BinSchKostV - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>BinSchKostV</strong> > § 3<br />
Inhalt: § 3 Zurückbehaltungsrecht an Urkunden<br />
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur<br />
Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt<br />
werden.<br />
Stand: 24.09.2013 13:18:53<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes