Erläuterungsbericht - Amprion
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<strong>Amprion</strong> GmbH<br />
Neubau der 380-kV-Freileitung Pkt. Mönchskaul – Pkt. Blatzheim, Bl. 4231<br />
Umbau der 380-kV-Freileitung Oberzier – Kierdorf, Bl. 4100, am Pkt. Blatzheim<br />
<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 16 von 74<br />
ihre Teilnahme abgesagt. Die ULB Kreis Düren wird aber am weiteren Verfahrensablauf<br />
beteiligt.<br />
Weitere Abstimmungen in Bezug auf die vom Büro LANDSCHAFT! in der Umweltstudie<br />
untersuchten Trassenvarianten sowie auf das methodische Konzept des Variantenvergleichs<br />
und auf die Ermittlung der Erheblichkeitswerte für die Landschaftsbildbewertung wurden mit<br />
der HLB und der ULB in einem Termin am 12.12.2012 vorgenommen. Am 14.01.2013<br />
wurden ergänzend hierzu mit der Höheren Landschaftsbehörde, der Unteren<br />
Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und dem Umweltamt der Stadt Kerpen die<br />
artenschutzrechtlichen Aspekte in Bezug auf die geplanten Zuwegungen zu den<br />
Maststandorten erörtert und festgelegt. Des Weiteren wurde die Umsetzung von<br />
Kompensationsmaßnahmen im betroffenen Landschaftsraum diskutiert.<br />
Aus der Landschaftsbildbewertung ergibt sich für das geplante Vorhaben ein Kompensationsflächenbedarf<br />
von 5,2 ha, der über Abbuchungen des Ökokontos bzw. Maßnahmen des<br />
Ausgleichsflächenpools der Stadt Kerpen abgedeckt wird.<br />
4 Zweck und Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />
Es ist der Zweck der Planfeststellung, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen<br />
Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen sowie Behörden abzustimmen,<br />
rechtsgestaltend zu regeln und den Bestand der Leitung öffentlich-rechtlich zu<br />
sichern.<br />
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen<br />
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen<br />
Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen,<br />
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen<br />
und Zustimmungen nicht erforderlich (§ 43c EnWG in Verbindung mit<br />
§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW). Im Planungsraum, in dem die neuen Maste der Freileitungen Bl.<br />
4100 und Bl. 4231 errichtet werden sollen, sind keine Wasserschutzgebiete festgesetzt.<br />
Etwaige wasserrechtliche Genehmigungen, die nicht der Konzentrationswirkung eines<br />
Planfeststellungsverfahrens unterliegen, werden gesondert vom Vorhabenträger beantragt.<br />
Die für den Bau und Betrieb der Anlage notwendigen privatrechtlichen Zustimmungen, Genehmigungen<br />
oder dinglichen Rechte für die Inanspruchnahme von Grundeigentum werden<br />
durch den Planfeststellungsbeschluss nicht ersetzt und müssen vom Vorhabenträger separat<br />
eingeholt werden. Auch die hierfür zu zahlenden Entschädigungen werden nicht im Rahmen<br />
der Planfeststellung festgestellt oder erörtert. Die Planfeststellung ist jedoch Voraussetzung<br />
und Grundlage für die Durchführung einer vorläufigen Besitzeinweisung und/oder eines Enteignungsverfahrens,<br />
falls im Rahmen der privatrechtlichen Verhandlungen eine gütliche Einigung<br />
zwischen dem Vorhabenträger und den zustimmungspflichtigen Betroffenen nicht<br />
erzielt werden kann.<br />
LANDSCHAFT ! Büro für Landschaftsplanung GmbH Stand: 22.07.2013