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Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Durchführung

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Gesetze/Richtlinien für Klinische Studien<br />

Arzneimittelgesetz (AMG)<br />

§§ 40, 41 Allgemeine Voraussetzungen<br />

(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur<br />

durchgeführt werden, wenn <strong>und</strong> solange-<br />

1.<br />

die Risiken, die mit ihr für die Person verb<strong>und</strong>en sind, bei der sie<br />

durchgeführt werden soll, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung<br />

des Arzneimittels für die Heilk<strong>und</strong>e ärztlich vertretbar sind,<br />

P. Houben<br />

23

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