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BinSchKostV - Elwis

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Seite 6 von 29<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>BinSchKostV</strong> > § 5<br />

Inhalt: § 5 Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten<br />

Untersuchungen<br />

Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines<br />

Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet<br />

anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben<br />

nicht mehr zutreffen.<br />

Stand: 24.09.2013 13:20:10<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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