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Offene Verfahren zur Geldanlage Teil 6 - axis RECHTSANWÄLTE

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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 35/2013<br />

<strong>Offene</strong> <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong><br />

6. und letzter <strong>Teil</strong><br />

21.10.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 3<br />

2. Steueramnestie ............................................................................................................................................................................. 3<br />

3. <strong>Verfahren</strong> zum InvStG .................................................................................................................................................................. 3<br />

3.1. Besteuerung schwarzer Fonds .......................................................................................................................................... 3<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds verstößt gegen EU-Recht ................................................................................ 3<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem InvStG ist rechtmäßig ..................................................................... 4<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem AuslInvestmG ist rechtswidrig ......................................................... 4<br />

3.2. Fondsverluste durch Kapitalgesellschaft ........................................................................................................................... 5<br />

3.3. Rückwirkende Anwendung für die <strong>Teil</strong>wert-AfA auf Fondsverluste ................................................................................... 5<br />

4. <strong>Verfahren</strong> zum ErbStG ................................................................................................................................................................. 6<br />

4.1. Bewertung nach Nenn- oder Rückkaufwert ....................................................................................................................... 6<br />

4.2. Deutsche Anzeigepflicht contra österreichisches Bankgeheimnis ..................................................................................... 6<br />

4.3. Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen.............................................................................. 6<br />

4.4. Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuerreformgesetzes ............................................................................................... 6<br />

4.5. Zinsen bei Geldvermächtnissen ........................................................................................................................................ 7<br />

4.6. Zinsloses Darlehen und Bemessung der Schenkungsteuer .............................................................................................. 8


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

4.7. Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs als schädliche Verfügung ........................................................................................ 8<br />

4.8. Anrechnung ausländischer Steuer..................................................................................................................................... 8<br />

4.9. Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen.............................................................................. 8<br />

4.10. Einordnung einer Kettenschenkung................................................................................................................................... 8<br />

4.11. Geschlossene Fonds aus Drittländern ............................................................................................................................... 9<br />

Privilegien für Betriebsvermögen ............................................................................................................................................ 9<br />

Persönlicher Freibetrag ........................................................................................................................................................... 9<br />

4.12. Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen .................................................................................................................. 10<br />

4.13. Unsichere Rückzahlung ................................................................................................................................................... 10<br />

5. Halb- bzw. <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren .............................................................................................................................................. 10<br />

5.1. Verfassungsbeschwerde zum <strong>Teil</strong>abzug von Verlusten im Rahmen des § 17 EStG ....................................................... 10<br />

6. Abgabenordnung ........................................................................................................................................................................ 11<br />

6.1. Schätzung von Kapitaleinkünften .................................................................................................................................... 11<br />

6.2. Nachträgliche Änderung bei Verstoß gegen das EU-Recht ............................................................................................. 11<br />

6.3. Haftung der Bank für ihre Kunden ................................................................................................................................... 11<br />

7. Steuerbefreiung nach § 8b KStG ................................................................................................................................................ 11<br />

8. Umsatz- und andere Steuerarten ................................................................................................................................................ 12<br />

8.1. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien-Zertifikaten ........................................................................... 12<br />

8.2. Genussrechte des Umlaufvermögens ............................................................................................................................. 12<br />

9. Fazit ............................................................................................................................................................................................ 12<br />

- 2 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1. Einführung<br />

Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, auch wenn die<br />

Bundesregierung nun in verschiedenen Bereichen Vereinfachungen<br />

plant. Das gilt insbesondere bei der <strong>Geldanlage</strong>, da es<br />

gleich um mehrere verschiedene Sachverhalte geht:<br />

2. Steueramnestie<br />

Die Ende März 2005 beendete Amnestie über das StraBEG zog<br />

zahlreiche <strong>Verfahren</strong>sfragen nach sich. Mittlerweile sind nur<br />

noch folgende Fragen anhängig, ob<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erfassung von Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG - bis<br />

2008 und ab 2009<br />

Besteuerung von (ehemaligen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 EStG<br />

Erfassung von (ehemaligen) Stillhaltergeschäften nach<br />

§ 22 EStG<br />

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2009 sowie<br />

des <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ab 2009<br />

Schädliche Verwendung einer vor 2005 abgeschlossenen<br />

Kapitallebensversicherung<br />

Anwendung des InvStG<br />

Ansatz von Kapitalvermögen im ErbStG<br />

Anwendung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer<br />

AO-Fragen hinsichtlich der <strong>Geldanlage</strong><br />

Behandlung von geschlossenen Fondsgesellschaften<br />

1. und in welchem Umfang Sperrwirkung nach § 7 Satz 1<br />

Nr. 1a StraBEG bei unklaren Angaben im Vermerk <strong>zur</strong><br />

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hinsichtlich der<br />

differenzierten Benennung von Besteuerungszeiträumen<br />

bei verschiedenen Einkunftsarten eintritt (FG<br />

Düsseldorf 17.2.2011, 14 K 2780/09 E und 14 K<br />

4872/09 U, Revisionen unter VIII R 6/11 und VIII R<br />

7/11).<br />

2. sich der sachliche Umfang der Sperrwirkung auf die<br />

gesamte Einkommensteuer oder nur auf die wegen<br />

des Verdachts der Steuerverkürzung in einem eingeleiteten<br />

Strafverfahren bezeichneten Einkunftsarten<br />

bezieht. Die Verwaltung hat Revision unter X R 10/11<br />

eingelegt, weil die Vorinstanz (FG Niedersachsen<br />

26.1.2011, 3 K 12074/07) keine vollumfängliche<br />

Sperrwirkung erkennt.<br />

3. <strong>Verfahren</strong> zum InvStG<br />

3.1. Besteuerung schwarzer Fonds<br />

Zahlreiche <strong>Verfahren</strong> sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und<br />

vor allem beim BFH anhängig, in denen es um die meist komplizierte<br />

steuerliche Behandlung der <strong>Geldanlage</strong> geht. Das<br />

reicht von der Anwendung der §§ 20, 22, 23 EStG über Werbungskostenabzug,<br />

Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren bis hin<br />

zum Ansatz im ErbStG und InvStG. Anleger sollten sich die<br />

über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten auf ein Ruhen des<br />

Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um<br />

am positiven Ausgang der <strong>Verfahren</strong> zu partizipieren.<br />

Nach der Statistik des BFH gab es im Jahr 2012 alleine 3.016<br />

neu eingehende <strong>Verfahren</strong> (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).<br />

Dabei liegt der Prozentsatz der zu Gunsten der<br />

Steuerpflichtigen abgeschlossenen Revisionen bei 41,7 Prozent,<br />

also knapp der Hälfte. Dabei liegen die durchschnittliche<br />

<strong>Verfahren</strong>sdauer bei den Revisionen nur noch bei 19 und die<br />

der Nichtzulassungsbeshwerde bei 6 Monaten.<br />

Der Beitrag soll einen Überblick über die strittigen Sachverhalte<br />

mit Pr<strong>axis</strong>relevanz geben.<br />

Im ersten <strong>Teil</strong> ging es um die formalen Voraussetzungen und in<br />

den folgenden, weiteren <strong>Teil</strong>en geht nunmehr um die aktuell<br />

anhängigen <strong>Verfahren</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong>.<br />

Hierzu gibt es sowohl hinsichtlich des ehemaligen AuslInvestmG<br />

als auch zum InvStG Entscheidungen.<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds verstößt<br />

gegen EU-Recht<br />

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH Rechtsfrage <strong>zur</strong> Vorabentscheidung<br />

vorgelegt, ob die pauschale Besteuerung von Erträgen<br />

aus sog. „intransparenten“ (inländischen und) ausländischen<br />

Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches<br />

Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG) verstößt, weil sie eine verschleierte<br />

