28.01.2014 Aufrufe

BinSchKostV - Elwis

BinSchKostV - Elwis

BinSchKostV - Elwis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 4 von 29<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>BinSchKostV</strong> > § 3<br />

Inhalt: § 3 Zurückbehaltungsrecht an Urkunden<br />

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur<br />

Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt<br />

werden.<br />

Stand: 24.09.2013 13:18:53<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!