Erläuterungsbericht - Amprion
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<strong>Amprion</strong> GmbH<br />
Neubau der 380-kV-Freileitung Pkt. Mönchskaul – Pkt. Blatzheim, Bl. 4231<br />
Umbau der 380-kV-Freileitung Oberzier – Kierdorf, Bl. 4100, am Pkt. Blatzheim<br />
<strong>Erläuterungsbericht</strong> Anlage 1 Seite 15 von 74<br />
Da während der Umbauarbeiten am Pkt. Blatzheim die Stromversorgung der UA Oberzier<br />
aufrechterhalten werden muss, ist ein 380-kV-Freileitungsprovisorium für den Betrieb eines<br />
380-kV-Stromkreises im Abschnitt zwischen dem bestehenden Mast Nr. 43 und dem<br />
bestehenden Mast Nr. 46 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier – Kierdorf, Bl.<br />
4100, herzustellen und temporär zu betreiben.<br />
Die zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung erforderlichen temporären Baumaßnahmen<br />
sind im Kapitel 11 beschrieben. Weitere Angaben zum 380-kV-Freileitungsprovisorium und<br />
zum 110-kV-Kabelprovisorium sind in den Anlagen 3.2 (Schemazeichnungen der<br />
Provisorien) und 4.3 (Masttabelle Provisorium Bl. 4100) enthalten. Der Trassenverlauf der<br />
geplanten Provisorien ist im Lageplan im Maßstab 1:2.000 (Anlage 7.3.1) dargestellt.<br />
3 Energierechtliches Planfeststellungsverfahren und<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung<br />
von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [1]<br />
grundsätzlich der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das<br />
Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) [2] nach Maßgabe des EnWG.<br />
Das planfestzustellende Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 EnWG entsprechen.<br />
Nach § 1 EnWG ist dessen Zweck eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,<br />
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit<br />
mit Elektrizität und Gas.<br />
Dabei ist gemäß § 3a ff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [3] zu<br />
prüfen, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />
durchzuführen ist. Hierzu wurde entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG eine<br />
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht erstellt und mit<br />
Schreiben der <strong>Amprion</strong> vom 23. April 2012 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln<br />
eingereicht.<br />
Die Erforderlichkeit einer UVP wurde seitens der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />
entsprechend § 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.4 UVPG auf Grundlage einer allgemeinen<br />
Vorprüfung des Einzelfalls abgeprüft. Im Mai 2012 teilte die vorgenannte<br />
Planfeststellungsbehörde mit, dass das Vorhaben UVP-pflichtig sei und somit eine<br />
Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erstellen ist.<br />
Für das Vorhaben wurde im Vorfeld ein Vorschlag für die Inhalte der umweltbezogenen Antragsbestandteile<br />
erarbeitet. Diese wurden im Rahmen eines Termins am 04.09.2012 den<br />
zuständigen Dezernaten der Bezirksregierung Köln, Dez. 25 - Verkehr und Dez. 51 - Höhere<br />
Landschaftsbehörde (HLB), sowie der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Rhein-Erft-<br />
Kreises, vorgestellt und mit diesen abgestimmt. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises<br />
Düren, in deren Zuständigkeitsbereich ausschließlich Leitungsdemontagen stattfinden, hatte<br />
LANDSCHAFT ! Büro für Landschaftsplanung GmbH Stand: 22.07.2013