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58<br />

Abs. 3 EG) darstellt (3.5.2012, 16 K 3383/10 F). Ob die in § 6<br />

InvStG nunmehr gleichermaßen für inländische und ausländische<br />

"intransparente" Investmentfonds geregelte Pauschalbesteuerung<br />

der Erträge den unionsrechtlichen Anforderungen<br />

des Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots (Kapitalverkehrsfreiheit)<br />

entspricht, ist im Schrifttum vielfach verneint bzw.<br />

zumindest bezweifelt worden.<br />

Das ab 2004 geltende InvStG enthält die in § 6 geregelte "Besteuerung<br />

bei fehlender Bekanntmachung: "Sind die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die<br />

Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen<br />

dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis<br />

und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis<br />

eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent<br />

des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises<br />

anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so<br />

tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz<br />

1 anzusetzende <strong>Teil</strong> des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen<br />

Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Soweit<br />

§ 6 InvStG an die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5<br />

Abs. 1 anknüpft, geht es u.a. sowohl um die umfangreichen für<br />

alle (inländischen und ausländischen) Investmentgesellschaften<br />

geltenden Bekanntmachungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 bis 3 InvStG als auch um die zusätzlichen Pflichten, die<br />

nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 InvStG nur für ausländische<br />

Investmentgesellschaften gelten.<br />

Insbesondere wird hierzu vorgebracht, dass § 6 InvStG "de<br />

facto" auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei, weil<br />

inländische Fonds nahezu ausnahmslos die Anforderungen des<br />

§ 5 Abs. 1 InvStG erfüllen und ausländische Fonds oftmals<br />

keine Veranlassung hätten, den Pflichten des § 5 Abs. 1 InvStG<br />

nachzukommen. Daher liege trotz formaler Gleichstellung inländischer<br />

und ausländischer "intransparenter" Investmentfonds<br />

eine "verdeckte" bzw. "faktische" Diskriminierung vor. Eine<br />

Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit könnte darin bestehen,<br />

dass einerseits der ausländische Fonds keine deutschen Anleger<br />

für sich gewinnen könne, wenn er nicht die Anforderungen<br />

des § 5 InvStG erfüllt, und andererseits deutsche Anleger von<br />

ausländischen Investmentfonds Abstand nehmen. Denn diese<br />

kommen häufig nicht den Anforderungen des § 5 InvStG nach,<br />

indem sie beispielsweise die Investmenterträge nicht in deutscher<br />

Sprache mitteilen oder die erforderlichen Angaben nicht<br />

im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Das FG<br />

Düsseldorf hält die ab 2004 geltende Gesetzeslage angesichts<br />

dessen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht für zweifelsfrei<br />

(FG Düsseldorf 3.5.2012, 16 K 3383/10 F).<br />

Dieser Beurteilung steht auch nicht das BFH-Urteil vom<br />

18.11.2008 (VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518) entgegen. Soweit<br />

der BFH die Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht<br />

registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarze"<br />

Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als offensichtlich<br />

gemeinschaftswidrig beurteilt hat und dabei mehrfach die ab<br />

2004 geltende, geänderte Gesetzeslage angesprochen hat, hat<br />

er sich jedenfalls nicht mit dem vorerwähnten, im Schrifttum<br />

geltend gemachten Gesichtspunkt der "verdeckten" bzw. "faktischen"<br />

Diskriminierung befasst.<br />

Der EuGH hat unter C-326/12 Gelegenheit, diesen Sachverhalt<br />

zu beurteilen.<br />

Soweit Rechtsbehelfsverfahren mit den Revisionsverfahren<br />

vergleichbar sind, ruhen diese insoweit kraft Gesetzes (§ 363<br />

Abs. 2 Satz 2 AO), wenn der Einspruchsführer seinen Einspruch<br />

hierauf stützt (OFD Magdeburg 11.9.2012, S 1980 – 36<br />

– St 214).<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem<br />

InvStG ist rechtmäßig<br />

Laut FG Berlin-Brandenburg (23.5.2012, 1 K 1159/08) ist es<br />

weder willkürlich noch unverhältnismäßig, dass es einzelne<br />

Vorschriften im InvStG gibt, die gerade von ausländischen<br />

Gesellschaften besondere Nachweise verlangen. Schließlich<br />

können die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften -<br />

anders als bei inländischen Gesellschaften - keine Außenprüfung<br />

<strong>zur</strong> Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen<br />

und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren.<br />

In der gegen das Urteil unter VIII R 27/12 eingelegten Revision<br />

kann der BFH klären, ob in der pauschalen Besteuerung der<br />

Kapitalerträge keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

liegt, da die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische<br />

wie ausländische Investmentgesellschaften gelten.<br />

Zwar gibt es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen<br />

Gesellschaften besondere Nachweise verlangen; dies<br />

sei jedoch - so das FG Berlin-Brandenburg - weder als willkürlich<br />

noch als unverhältnismäßig anzusehen, sondern vielmehr<br />

gerechtfertigt. Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen<br />

Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften<br />

keine Außenprüfung <strong>zur</strong> Aufklärung der steuerlichen<br />

Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die<br />

Ausschüttungen nicht kontrollieren.<br />

Soweit Rechtsbehelfsverfahren mit den Revisionsverfahren<br />

vergleichbar sind, ruhen diese insoweit kraft Gesetzes (§ 363<br />

Abs. 2 Satz 2 AO), wenn der Einspruchsführer seinen Einspruch<br />

hierauf stützt (OFD Magdeburg 11.9.2012, S 1980 – 36<br />

– St 214).<br />

Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem<br />

AuslInvestmG ist rechtswidrig<br />

Erfüllen Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht,<br />

erfolgte bis Ende 2003 über das AuslInvestmG für diese<br />

schwarzen Fonds eine pauschale und zumeist deutlich überhöhte<br />

Besteuerung der Erträge. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1<br />

AuslInvestmG sind hier nämlich beim Empfänger als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen die Ausschüttungen auf ausländische<br />

Investmentanteile sowie 90 Prozent des Mehrbetrages anzusetzen,<br />

der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten<br />

Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr fest-<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

gesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils<br />

ergibt. Mindestens sind 10 Prozent des letzten im Kalenderjahr<br />

festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Nach §<br />

18 Abs. 3 Satz 3 AuslInvestmG gilt der anzusetzende <strong>Teil</strong> des<br />

Mehrbetrages mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als<br />

zugeflossen.<br />

Damit kam es bis <strong>zur</strong> Einführung des InvStG ab 2004 zu einer<br />

Benachteiligung von ausländischen Fonds, die ihre umfangreichen<br />

Veröffentlichungspflichten nicht erfüllten. Die Regelung ist<br />

als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit EU-rechtswidrig<br />

(BFH 18.11.2008, VIII R 24/07, BFH/NV 2009, 633). Solche<br />

schwarzen Fonds müssen wie inländische Anteile behandelt<br />

werden. Das BMF erklärte das Urteil mit in Bezug auf Investmentvermögen<br />

in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar (BMF<br />

6.7.2009, IV C 1 - S 1980-a/07/0001; BStBl II 2009, 770). Soweit<br />

§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG wegen Verstoßes gegen europäisches<br />

Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar ist, sind die<br />

Einnahmen des Fondsinhabers entsprechend den für inländische<br />

Fonds geltenden Regelungen des KAGG bzw. den für<br />

sog. „weiße Fonds” geltenden Vorschriften des AuslInvestmG<br />

zu ermitteln. Im Einzelnen hierzu: FG Münster 14.1.2010, 5 K<br />

2852/05 E.<br />

Mit Urteil vom 25.8.2009, (I R 88, 89/07) stellte der BFH fest,<br />

dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG<br />

auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten<br />

gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit<br />

verstößt. Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall<br />

hinaus vorerst nicht anzuwenden (LFD Thüringen, 9.3.2010,<br />

S 1980 a A - 02 - A 2.14). Nach Abstimmung zwischen den<br />

obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll vor<br />

Anwendung des Urteils zunächst eine Entscheidung des BFH in<br />

dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen<br />

das Urteil des FG München (16.12.2008, 10 K 4614/05) abgewartet<br />

werden. Aussetzung der Vollziehung kann in vergleichbaren<br />

Fällen gewährt werden (OFD Münster 11.2.2010, Kurzinformation<br />

ESt 002/2010).<br />

<br />

Offen ist weiterhin, ob der Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens<br />

bei ausländischen Fonds aus einem Drittland<br />

gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht verstoßt<br />

(Revision unter VIII R 2/09, Vorinstanz FG München<br />

16.12.2008, 10 K 4614/05, EFG 2009, 554). Zwar hatte der<br />

BFH (25.8.2009, I R 88/07, I R 89/07) entschieden, dass<br />

die pauschale Besteuerung von schwarzen Fonds gegen<br />

die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Dabei ging es aber um<br />

Erträge aus schwarzen Fonds, die ihren Sitz in einem EU-<br />

Staat (Luxemburg) hatten. Die sog. Stand-Still-Klausel erlaubt<br />

aber Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, die<br />

Ende 1993 mit Drittländern bereits bestanden hatten.<br />

In diesem Zusammenhang hat der BFH (9.11.2011 - VIII R<br />

18/08) klargestellt, dass die Ertragsbescheinigungen ausländischer<br />

Investmentgesellschaften weder ein rückwirkendes<br />

Ereignis nach § 175 AO noch ein nachträglich bekanntgewordenes<br />

Beweismittel gem. § 173 AO ist. Die<br />

amtlichen Bescheinigung einer ausschüttenden Körperschaft<br />

gemäß § 44 KStG über anrechenbare Körperschaftssteuer<br />

als materiell-rechtliche Voraussetzung für eine<br />

Anrechnung auf die Einkommensteuer ist nicht mit Bescheinigungen<br />

über ausländische Investmentfonds vergleichbar.<br />

<br />

Anhängig ist unter VIII R 39/12 <strong>zur</strong> Besteuerung schwarzer<br />

Fonds noch die Frage, ob die Vorschrift des § 18 Abs. 3<br />

AuslInvestmG im Hinblick auf die Bestandsschutzregelung<br />

des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG einer Prüfung ihrer Vereinbarkeit<br />

mit Europarecht (Art. 56 Abs. 1 EG) entzogen ist<br />

(Vorgehend: FG Baden-Württemberg, 27.2.2012, 9 K<br />

4048/09).<br />

3.2. Fondsverluste durch Kapitalgesellschaft<br />

Bei der Rückgabe von Investmentfondsanteilen durch eine<br />

GmbH ist der auf die im Sondervermögen enthaltenen Aktien<br />

entfallende Veräußerungsverlust, der <strong>Teil</strong> des bei Rückgabe der<br />

Anteile entstandenen Gesamtgewinns war, dadurch steuerlich<br />

zu neutralisieren, als er außerbilanziell dem Steuerbilanzgewinn<br />

hinzu<strong>zur</strong>echnen ist (FG München, 17.3.2009, 6 K 3474/06). In<br />

der unter I R 33/09 anhängigen Revision geht es nun um die<br />

Frage, ob § 8b KStG im Jahr 2002 auf anteilige Aktienverluste<br />

aus der Veräußerung von Investmentanteilen anwendbar ist.<br />

3.3. Rückwirkende Anwendung für die <strong>Teil</strong>wert-AfA auf<br />

Fondsverluste<br />

Beim BFH ist die Frage des FG München (18.9.2012, 7 K<br />

2684/10) anhängig, ob die von § 43 Abs. 18 KAGG angeordnete<br />

rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG für<br />

2002 verfassungswidrig ist, soweit eine Anwendung auf Personenversicherungsunternehmen<br />

in Frage steht. Der BFH hat mit<br />

Beschluss vom 15.5.2013 (I R 74/12) das <strong>Verfahren</strong> ausgesetzt.<br />

Denn die Entscheidung hängt zum <strong>Teil</strong> davon ab, in welcher<br />

Weise das BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG<br />

Münster vom 22.2.2008 (9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983) entscheidet.<br />

Zwar ist die Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob<br />

der durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember<br />

2003 (BGBl I 2003, 2840) angefügte § 43 Abs. 18<br />

KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3,<br />

2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung<br />

des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle<br />

noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet<br />

worden ist, und dies <strong>zur</strong> Folge hat, dass <strong>Teil</strong>wertabschreibun-<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

gen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch<br />

des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften.<br />

Im Revisionsfall resultiert die Zurechnung demgegenüber nicht<br />

aus einer <strong>Teil</strong>wertabschreibung, sondern aus Aktienverlusten<br />

aus der Rückgabe und Liquidation von Spezialfonds. Überdies<br />

handelt es sich nicht um ein Personenversicherungsunternehmen.<br />

Doch ändert das nichts daran, dass es in beiden Fällen<br />

darum geht, ob die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG<br />

bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich<br />

unzulässiger Weise <strong>zur</strong>ückwirkt. Das bedingt<br />

zugleich, dass die Entscheidung des BFH von der Antwort des<br />

BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird.<br />

4. <strong>Verfahren</strong> zum ErbStG<br />

4.1. Bewertung nach Nenn- oder Rückkaufwert<br />

Beim BFH ist die Frage der Verwaltung unter II R 26/13 und II R<br />

27/13 anhängig, ob die Übernahme von monatlichen Versicherungsbeiträgen<br />

durch die Schenkerin zu einer mittelbaren<br />

Schenkung eines Versicherungsanspruchs beim Beschenkten<br />

führt (Vorinstanz FG München 20.2.2013 (4 K 690/10 und 4 K<br />

738/10).<br />

4.2. Deutsche Anzeigepflicht contra österreichisches<br />

Bankgeheimnis<br />

Unter II R 29/13 ist die pr<strong>axis</strong>relevante Frage anhängig, ob die<br />

Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unselbständige Zweigstellen<br />

inländischer Kreditinstitute auf österreichischem Hoheitsgebiet<br />

angesichts des österreichischen Bankgeheimnisses erfasst.<br />

Sollte das der Fall sein, ist zu klären, ob wegen der damit verbundenen<br />

Pflichtenkollision ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

in Betracht kommt. Die Vorinstanz (FG München,<br />

25.7.2012, 4 K 2675/09) hatte beides abschlägig entschieden.<br />

4.3. Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer auf<br />

Kapitalvermögen<br />

Haben Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland, ist<br />

die im Ausland erhobene Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen,<br />

das nach der Definition der §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, 121<br />

BewG nicht zum Auslandsvermögen gehört, nicht auf die deutsche<br />

Erbschaftssteuer an<strong>zur</strong>echnen. Die Besteuerung des<br />

Erwerbs von Auslandsvermögen nach § 21 ErbStG, für den<br />

auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wird, verstößt weder<br />

gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit<br />

noch gegen das Diskriminierungsverbot und die Eigentumsgarantie<br />

nach europäischem Recht. Führt die Doppelbesteuerung<br />

zu einem Härtefall, ist dies durch nationale Billigkeitsregelungen<br />

auszugleichen. Aus Art. 6 des EU-Vertrages folgt kein generelles<br />

Übermaßverbot, das eine Gesamtsteuerbelastung der Besteuerung<br />

durch zwei Mitgliedstaaten in Höhe von mehr als 50<br />

% verbietet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer verschließt<br />

sich schon wesensgemäß der Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes<br />

