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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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am selben Tag gutgeschrieben werden kann.<br />

Verspätete Zahlungseingänge – zum Beispiel<br />

durch lange Banklaufzeiten – gehen stets<br />

zulasten des Arbeitgebers. Es empfiehlt<br />

sich daher, entweder den <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

Einzugsermächtigungen zu erteilen (dann<br />

gehen eventuelle Verzögerung zu deren Lasten),<br />

oder die Überweisung rechtzeitig und<br />

möglichst mit Vorgabe des Wertstellungsdatums<br />

aufzugeben.<br />

Die Erhebung des Säumniszuschlags erfolgt<br />

kraft Gesetzes und ist nicht in das Ermessen<br />

der <strong>Krankenkasse</strong> gestellt. Es besteht<br />

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit, Säumniszuschläge zu<br />

erlassen, nämlich immer dann, wenn der<br />

Einzug nach Lage des einzelnen Falles unbillig<br />

wäre, also zu besonderen Härten führen<br />

würde.<br />

An den Erlass von Säumniszuschlägen hat<br />

der Gesetzgeber strenge Anforderungen gestellt<br />

215 . Diese entsprechen den Bestimmungen<br />

der Abgabenordnung 216 . Ein Erlass kommt<br />

demnach insbesondere in folgenden Fällen in<br />

Betracht:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Ein unabwendbares Ereignis hat den<br />

Zahlungspflichtigen an der pünktlichen<br />

Zahlung gehindert.<br />

Es handelt sich um einen bisher pünktlichen<br />

Beitragszahler (wer in den vergangenen<br />

zwölf Monaten nicht mehr als einmal<br />

verspätet gezahlt hat).<br />

Es liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

vor.<br />

Die Einziehung der Säumniszuschläge<br />

gefährdet die wirtschaftliche Existenz des<br />

Schuldners.<br />

Klassische Fälle für den (einmaligen!) Erlass<br />

von Säumniszuschlägen sind eine Erkrankung<br />

des Buchhalters oder des Betriebsinhabers,<br />

Brand oder Einbruch im Büro usw. In der<br />

Regel bemühen sich die <strong>Krankenkasse</strong>n um<br />

eine großzügige Regelung beim Erlass von<br />

Säumniszuschlägen, allerdings sind ihnen hier<br />

enge Grenzen gesetzt. Die eingenommenen<br />

Säumniszuschläge stehen nämlich nicht der<br />

einzelnen, den Beitrag einziehenden <strong>Krankenkasse</strong><br />

zu, sondern allen Sozialversicherungsträgern.<br />

Das gilt durch den Gesundheitsfonds,<br />

der die Krankenversicherungsbeiträge auf die<br />

einzelnen Kassen verteilt, sogar für die auf die<br />

Krankenversicherung entfallenden Säumniszuschläge.<br />

Bei mehrfachem Zahlungsverzug sind die<br />

Möglichkeiten der Kassen dann schnell erschöpft.<br />

Insbesondere, wenn ein Arbeitgeber<br />

häufig ein oder zwei Tage nach Fälligkeit zahlt<br />

und dies stets mit den langen Banklaufzeiten<br />

entschuldigen will, fehlt es an der Glaubwürdigkeit<br />

und Ernsthaftigkeit, künftig für eine<br />

pünktliche Zahlung zu sorgen. In solchen Fällen<br />

hat die <strong>Krankenkasse</strong> keine Möglichkeiten<br />

mehr für einen Erlass und muss die Säumniszuschläge<br />

einziehen.<br />

Achtung | Im Falle eines Falles sollten<br />

Sie unbedingt bei der <strong>Krankenkasse</strong><br />

einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge<br />

stellen. Bei ansonsten pünktlichen<br />

Zahlern gibt es dabei in der Praxis<br />

auch keine Schwierigkeiten. Öfter als<br />

zweimal innerhalb von zwölf Monaten<br />

sollten Sie sich diesen Luxus allerdings<br />

nicht leisten.<br />

10.11.4 Stundung<br />

Die <strong>Krankenkasse</strong>n können auf Antrag<br />

Sozialversicherungsbeiträge stunden, also<br />

den sofortigen Einzug aussetzen. Wird der<br />

Stundungsantrag vor Eintritt der Fälligkeit<br />

gestellt, fallen keine Säumniszuschläge an.<br />

Allerdings wird eine Stundung in der Regel<br />

nur gegen eine angemessene Verzinsung gewährt.<br />

Grundsätzlich liegt der Zinssatz 2 v.H.<br />

über dem Basiszinssatz der Europäischen<br />

Zentralbank. Je nach den Umständen des<br />

Einzelfalles kann die Kasse aber auch einen<br />

geringeren Zinssatz als angemessen ansehen<br />

oder sogar auf die Verzinsung verzichten.<br />

Die Stundung wird zumeist nur gegen angemessene<br />

Sicherheiten ausgesprochen.<br />

Zudem wird sie grundsätzlich mit einer angemessenen<br />

Ratenzahlung verbunden sein.<br />

Achtung | Bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten<br />

empfiehlt es sich,<br />

bereits vor Eintritt der Fälligkeit einen<br />

Stundungsantrag zu stellen. Damit gilt<br />

der Arbeitgeber als sogenannter „redlicher<br />

Schuldner“, was der Einzugsstelle<br />

die Entscheidung für kundenfreundliche<br />

Vereinbarungen erleichtert.<br />

10.11.5 Verjährung von Beitragsforderungen<br />

<strong>Beiträge</strong> für vergangene Zeiträume können<br />

von den Einzugsstellen im Rahmen der Verjährungsfrist<br />

nachgefordert werden. Die Ver-<br />

215 § 76 SGB IV<br />

216 § 227 AO<br />

100 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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