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BF.REFLEX Ausgabe 12/13 downloaden - Bergmann & Franz

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Rechtliches<br />

Geschenke von Arbeitgebern<br />

zulässig?<br />

Sie haben keine?<br />

Wir helfen Ihnen bei<br />

der Suche nach der<br />

ultimativen Geschenk-<br />

Idee.<br />

Topthema<br />

Branchengeflüster<br />

Ohne Meisterbrief<br />

keine Meisterleistung.<br />

Die HwO und das<br />

Dilemma im Fliesenlegerhandwerk.<br />

Unser Weihnachts-<br />

Special:<br />

Richtig schenken.<br />

Damit Sie mitreden können 3<br />

4<br />

Messaufgaben lösen,<br />

Dichtformeln anwenden<br />

oder Familienstreitigkeiten<br />

beenden.<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber<br />

<strong>Bergmann</strong> & <strong>Franz</strong><br />

Nachf. GmbH & Co. KG<br />

Lützowstraße 74<br />

10785 Berlin (Tiergarten)<br />

Postfach 30 <strong>13</strong> 20<br />

10721 Berlin<br />

Das Letzte:<br />

Eine Seite Verpackungs-Tipps<br />

und<br />

Bratapfelduft.<br />

Herr M. ist Chef eines Handelsunternehmens mit etwa 100<br />

Arbeitnehmern. Regelmäßig organisiert er Betriebsfeiern<br />

und freiwillige Teambuilding-Maßnahmen, an denen im<br />

Laufe der Zeit jedoch immer weniger seiner Arbeitnehmer<br />

teilnahmen. Auf der Weihnachtsfeier 20<strong>12</strong> schenkte<br />

er überraschenderweise jedem der anwesenden 75 Arbeitnehmer<br />

ein iPad im Wert von 400,00 €. Alle, die an der<br />

Feier nicht teilnahmen, gingen leer aus.<br />

Herr X., der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit<br />

fehlte, fand, dass ihm ebenfalls ein iPad zustehe, und klagte<br />

vor dem Arbeitsgericht Köln. Sein Anspruch würde sich<br />

aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

ergeben. Zudem sei das iPad ein Bestandteil seiner Vergütung.<br />

Wenn also einige Arbeitnehmer ein iPad geschenkt<br />

bekämen und andere nicht, so sei dies ungerecht und benachteilige<br />

ihn unangemessen. (in Anlehnung an: Urteil<br />

des Arbeitsgerichtes Köln vom 18.10.20<strong>13</strong>-3 Ca 1819/<strong>13</strong>).<br />

Bekam Herr X. Recht?<br />

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass ein nicht an der betrieblichen<br />

Weihnachtsfeier teilnehmender Arbeitnehmer<br />

auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die<br />

anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von<br />

ca. 400,00 € hat und wies die Klage des Herrn X. ab.<br />

Dies ist erklärungsbedürftig, denn nach der Rechtsprechung<br />

gilt in der Regel folgender allgemeiner Grundsatz:<br />

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Geldoder<br />

Sachleistung, wird in der Regel davon ausgegangen,<br />

dass damit die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vergütet<br />

werden soll.<br />

Folglich sind Leistungen des Arbeitgebers immer Gegenleistungen,<br />

die im Austausch zu den Leistungen bzw. der Arbeit<br />

der Arbeitnehmer erbracht werden und diese honorieren<br />

sollen. Werden Arbeitgeberleistungen im Allgemeinen<br />

als Gegenleistungen verstanden, sind Freiwilligkeits- oder<br />

Widerrufsvorbehalte nur schwer zu rechtfertigen.<br />

Außerdem steht der Grundsatz der Gleichbehandlung im<br />

Raum, wenn bestimmte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen<br />

Sonderleistungen wie z. B. Weihnachtsgeld erhalten,<br />

andere, vergleichbare Arbeitnehmer aber nicht. Denn<br />

der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es dem Arbeitgeber,<br />

einzelne Arbeitnehmer(gruppen) ohne sachliche<br />

Begründung von generell gewährten Gratifikationen auszunehmen.<br />

Dieser Sichtweise folgte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch<br />

nicht. Zur Begründung hieß es, der Arbeitgeber habe<br />

mit seiner »Überraschung« ein freiwilliges Engagement<br />

außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele<br />

es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit<br />

einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der<br />

Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt,<br />

die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit<br />

das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten<br />

und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren. Herr M.<br />

war also durchaus dazu berechtigt, lediglich die Besucher<br />

der Weihnachtsfeier zu beschenken.<br />

Mit freundlicher Unterstützung von:<br />

Kristina Harrer-Kouliev, Rechtsanwältin<br />

Kollmorgen & Girrbach
Rechts- und Steuerberatung
<br />

Wexstraße 1 · 10825 Berlin<br />

Telefon (030) 311 65 83 -0 · Telefax (030) 311 65 83 - 80<br />

Reportage<br />

10 Jahre HwO-Novelle 7<br />

Produktempfehlungen<br />

Messaufgaben, Dichtformeln, Farben 9<br />

Intern<br />

Verpacken und backen 10<br />

Gewinnspiel<br />

Scrabble 11<br />

Ansprechpartner<br />

Andreas Wünsche<br />

Telefon (030) 26 08-17 24<br />

a.wuensche@bfgruppe.de<br />

Realisation<br />

Team Bose GmbH<br />

www.teambose.de<br />

Redaktionsschluss<br />

28.<strong>12</strong>.20<strong>13</strong><br />

Gedruckt auf Galaxi Keramik<br />

© <strong>Bergmann</strong> & <strong>Franz</strong><br />

Nachf. GmbH & Co. KG<br />

Druckfehler, Irrtümer und alle<br />

Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser<br />

Zeitschrift darf ohne schriftliche<br />

Genehmigung ver öffent licht<br />

oder verbreitet werden.<br />

Branchengeflüster<br />

Was Sie wissen sollten, um mitreden zu können.<br />

Wir glauben an den Weihnachtsmann: Die GC-Gruppe übernimmt den Geschäftsbereich der Praetner GmbH & Co. Handels KG<br />

in Freising. Alles zum Wohle der Kundschaft und im Sinne des fairen Wettbewerbs. Ho. Ho. Ho.<br />

Über deine Berge pfeift der Wind so kalt. Mit der Kuss-Gruppe in Altenkirchen im Westerwald hat es erneut einen mittelständischen<br />

SHK-Großhändler erwischt. Jetzt zieht der Insolvenzverwalter die Strippen. Löhne und Gehälter sowie die Belieferung<br />

mit Waren sollen gesichert sein. Kapuze auf und durch.<br />

Es ist angerichtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Revision<br />

von Dornbracht ab und verdonnert den Edelarmaturen-Hersteller<br />

zu einem Schadenersatz von 1 Mio. Euro, zu entrichten an Reuter. Und<br />

wieder kann sich so ein edler Kämpfer für fairen Wettbewerb feist<br />

grinsend zurücklehnen. Da bleibt ein mehr als fader Nachgeschmack.<br />

Gott oh Gott. Reuter hat seiner Werbeagentur anscheinend freie Hand<br />

bei der Wahl der Waffen gelassen, wenn es darum geht, die Branche<br />

zu verunglimpfen. Jetzt musste die Badewanne des Bischofs von Limburg,<br />

<strong>Franz</strong>-Peter Tebartz von Elst (hört denn der Name nie auf?) herhalten.<br />

Ach, wie originell.<br />

3

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