(BFH 19.6.2013, II R 10/12).<br />

Gegen dieses Urteil wurde beim BVerfG unter 1 BvR 2488/13<br />

Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Bedeutung der ausländischen<br />

Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen<br />

Erblassers für die deutsche Erbschaftsteuer eingelegt.<br />

4.4. Verfassungswidrigkeit der<br />

Erbschaftsteuerreformgesetzes<br />

Der BFH hatte mit Beschluss vom 5. 10. 2011 (II R 9/11, BStBl<br />

2012 II S. 29) das BMF zum <strong>Verfahren</strong>sbeitritt mit Frage aufgefordert.<br />

In dem <strong>Verfahren</strong> musste entschieden werden, ob<br />

<br />

<br />

die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte<br />

Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II<br />

(u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der<br />

Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und<br />

§§ 19 Abs. 1, 13a und 13b ErbStG in der auf den 1. Januar<br />

2009 <strong>zur</strong>ückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />

deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz<br />

verstößt, weil die die erbschaftsteuerlichen Regelungen<br />

zum begünstigten Betriebsvermögen in §§ 13a und<br />

13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter<br />

Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft;<br />

Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von<br />

Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen<br />

Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu<br />

erreichen.<br />

Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen<br />

des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die<br />

Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast<br />

an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der<br />

Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei<br />

Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls,<br />

vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von<br />

der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte<br />

Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere<br />

Schranken für gesetzliche Typisierungen<br />

Das BVerfG hatte festgestellt, dass die Überarbeitung des<br />

ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 <strong>zur</strong> Beseitigung einer verfassungswidrigen<br />

Rechtslage notwendig war (7.11.2006, 1 BvL<br />

10/02, BStBl II 2007, 192; 15.1.2008, 1 BvL 2/04; 12.10. 2010,<br />

1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Ohne diese neuen Erbschaftsteuerregelungen<br />

wäre das alte zuvor bestehende ErbStG<br />

nichtig und dann könnte der Fall eintreten, dass kein wirksames<br />

Erbschaftsteuerrecht besteht. Folge: Alle Erbfälle oder Schenkungen<br />

wären nicht steuerpflichtig.<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Hinweis: Die Bundesregierung weist die Bedenken des Wissenschaftlichen<br />

Beirats beim Bundesfinanzministerium gegen die Erbschaftsteuerreform<br />

<strong>zur</strong>ück (BT-Drucks. 17/9249). Mit der Reform<br />

seien die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Unternehmensübergang<br />

bei langfristiger Fortführung der Unternehmen unter<br />

Sicherung der Arbeitsplätze geschaffen worden. Mit Blick auf die<br />

Erhaltung von Unternehmen und Arbeitsplätzen seien die Verschonungen<br />

zielführend.<br />

Mit Beschluss vom 27.9.2012 (II R 9/11, beim BVerfG unter 1<br />

BvL) legt der BFH dem BVerfG die Frage vor, ob § 19 Abs. 1<br />

ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG n.F. wegen<br />

Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.<br />

1 Grundgesetz - GG) verfassungswidrig ist.<br />

Der BFH ist der Auffassung, dass die §§ 19 Abs. 1, 13a und<br />

13b ErbStG (Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes)<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Denn<br />

die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen<br />

gehen in wesentlichen <strong>Teil</strong>bereichen von großer finanzieller<br />

Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte<br />

Maß hinaus. Im Einzelnen stützt der BFH seine Vorlage auf die<br />

Gesichtspunkte, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche<br />

Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, landund<br />

forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

oder Anteilen daran eine nicht durch ausreichende<br />

Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige<br />

Überprivilegierung darstellt. Es kann nicht unterstellt werden,<br />

dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung<br />

gefährdet. Die steuerliche Verschonung geht weit über das<br />

verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen<br />

ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die<br />

Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen.<br />

§§ 13a und 13b ErbStG weisen ferner einen verfassungswidrigen<br />

Begünstigungsüberhang auf. Sie ermöglichen es Steuerpflichtigen,<br />

durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges<br />

Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt,<br />

in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung<br />

zu erwerben. Es unterliegt weitgehend der Dispositionsfreiheit<br />

des Erblassers oder Schenkers, Vermögensgegenstände,<br />

die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />

zu halten oder zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen<br />

zu machen.<br />

Die Bestimmungen hinsichtlich des sog. Verwaltungsvermögens<br />

(§ 13b Abs. 2 ErbStG) sind nicht geeignet, begünstigtes<br />

Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht<br />

begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen. So<br />

kann bei entsprechender Gestaltung der unschädliche Anteil<br />

des nicht begünstigungswürdigen Verwaltungsvermögens deutlich<br />

über 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens betragen.<br />

Ferner gehören Geldforderungen - wie etwa Sichteinlagen,<br />

Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten - nicht<br />

zum Verwaltungsvermögen, sodass ein Anteil an einer GmbH<br />

oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus<br />

solchen Forderungen bestehe (z.B. sog. "Cash-GmbH), durch<br />

freigebige Zuwendung oder von Todes wegen erworben werden<br />

könne, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt.<br />

Die zusätzlich zu den Freibeträgen des § 16 ErbStG anwendbaren<br />

Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zusammen<br />

mit zahlreichen anderen Verschonungen führen dazu,<br />

dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung<br />

die Ausnahme bleiben. Die Verfassungsverstöße<br />

führen laut BFH - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation -<br />

zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden<br />

verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Dadurch werden diejenigen<br />

Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen<br />

können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der<br />

Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung<br />

verletzt.<br />

In Hinsicht auf einen denkbaren erbschafts- und schenkungsteuerlosen<br />

Zustand im Falle einer Nichtigkeit des ErbStG<br />

rückwirkend seit dem 1.1.2009, sofern die Grundlage für die<br />

Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt, sind<br />

entsprechenden Vorbereitung anzustellen und Fälle offen zu<br />

halten.<br />

Welche praktischen Konsequenzen es hat, wenn das BVerfG<br />

die Bedenken des BFH teilt, ist schwer vorhersehbar. Kaum<br />

vorstellbar ist, dass das gesamte ErbStG rückwirkend für verfassungswidrig<br />

und nicht mehr anwendbar erklärt wird. Ebenso<br />

wenig liegt es nahe, dass isoliert nur die Steuerverschonung<br />

rückwirkend für unanwendbar erklärt wird. Näher liegt es, dass<br />

das BVerfG den Gesetzgeber auffordert, für die Zukunft nachzubessern,<br />

wie dies in anderen Fällen geschehen ist (auch für<br />

das Erbschaftsteuerrecht). Soweit die Erbschaftsteuerfestsetzungen<br />

im Hinblick auf die Vorlage nicht für vorläufig nach §<br />

165 AO erklärt werden, ist es für nicht durch §§ 13a, 13b<br />

ErbStG Begünstigte gleichwohl ratsam, die Steuerfestsetzung<br />

offenzuhalten.<br />

Sämtliche Festsetzungen für ab dem 1.1.2009 entstandene<br />

Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergehen im Rahmen der<br />

verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der<br />

Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig gem. § 165 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 3 AO. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch<br />

einzulegen, um den Steuerfall bis <strong>zur</strong> Entscheidung des BVerfG<br />

offen zu halten (Gleich lautende Ländererlasse 14.11.2012,<br />

2012/0987650).<br />

4.5. Zinsen bei Geldvermächtnissen<br />

Beim BFH als anhängige <strong>Verfahren</strong> unter VIII R 40/13 geht es<br />

