Lösung - unirep

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30.01.2014 Aufrufe

Auslegungsfrage; beide Ansichten vertretbar. Wer Wegfall des Rechtsgrundes bejaht: 4. Einrede der Entreicherung, § 818 III? Bösgläubig gem §§ 818 IV, 819 I? 5. Aufrechnung, § 389, mit Gegenanspruch Beschäftigte – R-GmbH aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung /Informationspflichtverletzung? a) Schuldverhältnis: Arbeitsvertrag b) Pflichtverletzung der R-GmbH: Verpflichtung, über Bedingungen der BVG-Leistungen zu unterrichten? c) Pflicht verletzt? d) Vertretenmüssen: wird vermutet (kein Fall des § 619a BGB, da es um Arbeitgeberhaftung geht); Exkulpation? e) Kausaler Schaden: Möglichkeit, Dispositionen auf die auflösende Bedingung auszurichten? Frage 2: A. Anspruch der R-GmbH gegen die BVG auf Rückzahlung von 16.000 €, § 812 I 1 1. Alt. 1. Etwas erlangt: BVG, 16.000 € 2. Durch Leistung der R-GmbH: die R hat Betrag an die BVG gezahlt; Vorbehalt bedeutet, dass die R Forderung nicht anerkennt. 3. Ohne Rechtsgrund? Ansicht 1: Abwicklungsvertrag über die „Entschuldigungsleistung“ nimmt keinen Bezug auf die üblichen Konditionen; daher kein Rechtsgrund für die Zahlung der 16.000 € an die BVG. Ergebnis: Anspruch besteht. Ansicht 2: Da Bezug genommen wird auf die Konditionen der BVG ist die Stammkundenregel auch Teil dieser Vereinbarung geworden, so dass ein Rechtsgrund besteht und ein Anspruch aus § 812 nicht besteht Ansicht 3: Vertrag zug. Dritter – Frage der Vertragsauslegung: war die Leistung ohne Einschränkung geschuldet oder nicht? Auslegungsfrage, mehrer Lösungen vertretbar 4. (Wenn Rechtsgrund abgelehnt wird) § 818 III iVm §§ 818 IV, 819 I? Bereicherung in Geld entfällt nur bei Luxusaufwendungen oder unzureichendem Aktivvermögen; dass Verkehrsbetriebe üblicherweise defizitär arbeiten, dürfte nicht genügen. B. Schadensersatzanspruch R-GmbH gegen BVG, § 280 I, auf 16.000 € (in erster Linie für diejenigen, die eben (unter A.) den Anspruch aus § 812 abgelehnt haben) 1. Schuldverhältnis: Vertrag über Übernahme der Abwicklung der „Entschuldigungsleistung“ iVm Firmenticketvereinbarung 2. Pflichtverletzung: Nebenpflichtverletzung durch unzureichende Information über die Modalitäten? 3. Vertretenmüssen: wird vermutet. Exkulpation? 4. Kausaler Schaden: Ausfallrisiko betr. Rückholung von Arbeitnehmern (oben Frage 1); zusätzliche Verwaltungskosten; Abzug wegen Mitverschuldens? Frage 3: Hat die BVG einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beschäftigten? (Dieser Anspruch ist relevant für diejenigen, die bei Frage 1 keine Leistung der R-GmbH annehmen bzw eine eigene Leistung annehmen (VzD), aber den Durchgriff ablehnen) 2

Anspruch aus § 812 I 1 S. 1 1. Etwas Erlangt: Freifahrt für Dezember bzw. Rückzahlung 1/12 Jahresticket (+) 2. Durch Leistung ? Ansicht 1: Leistung der R; kein Anspruch (vgl. Frage 1) Ansicht 2: Leistung der BVG Ansicht 3: Vertrag zugunsten Dritter, drei Leistungen: R-GmbH an Beschäftigte; R-GmbH an BVG; BVG an Beschäftigte. Wertende Betrachtung, siehe Frage 1. 3. Ohne Rechtsgrund: auflösende Bedingung wirksam, eingetreten? 4. Bereicherung: Freifahrt im Dezember Wertersatz; Geldbetrag 1/12 Jahresticket 5. § 818 III? Bösgläubig? Weitere Hinweise: Ansprüche aus GoA liegen fern und brauchen nicht geprüft zu werden. Im Zeitpunkt, in dem die R- GmbH die Entschuldigungsleistung gewährt, liegen deren Voraussetzungen vor (Vertrag), sie überschreitet daher keine Geschäftsbesorgungsbefugnis. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt zur Rückabwicklung, nicht zur GoA. Gut vertretbar ist eine Lösung, die statt Bereicherung den Rückgewähranspruch auf den bedingten Vertrag stützt. Die Probleme, nämlich ob und gegenüber wem die Bedingung Vertragsinhalt geworden ist, sind die gleichen (vgl. Rechtsgrund). 3

