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Erläuterungsbericht - Amprion

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<strong>Amprion</strong> GmbH<br />

Neubau der 380-kV-Freileitung Pkt. Mönchskaul – Pkt. Blatzheim, Bl. 4231<br />

Umbau der 380-kV-Freileitung Oberzier – Kierdorf, Bl. 4100, am Pkt. Blatzheim<br />

<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 15 von 74<br />

Da während der Umbauarbeiten am Pkt. Blatzheim die Stromversorgung der UA Oberzier<br />

aufrechterhalten werden muss, ist ein 380-kV-Freileitungsprovisorium für den Betrieb eines<br />

380-kV-Stromkreises im Abschnitt zwischen dem bestehenden Mast Nr. 43 und dem<br />

bestehenden Mast Nr. 46 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier – Kierdorf, Bl.<br />

4100, herzustellen und temporär zu betreiben.<br />

Die zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung erforderlichen temporären Baumaßnahmen<br />

sind im Kapitel 11 beschrieben. Weitere Angaben zum 380-kV-Freileitungsprovisorium und<br />

zum 110-kV-Kabelprovisorium sind in den Anlagen 3.2 (Schemazeichnungen der<br />

Provisorien) und 4.3 (Masttabelle Provisorium Bl. 4100) enthalten. Der Trassenverlauf der<br />

geplanten Provisorien ist im Lageplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 7.3.1) dargestellt.<br />

3 Energierechtliches Planfeststellungsverfahren und<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung<br />

von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [1]<br />

grundsätzlich der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das<br />

Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) [2] nach Maßgabe des EnWG.<br />

Das planfestzustellende Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 EnWG entsprechen.<br />

Nach § 1 EnWG ist dessen Zweck eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,<br />

effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit<br />

mit Elektrizität und Gas.<br />

Dabei ist gemäß § 3a ff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [3] zu<br />

prüfen, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

durchzuführen ist. Hierzu wurde entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG eine<br />

allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht erstellt und mit<br />

Schreiben der <strong>Amprion</strong> vom 23. April 2012 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln<br />

eingereicht.<br />

Die Erforderlichkeit einer UVP wurde seitens der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />

entsprechend § 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.4 UVPG auf Grundlage einer allgemeinen<br />

Vorprüfung des Einzelfalls abgeprüft. Im Mai 2012 teilte die vorgenannte<br />

Planfeststellungsbehörde mit, dass das Vorhaben UVP-pflichtig sei und somit eine<br />

Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erstellen ist.<br />

Für das Vorhaben wurde im Vorfeld ein Vorschlag für die Inhalte der umweltbezogenen Antragsbestandteile<br />

erarbeitet. Diese wurden im Rahmen eines Termins am 04.09.2012 den<br />

zuständigen Dezernaten der Bezirksregierung Köln, Dez. 25 - Verkehr und Dez. 51 - Höhere<br />

Landschaftsbehörde (HLB), sowie der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Rhein-Erft-<br />

Kreises, vorgestellt und mit diesen abgestimmt. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises<br />

Düren, in deren Zuständigkeitsbereich ausschließlich Leitungsdemontagen stattfinden, hatte<br />

LANDSCHAFT ! Büro für Landschaftsplanung GmbH Stand: 22.07.2013

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