um die Frage, ob eine testamentarisch verfügte spätere Fällig-<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

keit eines Geldvermächtnisses unter gleichzeitiger Bestimmung<br />

einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der<br />

angefallenen Zinsen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt<br />

oder die Zinsen <strong>Teil</strong> des Gesamtvermächtnisses sind. Eingelegt<br />

wurde die Revision vom Steuerpflichtigen gegen das Urteil vom<br />

FG Düsseldorf (14.2.2013, 16 K 3701/12 E).<br />

4.6. Zinsloses Darlehen und Bemessung der<br />

Schenkungsteuer<br />

Hier geht es um folgende Punkte:<br />

<br />

<br />

Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft<br />

seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das<br />

aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so<br />

liegt darin eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1<br />

Nr. 1 ErbStG, die mit 5,5 % gemäß § 12 ErbStG i.V.m. §§<br />

15 Abs. 1, 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist. Die Revision<br />

wurde zugelassen, da ein Zinssatz von 5,5 % bei seriöser<br />

<strong>Geldanlage</strong> nicht zu erzielen war (FG Münster 29.3.2012, 3<br />

K 3819/10 Erb). Die Revision wurde unter II R 25/12 mit<br />

der Frage eingelegt, ob eine Gegenleistung darin angenommen<br />

werden kann, dass der Darlehensnehmer mit dem<br />

-geber eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht und<br />

ob das Bewertungsgesetz eine Abweichung des Zinssatzes<br />

von 5,5 % (§ 12 Abs. 3 BewG) vorsieht, wenn der marktübliche<br />

Zins nachweislich geringer ist.<br />

Zudem ist beim BFH als anhängiges <strong>Verfahren</strong> unter II R<br />

19/13 die Frage notiert, ob und inwieweit die Hingabe eines<br />

zinslosen Darlehens durch einen Muslim wegen des im Islam<br />

geltenden Zinsverbots dennoch als freigebige Zuwendung<br />

der Schenkungsteuer unterliegt (Vorinstanz FG Düsseldorf,<br />

Entscheidung vom 20.3.2013, 4 K 3143/12 Erb).<br />

4.7. Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs als schädliche<br />

Verfügung<br />

Laut FG Münster stellt die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens<br />

<strong>zur</strong> Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs eine schädliche<br />

Verfügung i.S.v § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar. Damit<br />

erfolgt eine Bestätigung von R 62 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003,<br />

was aber auch für den Rechtsstand ab 2009 relevant ist (FG<br />

Münster 10.5.2012, 3 K 667/10 Erb). Hiergegen wurde vom<br />

Steuerpflichtigen unter II R 36/12 Revision eingelegt.<br />

4.8. Anrechnung ausländischer Steuer<br />

Die ausländische Schenkungsteuer wird gemäß § 21 ErbStG<br />

nach dem Urteil des BFH (7.9.2011, II R 58/09) nur insoweit<br />

angerechnet, als sie auf den Letzterwerb entfällt. Daher führt<br />

die auf Vorerwerbe nach § 14 ErbStG gezahlte Auslandssteuer<br />

zu keiner Berücksichtigung. Sind für die Erfassung des Letzterwerbs<br />

mehrere Zuwendungen von Auslandsvermögen zusammen<strong>zur</strong>echnen,<br />

entfällt dies für die Steuer auf jeden Vorerwerb<br />

innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums, auch wenn es wegen der<br />

Einbeziehung der früheren Erwerbe über § 14 Abs. 1 ErbStG<br />

<strong>zur</strong> Anwendung eines höheren progressiven Steuersatzes für<br />

den Letzterwerb kommen kann. Erfasst wird im Inland - trotz<br />

der Zusammenrechnung - auch dann nur die letzte Schenkung<br />

oder Erbschaft, wenn die ausländische Schenkungsteuer für die<br />

Vorerwerbe nicht oder nur zum <strong>Teil</strong> angerechnet werden konnte,<br />

weil keine oder eine niedrigere deutsche Schenkungsteuer<br />

festzusetzen war. Dies verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit,<br />

weil der Auslandserwerb nur deshalb höher belastet<br />

wird, weil beide Staaten die Schenkung besteuern, die Doppelbelastung<br />

nicht durch DBA ausgeschlossen wird, die Länder<br />

über eine gewisse Autonomie verfügen und nicht verpflichtet<br />

sind, ihr eigenes Steuersystem denen der anderen Mitgliedstaaten<br />

anzupassen. Gegen das Urteil wurde beim BVerfG unter 1<br />

BvR 2777/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt.<br />

4.9. Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer auf<br />

Kapitalvermögen<br />

Haben Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland, ist<br />

die im Ausland erhobene Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen,<br />

das nach der Definition der §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, 121<br />

BewG nicht zum Auslandsvermögen gehört, nicht auf die deutsche<br />

Erbschaftssteuer an<strong>zur</strong>echnen. Nach dem FG Baden-<br />

Württemberg (21.12.2011, 7 K 1935/10) verstößt die Besteuerung<br />

des Erwerbs von Auslandsvermögen, für den auch ausländische<br />

Erbschaftsteuer gezahlt wird, weder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

noch gegen das Diskriminierungsverbot und<br />

die Eigentumsgarantie nach europäischem Recht. Führt die<br />

Doppelbesteuerung zu einem Härtefall, ist dies durch nationale<br />

Billigkeitsregelungen auszugleichen. Aus dem EU-Vertrag folgt<br />

kein generelles Übermaßverbot, das eine Gesamtsteuerbelastung<br />

der Besteuerung durch zwei Mitgliedstaaten in Höhe von<br />

mehr als 50 % verbietet. Hiergegen wurde unter II R 10/12<br />

Revision eingelegt.<br />

4.10. Einordnung einer Kettenschenkung<br />

Schenkt der Empfänger den Gegenstand sofort weiter, ist er<br />

schenkungsteuerlich als Zwischenerwerber ungeachtet dessen<br />

grundsätzlich nicht bereichert, dass zivilrechtlich zwei Zuwendungen<br />

anzunehmen sind. Zwar knüpft das ErbStG an die<br />

bürgerlich-rechtlichen Gestaltungen an und verwendet dem<br />

Zivilrecht entnommene Begriffe. Dies schließt jedoch nicht aus,<br />

dass zivilrechtliche Gestaltungen und Begriffe entsprechend<br />

den steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhängen selbständig<br />

interpretiert werden können und müssen. Ziel der Erbschaftund<br />

Schenkungsteuer ist es, den durch Erbfall oder Schenkung<br />

anfallenden Vermögenszuwachs zu erfassen und die daraus<br />

resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

zu besteuern. Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

tritt in der Regel jedoch nicht ein, wenn der Zwischenerwerber<br />

den Gegenstand sofort weiterverschenkt.<br />

Typischerweise sind bei solchen Kettenschenkungen eng miteinander<br />

verbundene Personen beteiligt, wobei die Weitergabe<br />

des geschenkten Gegenstandes in der Regel dem ursprünglichen<br />

Inhaber bekannt, unter den Beteiligten abgestimmt und<br />

entsprechend vorbereitet ist. In solchen Fällen also, in denen<br />

die unmittelbare Weitergabe vorgezeichnet ist, führt der von<br />

Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegte Zwischenerwerb<br />

nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

des Zwischenerwerbers und daher auch nicht zu einer<br />

Bereicherung (FG München 25.5.2011, 4 K 960/08, Revision<br />

unter II R 37/11 und 4 K 396/11, Revision unter II R 45/11).<br />

In den Revisionen kann der BFH die Frage klären, ob ein Zwischenerwerber<br />

bei einer Kettenschenkung steuerlich nicht bereichert<br />

ist, wenn er den Gegenstand unmittelbar weiterschenkt,<br />

auch wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind.<br />

Hinweis: Im seinem Beschluss vom 30.11.2011 (II B 60/11) hat der<br />

BFH eine Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender<br />

Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind als Kettenschenkung<br />