Auslegungsfrage; beide Ansichten vertretbar.<br />

Wer Wegfall des Rechtsgrundes bejaht:<br />

4. Einrede der Entreicherung, § 818 III?<br />

Bösgläubig gem §§ 818 IV, 819 I?<br />

5. Aufrechnung, § 389, mit Gegenanspruch Beschäftigte – R-GmbH aus § 280 Abs. 1 BGB auf<br />

Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung /Informationspflichtverletzung?<br />

a) Schuldverhältnis: Arbeitsvertrag<br />

b) Pflichtverletzung der R-GmbH: Verpflichtung, über Bedingungen der BVG-Leistungen zu<br />

unterrichten?<br />

c) Pflicht verletzt?<br />

d) Vertretenmüssen: wird vermutet (kein Fall des § 619a BGB, da es um Arbeitgeberhaftung geht);<br />

Exkulpation?<br />

e) Kausaler Schaden: Möglichkeit, Dispositionen auf die auflösende Bedingung auszurichten?<br />

Frage 2:<br />

A. Anspruch der R-GmbH gegen die BVG auf Rückzahlung von 16.000 €, § 812 I 1 1. Alt.<br />

1. Etwas erlangt: BVG, 16.000 €<br />

2. Durch Leistung der R-GmbH: die R hat Betrag an die BVG gezahlt; Vorbehalt bedeutet, dass die R<br />

Forderung nicht anerkennt.<br />

3. Ohne Rechtsgrund?<br />

Ansicht 1: Abwicklungsvertrag über die „Entschuldigungsleistung“ nimmt keinen Bezug auf die<br />

üblichen Konditionen; daher kein Rechtsgrund für die Zahlung der 16.000 € an die BVG. Ergebnis:<br />

Anspruch besteht.<br />

Ansicht 2: Da Bezug genommen wird auf die Konditionen der BVG ist die Stammkundenregel auch<br />

Teil dieser Vereinbarung geworden, so dass ein Rechtsgrund besteht und ein Anspruch aus § 812<br />

nicht besteht<br />

Ansicht 3: Vertrag zug. Dritter – Frage der Vertragsauslegung: war die Leistung ohne Einschränkung<br />

geschuldet oder nicht? Auslegungsfrage, mehrer <strong>Lösung</strong>en vertretbar<br />

4. (Wenn Rechtsgrund abgelehnt wird) § 818 III iVm §§ 818 IV, 819 I?<br />

Bereicherung in Geld entfällt nur bei Luxusaufwendungen oder unzureichendem Aktivvermögen; dass<br />

Verkehrsbetriebe üblicherweise defizitär arbeiten, dürfte nicht genügen.<br />

B. Schadensersatzanspruch R-GmbH gegen BVG, § 280 I, auf 16.000 €<br />

(in erster Linie für diejenigen, die eben (unter A.) den Anspruch aus § 812 abgelehnt haben)<br />

1. Schuldverhältnis: Vertrag über Übernahme der Abwicklung der „Entschuldigungsleistung“ iVm<br />

Firmenticketvereinbarung<br />

2. Pflichtverletzung: Nebenpflichtverletzung durch unzureichende Information über die Modalitäten?<br />

3. Vertretenmüssen: wird vermutet. Exkulpation?<br />

4. Kausaler Schaden: Ausfallrisiko betr. Rückholung von Arbeitnehmern (oben Frage 1); zusätzliche<br />

Verwaltungskosten; Abzug wegen Mitverschuldens?<br />

Frage 3: Hat die BVG einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beschäftigten?<br />

(Dieser Anspruch ist relevant für diejenigen, die bei Frage 1 keine Leistung der R-GmbH annehmen<br />

bzw eine eigene Leistung annehmen (VzD), aber den Durchgriff ablehnen)<br />

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