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Dienstvereinbarung - Bayerisches Rotes Kreuz

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Zwischen<br />

dem Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>, Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

vertreten durch den Landesgeschäftsführer Herrn Armin Bauer<br />

und<br />

dem Gesamtpersonalrat des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es – Landesverband –<br />

vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Wolfgang Roth<br />

wird folgende<br />

zur<br />

<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />

I. Einführung der automatisierten externen Defibrillation (AED) im<br />

Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong><br />

II. Beteiligung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es am Projekt SAMBa<br />

(Protokollierung von Reanimationseinsätzen)<br />

geschlossen.<br />

Präambel:<br />

Der Schwerpunkt des rettungsdienstlichen Auftrages und Einsatzgeschehens liegt<br />

in der adäquaten Versorgung und Betreuung der (Notfall-)Patienten, der<br />

Wiederherstellung der Einsatztauglichkeit der Rettungsmittel sowie in der<br />

weiterhin gesetzlich geforderten Einsatzdokumentation.<br />

Sofern zum Nutzen Außenstehender (z.B. Universitäten) auch noch zusätzliche<br />

Dokumente anzufertigen sind, geschieht dies vor dem Hintergrund einer<br />

Leistungsverdichtung (TRUST-Gutachten) sowie der stets ohnehin parallel zu<br />

erstellenden und vorhandenen Einsatzdokumentationen ausschließlich im<br />

Rahmen der jeweils vorhandenen Möglichkeiten und Kenntnisse.<br />

I. Einführung der automatisierten externen Defibrillation:<br />

§ 1<br />

Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong>, K.d.ö.R führt mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 die<br />

Frühdefibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren ein.<br />

§ 2<br />

Die Fahrzeuge der Notfallrettung sind mit automatisierten externen<br />

Defibrillatoren ausgestattet. Die Krankentransportfahrzeuge werden sukzessive<br />

ebenfalls mit entsprechenden Geräten ausgestattet.


DV AED und SAMBa-Dokumentation<br />

Zur Anwendung dieser Geräte ist –wie bei allen Medizinprodukten- eine<br />

entsprechende Ausbildung und Einweisung, die nachfolgend näher beschrieben<br />

wird, erforderlich.<br />

Aus diesem Grund werden ausnahmslos alle im Rettungsdienst eingesetzten<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend geschult und ausgebildet. Die<br />

Ausbildung schließt mit einer Erfolgskontrolle des zu vermittelnden<br />

Ausbildungsinhaltes ab. Defizite in der Umsetzung des Ausbildungsinhaltes sind<br />

durch unverzügliche Nachschulung auszugleichen.<br />

§ 3<br />

Die Durchführung des Frühdefibrillationsprogrammes ist unter fachliche Leitung<br />

und Aufsicht eines ärztlichen Programmleiters, der die Voraussetzungen nach<br />

dem Konzept des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 03.08.2001<br />

erfüllt, zu stellen.<br />

Die Organisation der Ausbildung und der Auswertung erfolgt durch den<br />

nichtärztlichen Programmleiter. Auch dieser muss die Voraussetzungen nach dem<br />

Konzept des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 03.08.2001 erfüllen.<br />

Die Programmleitung wird vom Kreisgeschäftsführer mit Beteiligung des<br />

Personalrates bestellt.<br />

§ 4<br />

Grundlage für die Durchführung der automatisierten externen Defibrillation im<br />

BRK sind die organisatorischen Festlegungen des Bayerischen Staatsministeriums<br />

des Innern im Konzept für die automatisierte externe Defibrillation im<br />

Rettungsdienst in Bayern mit Stand vom 03.08.2001 und die jeweiligen fachlichmedizinischen<br />

Festlegungen der einschlägigen Gremien (AHA, ERC,<br />

Bundesärztekammer).<br />

Im einzelnen ist folgendes zu beachten:<br />

1. Für die Anwendung der automatisierten externen Defibrillation (AED)<br />

durch nicht ärztliches Rettungsdienstpersonal ist eine entsprechende<br />

Qualifikation erforderlich. Diese wird im Rahmen der regelmäßigen<br />

Fortbildungsveranstaltungen des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es vermittelt.<br />

2. Vor Beginn der Ausbildung zur Anwendung des AED ist ein Eingangstest<br />

erforderlich. In diesem werden die erforderlichen Kenntnisse der<br />

Basismaßnahmen der Reanimation gemäß Anlage 1 zum Konzept des<br />

Bayerischen Staatsministeriums des Innern überprüft. Etwaige Defizite<br />

werden durch unverzügliche Nachschulung kompensiert.<br />

3. Die Einweisung in die vorhandenen Geräte, die im Wirkungskreis des<br />

Anwenders vorgehalten werden, hat nach Vorschriften des<br />

Medizinproduktegesetzes und der Medizinproduktebetreiberverordnung<br />

nach Bedienungsanleitung von berechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 2<br />