bejaht und wegen der Verpflichtung <strong>zur</strong> Weitergabe besteht<br />

keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des<br />

Zuwendenden und gleichzeitig kommt keine Schenkung der Mittelsperson<br />

an den Dritten in Betracht.<br />

4.11. Geschlossene Fonds aus Drittländern<br />

Privilegien für Betriebsvermögen<br />

Für verschenkte oder vererbte Anteile an Immobilienfonds oder<br />

gewerblichen Schiffs-, Solar-, Windkraft-, Biogas- und Lebensversicherungsfonds<br />

sowie gezielt gewerblich geprägte Leasingund<br />

Private Equity Fonds lassen sich seit 2009 neue Privilegien<br />

nutzen. Das gilt aber nur für Gesellschaften mit Sitz im Inland<br />

oder im EU- und EWR-Ausland. Fonds aus Amerika, Australien,<br />

Asien oder Afrika sind die steuerlichen Vergünstigungen hingegen<br />

verschlossen. Der BFH (15.12.2010, II R 63/09, BStBl 2011<br />

II S. 221) hat den EuGH <strong>zur</strong> Klärung gemeinschaftsrechtlicher<br />

Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat<br />

befindlichen Vermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen<br />

für Besitztümer in der EU betreffen. Die steuerliche<br />

Behandlung von Erbschaften fällt nach ständiger Rechtsprechung<br />

des EuGH unabhängig von der Art und Zusammensetzung<br />

des übergehenden Vermögens unter die Vertragsbestimmungen<br />

über den Kapitalverkehr. Danach liegt ein Verstoß<br />

gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn Steuervergünstigungen<br />

auf Erbschaften nicht für Vermögen aus Nicht-EU-<br />

Staaten gewährt werden. Im Hinblick darauf sprechen nach<br />

Ansicht des BFH gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch<br />

insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt,<br />

als sich darin Anteile an einer ausländischen Gesellschaft befinden.<br />

Generell sollten Erben und Beschenkte ihre Bescheide mit<br />

Verweis auf das beim EuGH unter Az. C 31/11 anhängige <strong>Verfahren</strong><br />

offen halten. Die Wahrscheinlichkeit einer positiven<br />

Entscheidung ist hoch. Die für die bewertungsabhängigen<br />

Steuern und für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der<br />

obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben<br />

beschlossen, in gleich gelagerten Fällen - in Bezug auf die<br />

Altregelung bis 2008 und die ab 2009 geltende Steuerbegünstigung<br />

nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG - das <strong>Verfahren</strong> ruhen zu<br />

lassen und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (FinMin<br />

Baden-Württemberg 16.3.2011, 3-S 3812 b/3).<br />

Persönlicher Freibetrag<br />

Der EuGH hatte entschieden, Artikel 56 EG in Verbindung mit<br />

Artikel 58 EG sei dahin auszulegen, dass er der Regelung eines<br />

Mitgliedstaates, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer<br />

vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage<br />

im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen<br />

Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger<br />

<strong>zur</strong> Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz<br />

in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag,<br />

der <strong>zur</strong> Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest<br />

einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten<br />

Mitgliedstaat gehabt hätte (22.4.2010, Rechtssache<br />

C-510/08 Mattner, BFH/NV 2010 S. 1212).<br />

Zur Anpassung des ErbStG an diese Entscheidung wurde dem<br />

Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls<br />

durch das Beitreibungsrichtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz ein Antragsrecht eingeräumt, wenn einer<br />

der Zuwendungsbeteiligten oder beide Zuwendungsbeteiligte in<br />

einem EU-oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind. Mit dem<br />

Antrag unterwirft er seinen Erwerb den Regelungen der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht. Dadurch kann er auch den höheren<br />

Freibetrag nach § 16 Absatz 1 ErbStG in Anspruch nehmen,<br />

der sich nach seinem persönlichen Verhältnis (Steuerklasse)<br />

zum Erblasser oder Schenker ergibt.<br />

Das FG Düsseldorf (2.4.2012, 4 K 689/12 Erb) hat dem EuGH<br />

unter C-181/12 um eine Vorabentscheidung <strong>zur</strong> Frage ersucht,<br />

ob Artikel 56 und 58 dahin auszulegen sind, dass sie einer<br />

nationalen Regelung über die Erhebung der Erbschaftsteuer<br />

entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall von einer<br />

gebietsfremden Person nur einen Freibetrag von 2.000 Euro<br />

vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag<br />

von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder<br />

der Erwerber <strong>zur</strong> Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz nicht in<br />

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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem<br />

Drittland hat. Der EuGH hat bereits Beschränkungen des Kapitalverkehrs<br />

zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt<br />

(EuGH 18.12.2007, Rs. C-101/05).<br />

Der EuGH beantwortet das Vorabentscheidungsersuchen so,<br />

dass die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie<br />

einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von<br />

Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs<br />

eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch<br />

Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage<br />

dann, wenn der Erblasser und der Erwerber<br />

zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland<br />

wie der Schweiz hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der <strong>zur</strong><br />

Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser<br />

Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat<br />

gehabt hätte (EuGH-Urteil vom 17.10.2013, Rechtssache<br />

C-181/12).<br />

Hinweis: Weitere Einzelheiten siehe auch die gleich lautenden Erlasse<br />

der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2012<br />

(BStBl 2012 I S. 328) und der OFD Münster, Kurzinfo Sonstige Besitz-<br />

und Verkehrsteuern 4/2012 vom 1.10.2012.<br />

4.12. Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen<br />

Besteht das Stiftungsvermögen im Wesentlichen aus einem<br />

Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, spricht der<br />

vom Stifter beabsichtigte Erhalt des Unternehmens weder für<br />

noch gegen ein Familieninteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4<br />

ErbStG. Denn der Erhalt und die Weiterentwicklung des Stiftungsvermögens<br />

stellen noch keinen Stiftungszweck dar. Gewährt<br />

die Stiftungssatzung ausschließlich Familienmitgliedern<br />

als Ansprüche verfestigte Rechtspositionen, steht der Annahme<br />

eines wesentlichen Familieninteresses nicht entgegen, dass die<br />

Bezugsberechtigung die Unterschreitung von Einkommensgrenzen<br />

voraussetzt, die jedoch bei den Destinatären im Dreißigjahreszeitraum<br />

nicht eingetreten ist. Auf die Wahrscheinlichkeit,<br />

mit der die Destinatäre mit Unterstützungsleistungen rechnen<br />

konnten, kommt es nicht an (BFH 18.11.2009, II R 46/07).<br />

Gegen das Urteil wurde unter 1 BvR 2570/10 Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt, inwieweit Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen<br />

anfällt.<br />

4.13. Unsichere Rückzahlung<br />

Ähnlich wie beim Einnahmezufluss im Rahmen eines Schneeballsystems<br />

spielt die Frage auch für die Bewertung von Kapitalforderungen<br />

gem. § 12 BewG eine Rolle, wenn die Realisierung<br />

aufgrund der vom Anlagepartner verursachten Kapitalunterdeckung<br />

unsicher erscheint. Gegen das Urteil des FG Saarland<br />

(v. 6.12.2006 - 1 K 165/03, EFG 2007, 506) hatte die Verwaltung<br />

Revision eingelegt. Dabei sollte entscheiden werden,<br />

ob wegen der Kapitalunterdeckung kein Rückfluss der Anlagesumme<br />

vorliegt, wodurch diese Forderung mit Null zu bewerten<br />

wäre.<br />

Der BFH (22.9.2010, II R 62/08) hat die Revision an das FG<br />

<strong>zur</strong>ückverwiesen, weil zunächst geprüft werden muss, in welcher<br />

