlassen, nämlich immer dann, wenn der<br />
Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig<br />
wäre, also zu besonderen Härten führen<br />
würde.<br />
An den Erlass von Säumniszuschlägen hat<br />
der Gesetzgeber strenge Anforderungen gestellt<br />
215 . Diese entsprechen den Bestimmungen<br />
der Abgabenordnung 216 . Ein Erlass kommt<br />
demnach insbesondere in folgenden Fällen in<br />
Betracht:<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
Ein unabwendbares Ereignis hat den<br />
Zahlungspflichtigen an der pünktlichen<br />
Zahlung gehindert.<br />
Es handelt sich um einen bisher pünktlichen<br />
Beitragszahler (wer in den vergangenen<br />
zwölf Monaten nicht mehr als einmal<br />
verspätet gezahlt hat).<br />
Es liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />
vor.<br />
Die Einziehung der Säumniszuschläge<br />
gefährdet die wirtschaftliche Existenz des<br />
Schuldners.<br />
Klassische Fälle für den (einmaligen!) Erlass<br />
von Säumniszuschlägen sind eine Erkrankung<br />
des Buchhalters oder des Betriebsinhabers,<br />
Brand oder Einbruch im Büro usw. In der<br />
Regel bemühen sich die <strong>Krankenkasse</strong>n um<br />
eine großzügige Regelung beim Erlass von<br />
Säumniszuschlägen, allerdings sind ihnen hier<br />
enge Grenzen gesetzt. Die eingenommenen<br />
Säumniszuschläge stehen nämlich nicht der<br />
einzelnen, den Beitrag einziehenden <strong>Krankenkasse</strong><br />
zu, sondern allen Sozialversicherungsträgern.<br />
Das gilt durch den Gesundheitsfonds,<br />
der die Krankenversicherungsbeiträge auf die<br />
einzelnen Kassen verteilt, sogar für die auf die<br />
Krankenversicherung entfallenden Säumniszuschläge.<br />
Bei mehrfachem Zahlungsverzug sind die<br />
Möglichkeiten der Kassen dann schnell erschöpft.<br />
Insbesondere, wenn ein Arbeitgeber<br />
häufig ein oder zwei Tage nach Fälligkeit zahlt<br />
und dies stets mit den langen Banklaufzeiten<br />
entschuldigen will, fehlt es an der Glaubwürdigkeit<br />
und Ernsthaftigkeit, künftig für eine<br />
pünktliche Zahlung zu sorgen. In solchen Fällen<br />
hat die <strong>Krankenkasse</strong> keine Möglichkeiten<br />
mehr für einen Erlass und muss die Säumniszuschläge<br />
einziehen.<br />
Achtung | Im Falle eines Falles sollten<br />
Sie unbedingt bei der <strong>Krankenkasse</strong><br />
einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge<br />
stellen. Bei ansonsten pünktlichen<br />
Zahlern gibt es dabei in der Praxis<br />
auch keine Schwierigkeiten. Öfter als<br />
zweimal innerhalb von zwölf Monaten<br />
sollten Sie sich diesen Luxus allerdings<br />
nicht leisten.<br />
10.11.4 Stundung<br />
Die <strong>Krankenkasse</strong>n können auf Antrag<br />
Sozialversicherungsbeiträge stunden, also<br />
den sofortigen Einzug aussetzen. Wird der<br />
Stundungsantrag vor Eintritt der Fälligkeit<br />
gestellt, fallen keine Säumniszuschläge an.<br />
Allerdings wird eine Stundung in der Regel<br />
nur gegen eine angemessene Verzinsung gewährt.<br />
Grundsätzlich liegt der Zinssatz 2 v.H.<br />
über dem Basiszinssatz der Europäischen<br />
Zentralbank. Je nach den Umständen des<br />
Einzelfalles kann die Kasse aber auch einen<br />
geringeren Zinssatz als angemessen ansehen<br />
oder sogar auf die Verzinsung verzichten.<br />
Die Stundung wird zumeist nur gegen angemessene<br />
Sicherheiten ausgesprochen.<br />
Zudem wird sie grundsätzlich mit einer angemessenen<br />
Ratenzahlung verbunden sein.<br />
Achtung | Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten<br />
empfiehlt es sich,<br />
bereits vor Eintritt der Fälligkeit einen<br />
Stundungsantrag zu stellen. Damit gilt<br />
der Arbeitgeber als sogenannter „redlicher<br />
Schuldner“, was der Einzugsstelle<br />
die Entscheidung für kundenfreundliche<br />
Vereinbarungen erleichtert.<br />
10.11.5 Verjährung von Beitragsforderungen<br />
<strong>Beiträge</strong> für vergangene Zeiträume können<br />
von den Einzugsstellen im Rahmen der Verjährungsfrist<br />
nachgefordert werden. Die Ver-<br />
215 § 76 SGB IV<br />
216 § 227 AO<br />
100 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>