BF.REFLEX Ausgabe 12/13 downloaden - Bergmann & Franz
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Rechtliches<br />
Geschenke von Arbeitgebern<br />
zulässig?<br />
Sie haben keine?<br />
Wir helfen Ihnen bei<br />
der Suche nach der<br />
ultimativen Geschenk-<br />
Idee.<br />
Topthema<br />
Branchengeflüster<br />
Ohne Meisterbrief<br />
keine Meisterleistung.<br />
Die HwO und das<br />
Dilemma im Fliesenlegerhandwerk.<br />
Unser Weihnachts-<br />
Special:<br />
Richtig schenken.<br />
Damit Sie mitreden können 3<br />
4<br />
Messaufgaben lösen,<br />
Dichtformeln anwenden<br />
oder Familienstreitigkeiten<br />
beenden.<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber<br />
<strong>Bergmann</strong> & <strong>Franz</strong><br />
Nachf. GmbH & Co. KG<br />
Lützowstraße 74<br />
10785 Berlin (Tiergarten)<br />
Postfach 30 <strong>13</strong> 20<br />
10721 Berlin<br />
Das Letzte:<br />
Eine Seite Verpackungs-Tipps<br />
und<br />
Bratapfelduft.<br />
Herr M. ist Chef eines Handelsunternehmens mit etwa 100<br />
Arbeitnehmern. Regelmäßig organisiert er Betriebsfeiern<br />
und freiwillige Teambuilding-Maßnahmen, an denen im<br />
Laufe der Zeit jedoch immer weniger seiner Arbeitnehmer<br />
teilnahmen. Auf der Weihnachtsfeier 20<strong>12</strong> schenkte<br />
er überraschenderweise jedem der anwesenden 75 Arbeitnehmer<br />
ein iPad im Wert von 400,00 €. Alle, die an der<br />
Feier nicht teilnahmen, gingen leer aus.<br />
Herr X., der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit<br />
fehlte, fand, dass ihm ebenfalls ein iPad zustehe, und klagte<br />
vor dem Arbeitsgericht Köln. Sein Anspruch würde sich<br />
aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
ergeben. Zudem sei das iPad ein Bestandteil seiner Vergütung.<br />
Wenn also einige Arbeitnehmer ein iPad geschenkt<br />
bekämen und andere nicht, so sei dies ungerecht und benachteilige<br />
ihn unangemessen. (in Anlehnung an: Urteil<br />
des Arbeitsgerichtes Köln vom 18.10.20<strong>13</strong>-3 Ca 1819/<strong>13</strong>).<br />
Bekam Herr X. Recht?<br />
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass ein nicht an der betrieblichen<br />
Weihnachtsfeier teilnehmender Arbeitnehmer<br />
auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die<br />
anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von<br />
ca. 400,00 € hat und wies die Klage des Herrn X. ab.<br />
Dies ist erklärungsbedürftig, denn nach der Rechtsprechung<br />
gilt in der Regel folgender allgemeiner Grundsatz:<br />
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Geldoder<br />
Sachleistung, wird in der Regel davon ausgegangen,<br />
dass damit die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vergütet<br />
werden soll.<br />
Folglich sind Leistungen des Arbeitgebers immer Gegenleistungen,<br />
die im Austausch zu den Leistungen bzw. der Arbeit<br />
der Arbeitnehmer erbracht werden und diese honorieren<br />
sollen. Werden Arbeitgeberleistungen im Allgemeinen<br />
als Gegenleistungen verstanden, sind Freiwilligkeits- oder<br />
Widerrufsvorbehalte nur schwer zu rechtfertigen.<br />
Außerdem steht der Grundsatz der Gleichbehandlung im<br />
Raum, wenn bestimmte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen<br />
Sonderleistungen wie z. B. Weihnachtsgeld erhalten,<br />
andere, vergleichbare Arbeitnehmer aber nicht. Denn<br />
der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es dem Arbeitgeber,<br />
einzelne Arbeitnehmer(gruppen) ohne sachliche<br />
Begründung von generell gewährten Gratifikationen auszunehmen.<br />
Dieser Sichtweise folgte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch<br />
nicht. Zur Begründung hieß es, der Arbeitgeber habe<br />
mit seiner »Überraschung« ein freiwilliges Engagement<br />
außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele<br />
es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit<br />
einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der<br />
Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt,<br />
die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit<br />
das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten<br />
und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren. Herr M.<br />
war also durchaus dazu berechtigt, lediglich die Besucher<br />
der Weihnachtsfeier zu beschenken.<br />
Mit freundlicher Unterstützung von:<br />
Kristina Harrer-Kouliev, Rechtsanwältin<br />
Kollmorgen & Girrbach Rechts- und Steuerberatung <br />
Wexstraße 1 · 10825 Berlin<br />
Telefon (030) 311 65 83 -0 · Telefax (030) 311 65 83 - 80<br />
Reportage<br />
10 Jahre HwO-Novelle 7<br />
Produktempfehlungen<br />
Messaufgaben, Dichtformeln, Farben 9<br />
Intern<br />
Verpacken und backen 10<br />
Gewinnspiel<br />
Scrabble 11<br />
Ansprechpartner<br />
Andreas Wünsche<br />
Telefon (030) 26 08-17 24<br />
a.wuensche@bfgruppe.de<br />
Realisation<br />
Team Bose GmbH<br />
www.teambose.de<br />
Redaktionsschluss<br />
28.<strong>12</strong>.20<strong>13</strong><br />
Gedruckt auf Galaxi Keramik<br />
© <strong>Bergmann</strong> & <strong>Franz</strong><br />
Nachf. GmbH & Co. KG<br />
Druckfehler, Irrtümer und alle<br />
Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser<br />
Zeitschrift darf ohne schriftliche<br />
Genehmigung ver öffent licht<br />
oder verbreitet werden.<br />
Branchengeflüster<br />
Was Sie wissen sollten, um mitreden zu können.<br />
Wir glauben an den Weihnachtsmann: Die GC-Gruppe übernimmt den Geschäftsbereich der Praetner GmbH & Co. Handels KG<br />
in Freising. Alles zum Wohle der Kundschaft und im Sinne des fairen Wettbewerbs. Ho. Ho. Ho.<br />
Über deine Berge pfeift der Wind so kalt. Mit der Kuss-Gruppe in Altenkirchen im Westerwald hat es erneut einen mittelständischen<br />
SHK-Großhändler erwischt. Jetzt zieht der Insolvenzverwalter die Strippen. Löhne und Gehälter sowie die Belieferung<br />
mit Waren sollen gesichert sein. Kapuze auf und durch.<br />
Es ist angerichtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Revision<br />
von Dornbracht ab und verdonnert den Edelarmaturen-Hersteller<br />
zu einem Schadenersatz von 1 Mio. Euro, zu entrichten an Reuter. Und<br />
wieder kann sich so ein edler Kämpfer für fairen Wettbewerb feist<br />
grinsend zurücklehnen. Da bleibt ein mehr als fader Nachgeschmack.<br />
Gott oh Gott. Reuter hat seiner Werbeagentur anscheinend freie Hand<br />
bei der Wahl der Waffen gelassen, wenn es darum geht, die Branche<br />
zu verunglimpfen. Jetzt musste die Badewanne des Bischofs von Limburg,<br />
<strong>Franz</strong>-Peter Tebartz von Elst (hört denn der Name nie auf?) herhalten.<br />
Ach, wie originell.<br />
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