Höhe zivilrechtlich durchsetzbare Ansprüche bestanden<br />

hatte und ob dabei zum Ansatz eines unter dem Nennwert<br />

liegenden Werts führende rechtliche Unsicherheiten gegeben<br />

waren. II R 62/08<br />

Nach dem FG des Saarlandes (Beschluss v. 12.10.2011 - 1 V<br />

1266/11) könnte - entgegen der gefestigten BFH-<br />

Rechtsprechung - eine gegen den Anlagebetrüger gerichtete<br />

Forderung des Anlegers mit einem darunter liegenden Nennwert<br />

bis hin zu Null nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG zu<br />

bewerten sein. Dies setzt nicht den Nachweis voraus, dass das<br />

Kapital zum Stichtag bereits teilweise oder vollständig verloren<br />

war. Vielmehr kommt der Ansatz eines niedrigeren Werts bereits<br />

dann in Betracht, wenn die Einbringlichkeit der Ansprüche<br />

zum frühestmöglichen Fälligkeitszeitpunkt nach den wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen zweifelhaft war. Es ist danach aus der Sicht<br />

des jeweiligen Stichtags eine Prognose über die Einbringlichkeit<br />

der Forderungen bei Fälligkeit vorzunehmen. Das FG gewährt<br />

dem betrogenen Anleger auf die wertlosen Gutschriften Aussetzung<br />

der Vollziehung, insbesondere da unterschiedliche Aussagen<br />

und Widersprüche in der Rechtsprechung des BFH zu<br />

Schneeballsystemen bestehen.<br />

Die Verwaltung hat gegen den Beschluss des FG Saarland<br />

Beschwerde unter VIII B 176/11 eingelegt. Als Hauptverfahren<br />

ist die Klage unter 1 K 1680/10 anhängig. Auch wenn derzeit<br />

keine <strong>Verfahren</strong>sruhe kraft Gesetzes möglich ist, sollten Fälle<br />

mit besteuerten Schneeballerträgen offen gehalten werden.<br />

Beim BFH ist zudem die Revision unter VIII R 38/13 <strong>zur</strong> Frage<br />

anhängig, ob die Gutschrift von Scheinrenditen als Kapitaleinkünfte<br />

auch bei betrügerischem Schneeballsystem gilt und ob<br />

leichtfertige Steuerverkürzung durch die Nichterklärung der<br />

gutgeschriebenen Scheinrenditen in der Einkommensteuererklärung<br />

mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist<br />

vorliegt (Vorinstanz FG Köln 13.3.2013, 10 K 2820/12).<br />

5. Halb- bzw. <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren<br />

5.1. Verfassungsbeschwerde zum <strong>Teil</strong>abzug von Verlusten<br />

im Rahmen des § 17 EStG<br />

Wird im Rahmen einer von § 17 EStG erfassten Veräußerung<br />

ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 EStG<br />

nur <strong>zur</strong> Hälfte bzw. mit 60 % abziehbar (BFH 20.4.2011, I R<br />

97/10, BStBl 2011 II S. 815). Die beim BVerfG unter 2 BvR<br />

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<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2690/11 anhängige Verfassungsbeschwerde dreht sich um die<br />

Frage, ob das Halb- bzw. <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren auch bei Verlusten<br />

gilt und ob § 3c Abs. 2 EStG mit dem GG vereinbar ist.<br />

6. Abgabenordnung<br />

6.1. Schätzung von Kapitaleinkünften<br />

Zur Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen - sowohl<br />

dem Grunde als auch der Höhe nach - liegt dem BFH unter VIII<br />

R 23/12 die Frage vor, inwieweit dies bei der Aufdeckung bisher<br />

nicht bekannter <strong>Geldanlage</strong>n im Ausland erfolgen kann und<br />

muss (Vorinstanz: FG Münster 24.4.2012, 6 K 4728/09 E).<br />

6.2. Nachträgliche Änderung bei Verstoß gegen das EU-<br />

Recht<br />

Das Unionsrecht verlangt nur, dass die Mitgliedstaaten die<br />

verfahrensrechtlichen Fristen, die <strong>zur</strong> Durchsetzung einzuhalten<br />

sind, nicht ungünstiger ausgestalten sind als in den nur das<br />

innerstaatliche Recht betreffenden <strong>Verfahren</strong>. Weiter darf es<br />

nicht praktisch unmöglich sein, eine auf das Unionsrecht gestützte<br />

Rechtsposition geltend zu machen. Danach sind Verwaltungsakte,<br />

die nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht<br />

mehr anfechtbar sind, selbst wenn sie gegen das Unionsrecht<br />

verstoßen, für die Beteiligten bindend. Nach der EuGH-<br />

Rechtsprechung (24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier) gilt<br />

dieser Grundsatz nur dann nicht, wenn Bürger von Behörden<br />

zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten<br />

und ihnen der Einwand der verspäteten Klageerhebung<br />

entgegengehalten wird (BFH 16.9.2010, V R 48/09, V R 49/09<br />

und V R 51/09).<br />

Da gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR<br />

1390/11, BvR 1395/11 und 1 BvR 1403/11 eingelegt wurde,<br />

können Fälle ruhend gestellt werden, wenn es beispielsweise<br />

um einen Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit<br />

geht, der Einnahmen nach § 20 EStG oder unentgeltlich<br />

erworbenes Kapitalvermögen nach dem ErbStG betrifft.<br />

6.3. Haftung der Bank für ihre Kunden<br />

Ein Kreditinstitut kann, auch wenn es seinen Kunden einen<br />

anonymen Kapitaltransfer zu ausländischen Banken ermöglicht<br />

hat, nach § 70 AO nur dann in Haftung genommen werden,<br />

wenn feststeht, dass die Kunden Steuern hinterzogen haben.<br />

Laut mehreren Urteilen des FG Düsseldorf vom 18.2.2010 (z.B.<br />

8 K 4290/06 H, EFG 2010 S. 998) ist es nicht zulässig, die<br />

fehlende Überzeugung durch Wahrscheinlichkeitsaussagen zu<br />

ersetzen. Deshalb ist es nicht möglich, die Erkenntnis, dass<br />

über 90 Prozent der enttarnten Kunden tatsächlich ESt hinterzogen<br />

haben, dafür heranzuziehen, dass auch ein Großteil der<br />

nicht enttarnten Kunden (wahrscheinlich) Steuern hinterzogen<br />

hat. Mitarbeiter einer Bank können durch Haftungsbescheid für<br />

Steuern auf Zinserträge gem. § 71 AO in Anspruch genommen<br />

werden, wenn sie an der Steuerhinterziehung der Kunden mitgewirkt,<br />

sie durch bestimmte <strong>Verfahren</strong>sweisen unterstützt<br />

haben. Das gilt beispielsweise dann, wenn Kunden ein von<br />

Bankmitarbeitern angebotenes System der Verschleierung<br />

nutzen, um Gelder spurlos auf ausländische Konten transferieren<br />

zu können.<br />

Dem BFH liegen unter VIII R 19/10 bis VIII R 24/10 mehrere<br />

von der Verwaltung eingelegte Revisionen gegen Urteile des<br />

FG Düsseldorf zu den Fragen vor, ob<br />

<br />

<br />

<br />

ein Vorstandsvorsitzender einer Bank nach § 71 AO<br />

wegen der vom Finanzamt lediglich vermuteten Hinterziehung<br />

von Kapitaleinkünften von namentlich nicht<br />

identifizierten Kunden haftet, die Bargeld oder Wertpapiere<br />

über die Bank ohne Legitimationsprüfung anonym<br />

zu den Auslandstöchtern der Bank transferiert<br />

haben.<br />

sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall<br />

mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen<br />

lässt.<br />

Erkenntnisse aus Vergleichsgruppen (enttarnte Wertpapierkunden)<br />

<strong>zur</strong> Überzeugungsbildung des Gerichts<br />

herangezogen werden können.<br />

7. Steuerbefreiung nach § 8b KStG<br />

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist es lukrativer geworden,<br />

