BinSchKostV - Elwis

BinSchKostV - Elwis BinSchKostV - Elwis

28.01.2014 Aufrufe

Seite 8 von 29 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > BinSchKostV > § 7 Inhalt: § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. (2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft. Stand: 07.01.2011 15:48:43 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Seite 9 von 29 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > BinSchKostV > Anlage Inhalt: Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 1 Absatz 2) 1 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern 2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge 3 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge 4 Wassersport- und Sportbootverkehr 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr 6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung 7 Sonstige Amtshandlungen Stand: 24.05.2012 10:01:24 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Seite 8 von 29<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>BinSchKostV</strong> > § 7<br />

Inhalt: § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft.<br />

Stand: 07.01.2011 15:48:43<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!