Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Achtung | Im Zweifelsfall sollten Sie<br />
einen Bescheid der <strong>Krankenkasse</strong> verlangen,<br />
um sich vor späteren Beitragsnachforderungen<br />
zu schützen*.<br />
*<br />
siehe Punkt D 3<br />
Gerade bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft<br />
kann man weitreichende Entscheidungsfreiheit<br />
bei der Gestaltung seiner Arbeit<br />
voraussetzen. Die klassische Weisungsgebundenheit<br />
des „normalen“ Arbeitnehmers wird<br />
man hier in der Regel nicht finden. Entscheidend<br />
ist vielmehr, in welchem Umfang der<br />
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
Merkmale einer Beschäftigung sind<br />
persönliche Abhängigkeit<br />
Eingliederung in den Betrieb<br />
der Arbeitgeber bestimmt über<br />
– Art und Weise<br />
– Ort<br />
– Umfang<br />
– Zeit<br />
der Arbeit<br />
1.3.1 GmbH<br />
Die wohl schwierigste Frage ist, ob es sich<br />
bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH) um einen versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigten handelt.<br />
Die Frage der Entgeltzahlung lässt sich in der<br />
Regel noch einfach klären, wobei allerdings<br />
darauf zu achten ist, ob es sich um ein echtes<br />
Entgelt oder ausschließlich um eine vorweggenommene<br />
Gewinnentnahme handelt. Im<br />
letzteren Fall würde nämlich ein klassisches<br />
Unternehmerrisiko vorliegen, mit der Folge,<br />
dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
nicht besteht.<br />
Geschäftsführer von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung<br />
abhängig ist, oder<br />
ob er diese sogar beeinflussen kann.<br />
Mehrheitsbeteiligungen<br />
Als Beispiel sei der Geschäftsführer angeführt,<br />
der selbst mit mindestens 50 v.H. der<br />
Gesellschaftsanteile an der GmbH beteiligt<br />
ist. Gegen seinen Willen kann die Gesellschafterversammlung<br />
keine Beschlüsse<br />
fassen, insbesondere ihn als Geschäftsführer<br />
nicht ablösen. Hier fehlt es eindeutig an der<br />
Abhängigkeit der Beschäftigung, sodass keine<br />
Sozialversicherungspflicht besteht 12 .<br />
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob<br />
der Geschäftsführer abhängig von seinem<br />
Arbeitgeber, also der Gesellschaft ist.<br />
Zur Beurteilung von GmbH-Gesellschaftern<br />
hat die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen<br />
einige Grundsätze entwickelt. Eine Übersicht,<br />
die auf einer von den Spitzenverbänden<br />
der Sozialversicherungsträger zusammengestellten<br />
Entscheidungshilfe basiert, finden Sie<br />
auf Seite 14.<br />
12 Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer wirksam auf<br />
die Ausübung seines Stimmrechts verzichtet hat und<br />
dieses einem Treuhänder obliegt, kann im Ausnahmefall<br />
trotz einer Mehrheitsbeteiligung Arbeitnehmereigenschaft<br />
bestehen (siehe hierzu auch BSG vom 8.12.1994<br />
– Aktenzeichen 11 RAr 49/94).<br />
10 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>