Aktien unter dem Mantel einer so genannten Spardosen-GmbH<br />

zu verwalten. Dies bringt Steuerfreiheit auf Dividenden und<br />

Verkaufsgewinne, bei vollem Kostenabzug. Generell steht diese<br />

Steuerfreiheit auf dem Prüfstand, da die EU-Kommission<br />

Deutschland unter 2004/4349 vor dem EuGH verklagt hat, weil<br />

Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als<br />

Ausschüttungen im Inland. Bereits im Entwurf der JStG 2009<br />

sollten Streubesitzbeteiligungen unter 10 % mit Verweis auf das<br />

EU-Recht körperschaftsteuerpflichtig werden, das Vorhaben<br />

wurde aber zunächst einmal <strong>zur</strong>ückgestellt. Zudem droht die<br />

Einstufung der vermögensverwaltenden GmbH als Finanzunternehmen<br />

i.S. von § 8b Abs. 7 KStG, sodass die Steuerfreiheit<br />

entfällt. Der BFH (12.10.2011, I R 4/11; 30.11.2011, I B 105/11;<br />

14.1.2009, I R 36/08, BStBl 2009 II S. 671; 15.6.2009, I B<br />

46/09, BFH/NV 2009 S. 1843 und 15.6.2009, I B 46/09,<br />

BFH/NV 2009 S. 1843) legt diese Ausnahmeregelung weit aus<br />

und plädiert analog <strong>zur</strong> Finanzverwaltung (BMF 25.7.2002, IV A<br />

2 - S 2750a - 6/02, BStBl 2002 I S. 712 ) für eine Steuerpflicht,<br />

selbst beim Halten von Firmenanteilen.<br />

- 11 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Bei der Beurteilung der Haupttätigkeit ist nicht nur auf die Bruttoerträge<br />

abzustellen, sondern es ist auf Grund aller Umstände<br />

des Einzelfalls der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit<br />

zu ermitteln. Ein Veräußerungsgewinn muss dabei nicht<br />

außer Betracht bleiben. Das Ziel der kurzfristigen Erzielung<br />

eines Eigenhandelserfolgs ist eine innere Tatsache, die anhand<br />

der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist. Die Zuordnung<br />

der Beteiligung zum Umlaufvermögen ist dabei ein Indiz. Maßgeblich<br />

ist, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige<br />

Wiederanlage beabsichtigt und die aus der Systembedingtheit<br />

des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit unmittelbar<br />

ausgenutzt werden soll (BFH 12.10.2011, I R 4/11; 30.11.2011,<br />

I B 105/11).<br />

Nach dem Urteil des FG Köln vom 22.11.2011 (13 K 2853/07,<br />

IStR 2012 S. 116) entspricht es zwar der Anwendung der nationalen<br />

körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen, dass nach §<br />

8b Abs. 7 KStG - für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 GewStG -<br />

5% der Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,<br />

die nach einem DBA von der Körperschaftsteuer<br />

befreit sind, als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in<br />

unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und<br />

daher nach § 3c EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden können. Die Anwendung<br />

des § 8b Abs. 7 KStG verstößt aber gegen primäres Gemeinschaftsrecht<br />

und ist wegen Verstoßes gegen die gemäß Art. 63<br />

AEUV geschützte Kapitalverkehrsfreiheit nicht anzuwenden.<br />

bei dem aus der Veräußerung der Zertifikate erzielten Verlust<br />

um Veräußerungskosten im i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG handelt<br />

(Vorgehend: FG Düsseldorf 12.6.2012, 6 K 2435/09 K).<br />

8.2. Genussrechte des Umlaufvermögens<br />

Sind Genussrechte des Umlaufvermögens in die Ermittlung des<br />

Hin<strong>zur</strong>echnungsbetrages für Dauerschuldzinsen nach § 19 Abs.<br />

1 GewStDV einzubeziehen? Die Antwort kann de BFH unter I R<br />

61/12 geben (Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg<br />

10.5.2012, 3 K 3291/09).<br />

9. Fazit<br />

Die Anzahl der offenen <strong>Verfahren</strong> rund um die <strong>Geldanlage</strong> hat<br />

deutlich zugenommen. Sparer und Spekulanten sollten den<br />

einfachen und kostenlosen Weg zum ruhenden Einspruch nutzen.<br />

Der eingelegte Rechtsbehelf mit Verweis auf das anhängige<br />

Az. vermeidet bestandskräftige Steuerbescheide; diese<br />

können aufgrund der späteren Entscheidung nicht mehr geändert<br />

werten – weder nach den Vorschriften der AO noch nach<br />

dem Grundsatz von Treu und Glauben (FG Niedersachsen<br />

15.12.2005, 11 K 50/05, EFG 2006, 544, rkr.).<br />

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 29.8.2012, I R 7/12 zum<br />

Verhältnis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit <strong>zur</strong><br />

gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit geäußert. Die Schachtelstrafe<br />

gemäß § 8b Abs. 7 KStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

nach Art. 49 AEUV) und bleibt deswegen innerhalb<br />

der EU unanwendbar (Bestätigung BMF-Schreiben vom<br />

30.9.2008, IV C 7 - S 2750 a/07/10001, BStBl 2008 I S. 940<br />

sowie OFD Münster aktualisierte Kurzinfo KSt 10/2008<br />

(Ms)/59/2008 vom 17.10.2012). Die Unanwendbarkeit von § 8b<br />

Abs. 7 KStG erstreckt sich deshalb infolge Vorrangs der Niederlassungs-<br />

gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63<br />

AEUV nicht auf sog. Drittstaaten.<br />

8. Umsatz- und andere Steuerarten<br />

8.1. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von<br />

Aktien-Zertifikaten<br />

In dem beim BFH anhängigen <strong>Verfahren</strong> unter I R 52/12 geht<br />

es darum, ob und inwieweit <strong>zur</strong> Ermittlung des Gewinns aus der<br />

Veräußerung von Aktien nicht nur der Verkaufspreis und der<br />

Buchwert gegenüberzustellen, sondern auch Verluste aus der<br />

Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien<br />

einzubeziehen sind. Es geht insbesondere darum, ob es sich<br />

- 12 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> <strong>RECHTSANWÄLTE</strong> GmbH<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-0, Fax: 0221 4743-111<br />

Littenstraße 10, 10179 Berlin<br />

Fon: 030 4050295-0, Fax: 030 4050295-99<br />

Heinrichstraße 155, 40239 Düsseldorf<br />

Fon: 0211 438356-0, Fax: 0211 438356-11<br />

<strong>axis</strong> GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-499<br />

<strong>axis</strong> actuarial services GmbH<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-331, Fax: 0221 4743-111<br />

Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Dürener Straße 295, 50935 Köln<br />

Fon: 0221 4743-570, Fax: 0221 4743-111<br />

<strong>axis</strong> consulting GmbH<br />

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Fon: 0221 4743-450, Fax: 0221 4743-499<br />

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Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität<br />

der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der <strong>axis</strong>-Beratungsgruppe<br />

übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen.<br />

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