SV Klausurenkurs - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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langt § 15 Abs. 1 Nr. 5 FFG nunmehr als Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Gewährung der Förderhilfe,<br />
dass der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen <strong>zu</strong>m Thema hat. Laut der Gesetzesbegründung<br />
solle damit den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 87 EGV Genüge getan<br />
werden. Das Gesetz wurde bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2013 befristet.<br />
Gegen die Abgabenbescheide der FFA hatten einige Kinobetreiber geklagt. Aus ihrer Sicht lägen<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Sonderabgabe nicht vor: Das Bundesverfassungsgericht unterwerfe<br />
Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion in ständiger Rechtsprechung [BVerfGE 55, 274 (298 ff.); 67,<br />
256 (275 ff.); 82, 159 (179 ff.); 91, 186 (201); 101, 141 (148); <strong>zu</strong>letzt Urteil vom 3. Februar 2009, Az.: 2 BvL 54/06, juris Rn. 97 ff.]<br />
strengen Anforderungen. Es stütze dieses Erfordernis auf die Begren<strong>zu</strong>ngs- und Schutzfunktion<br />
der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die den/der Abgabepflichtigen neben der allgemeinen<br />
Steuerpflicht aufgebürdeten Zusatzbelastungen und das Budgetrecht des Parlaments, um <strong>zu</strong> gewährleisten,<br />
dass Sonderabgaben gegenüber den Steuern seltene Ausnahme bleiben. Nach diesen<br />
Maßstäben dürfe nur eine homogen gebildete Gruppe <strong>zu</strong> Sonderabgaben herangezogen werden,<br />
die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) <strong>zu</strong> dem mit der Abgabenerhebung verfolgten<br />
Zweck stehe und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung <strong>zu</strong>gerechnet werden<br />
könne. Darüber hinaus müsse das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden.<br />
Weil die öffentlich-rechtlichen und die privaten Fernsehveranstalter ohne sachlichen Grund von<br />
der Abgabepflicht ausgenommen seien und lediglich freiwillige Beiträge leisteten, sei die Gruppe<br />
der Abgabepflichtigen im FFG vom Gesetzgeber nicht homogen gewählt worden und würde<br />
dadurch <strong>zu</strong>gleich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Auch<br />
liege die Förderung des deutschen Kinofilms nicht in der speziellen Verantwortung der Betreiber<br />
von Filmtheatern. Zudem werde die Abgabe nicht im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen<br />
verwendet, denn mit deutschen Filmen – gefördert oder nicht – ließen sich keine wesentlichen<br />
Einnahmen erzielen. Ihr Anteil am Kinomarkt liege gerade einmal bei 10–17 %. Die für die<br />
Festset<strong>zu</strong>ng der Abgabenhöhe herangezogenen Umsätze stammten im Wesentlichen aus der<br />
Vorführung von US-amerikanischen Blockbuster-Filmen. Durch die Heranziehung <strong>zu</strong>r Filmabgabe<br />
sehen sich die Kinobetreiber/innen in den vom BVerfG entwickelten Maßstäben verletzt.<br />
Der Gesetzgeber hat die Existenz dieser Maßstäbe nicht bestritten, ging aber davon aus, ihnen<br />
genügt <strong>zu</strong> haben, weil sich TV-Sender anders als Filmveranstalter/innen oder Videoverleihbetriebe<br />
oft auch direkt an der Produktion von Filmen beteiligen.<br />
Als die Klage der Kinobetreiber in erster Instanz vor dem VG <strong>Berlin</strong> ohne Erfolg blieb, legten<br />
die Prozessvertreter Sprungrevision <strong>zu</strong>m BVerwG ein. Dieses stellte sich auf den Standpunkt,<br />
dass das FFG den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletze, wonach diejenigen einer Gruppe,<br />
die vom Zweck einer Abgabe profitieren, bei der Finanzierung auch gleichermaßen herangezogen<br />
werden müssten. Die Verlet<strong>zu</strong>ng ergebe sich daraus, dass das FFG zwar Kinos und Videovertriebe<br />
als „Filmverwerter“ <strong>zu</strong> der Zwangsabgabe verpflichte, TV-Sender jedoch mit der<br />
FFA frei verhandelte Verträge abschließen könnten. Es setzte daher die Verfahren aus und legte<br />
dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage <strong>zu</strong>r Entscheidung vor, ob §§ 66, 66a und 67<br />
Abs. 1 und 2 FFG mit Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG vereinbar sind.<br />
Die Staatsministerin für Kultur und Medien der geschäftsführenden Bundesregierung drängt<br />
nach der Wahl <strong>zu</strong>r Eile. Nicht nur müsse eine Verlängerung des Gesetzes über den 31. Dezember<br />
2013 hinaus auf den Weg gebracht werden, auch die Bedenken des BVerwG sollten ernstgenommen<br />
und damit eine Negativentscheidung des BVerfG abgewendet werden. Sie schlägt daher<br />
eine Gesetzesänderung vor, wonach auch öffentlich-rechtliche und private Fernsehveranstalter<br />
rückwirkend <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der letzten Novellierung in die Abgabepflicht einbezogen werden.<br />
Um hierbei Unbilligkeiten <strong>zu</strong> vermeiden, sollen für abgelaufene Wirtschaftsjahre keine Ab-<br />
<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />
Öffentliches Recht / Prof. Dr. R. Will