Seite 2 von 5


DV AED und SAMBa-Dokumentation<br />

MPBetreibV zu erfolgen. Sie ist zu dokumentieren. Eine Abschrift der<br />

Einweisungsdokumentation ist der Kreisgeschäftsstelle zur Personalakte zu<br />

übermitteln.<br />

4. Die Basisschulung wird nach den Vorgaben des ärztlichen Programmleiters<br />

unter der Berücksichtigung der organisatorischen Festlegungen des<br />

Bayerischen Staatsministeriums des Innern durchgeführt. Sie schließt mit<br />

einer schriftlichen und praktischen Erfolgskontrolle ab. Diese<br />

Erfolgskontrolle ist von der Programmleitung oder von entsprechenden<br />

von der Programmleitung beauftragten Prüfern durchzuführen.<br />

Dieser Schulungsnachweis hat eine zeitliche Gültigkeit von mindestens<br />

einem Jahr. Bei zwingender Erfordernis (z.B. neue Geräte, veränderte<br />

Software, neue medizinische Erkenntnisse, Änderung des<br />

Reanimationsverfahrens) kann die Programmleitung diesen Zeitraum<br />

verkürzen.<br />

5. Vor Ablauf der zeitlichen Gültigkeit des Schulungsnachweises ist dem<br />

Anwender ein Wiederholungstraining zu ermöglichen, das nach Maßgabe<br />

der Programmleitung unter der Berücksichtigung der Festlegungen des<br />

Bayerischen Staatsministeriums des Innern durchgeführt wird.<br />

§ 5<br />

Alle Reanimationseinsätze, bei denen der AED zum Einsatz gelangt, sind zu<br />

dokumentieren und zeitnah durch die Programmleitung auszuwerten. Die<br />

Auswertung dient ausschließlich der Qualitätssicherung.<br />

Hierzu ist folgendes zu beachten:<br />

1. Für die Dokumentation sind folgende Unterlagen erforderlich:<br />

a) eine Kopie des verwendeten Notfallprotokolls<br />

b) eine komplette Auswertung des AED<br />

(Ausdruck des gesamten Einsatzes)<br />

c) gesondertes Einsatzprotokoll Frühdefibrillation<br />

2. Sämtliche Dokumentationsunterlagen sind in einem verschlossenen<br />

Umschlag mit der Aufschrift „Frühdefibrillationseinsatz vom (aktuelles<br />

Datum)“ binnen 3 Tagen über die Kreisgeschäftsstelle dem nichtärztlichen<br />

Programmleiter zuzuleiten.<br />

3. Die Einsatzdaten sowie sämtliche Dokumentationsunterlagen zu<br />

Frühdefibrillationseinsätzen sind außer den beteiligten Einsatzkräften<br />

ausschließlich dem ärztlichen und nichtärztlichen Programmleiter<br />

zugänglich. Eine Einsichtnahme durch Vorgesetzte oder Dritte ist<br />

unzulässig, eine Auswertung aus arbeitsrechtlichen Gründen erfolgt nicht.<br />

Seite 3 von 5


DV AED und SAMBa-Dokumentation<br />

4. Die Programmleitung hat den Einsatz zeitnah auszuwerten und soweit<br />

notwendig mit den beteiligten Einsatzkräften nachzubesprechen. Auf<br />

Wunsch eines beteiligten Beschäftigten kann ein Personalratsmitglied<br />

teilnehmen. Die Einzelheiten der Auswertung und der Nachbesprechungen<br />

sind zwischen dem ärztlichen und dem nichtärztlichen Programmleiter<br />

einvernehmlich zu regeln. Die Einsatzdokumentation ist anschließend vom<br />

ärztlichen Programmleiter zu archivieren, eine Einsatznachbesprechung ist<br />

aktenkundig zu machen. Eine eventuelle Tondokumentation ist nach der<br />

Besprechung, die unverzüglich stattzufinden hat, zu löschen. Eine<br />

Aufbewahrung und Speicherung von Tondokumentationen ist unzulässig,<br />

ebenso eine Archivierung auf Datenträgern jeglicher Art. Eine Auswertung<br />

akustischer Aufzeichnungen aus arbeitsrechtlichen Gründen erfolgt nicht.<br />

II. Strukturiertes AED Management Bayern (SAMBa)<br />

§ 1<br />

Das Projekt SAMBa dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken im<br />

Hinblick auf die Erfassung und Auswertung von Reanimationseinsätzen. Für<br />

wissenschaftliche Zwecke sind keinerlei personenbezogene Daten von<br />

Mitarbeitern, auch nicht in zunächst verschlüsselter jedoch ggf.<br />

rekonstruierbarer Form, erforderlich.<br />

Eine Erfassung oder Weitergabe jedweder persönlicher (auch später<br />

rekonstruierbarer) Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im<br />

Rettungsdienst des BRK erfolgt nicht.<br />

§ 2<br />

Absolute Priorität haben die Versorgung der Patienten sowie die<br />

anschließende Herstellung der Einsatzfähigkeit des Rettungsmittels und die<br />

Durchführung von Folgeeinsätzen. Die nochmals zusätzliche Protokollierung<br />

von Reanimationseinsätzen auf dem Formblatt/Protokoll SAMBa (zusätzlich<br />

neben dem Notfallprotokoll, ggf. AED-Protokoll, Notarztprotokoll,<br />

Fahrtenbuch, etc.) erfolgt zeitnah entsprechend den organisatorischen<br />

Möglichkeiten.<br />

§ 3<br />

Das Formblatt/Protokoll SAMBa enthält Abfragen von Daten, über die das<br />

Rettungsdienstpersonal dem Grunde nach nicht verfügen oder Kenntnis haben<br />

kann. Es ist daher Sache der anfordernden Institutionen, dafür zu sorgen, dass<br />

die gewünschten Daten in zutreffender Form von den Leitstellen an die<br />

Mitarbeiter herausgegeben werden.<br />

§ 4<br />

Jegliche Form einer Leistungsbeurteilung, einer disziplinarischen oder<br />

arbeitsrechtlichen Verwertung sind im Zusammenhang mit dem Projekt<br />

SAMBa ausgeschlossen.<br />

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