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Prüfung von Beleihungswertgutachten gewerblicher Immobilien im ...

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Beitrag<br />

» Eine<br />

nachvollziehbare<br />

und begründete<br />

Aussage zur<br />

Drittverwendungsfähigkeit<br />

ist eine<br />

Vorgabe der<br />

BelWertV. «<br />

8 Vgl. BelWertV § 13 Abs. 2.<br />

9 Vgl. BelWertV § 12 Abs. 4 und Anl. 3.<br />

10 Vgl. BelWertV § 11 und Anl. 1.<br />

Gerade <strong>im</strong> Hinblick auf die aktuelle Entwicklung<br />

des <strong>Immobilien</strong>markts ist dieser Aspekt relevant.<br />

Für die realistische Einschätzung ist es entscheidend,<br />

eine nachhaltige Vermietung unter<br />

Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen<br />

an die Ausstattung und Standards (Mieteransprüche)<br />

zu berücksichtigen. Die Ableitung<br />

der Bandbreite aus der Objektart und Festlegung<br />

der Restnutzungsdauer sollte mit der entsprechenden<br />

Begründung (z. B. technische gute<br />

Ausstattung, letzte Modernisierung vor fünf<br />

Jahren) dokumentiert sein. Zu den angegebenen<br />

durchgeführten Modernisierungen sollten<br />

auch entsprechende Nachweise vorhanden sein.<br />

Sofern die angesetzte Restnutzungsdauer<br />

unter 30 Jahren liegt, sind die Vorgaben der<br />

Ertragswertermittlung in besonderen Fällen<br />

zu beachten 8 . Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten<br />

der Umsetzung. In der ersten Variante<br />

wird die Verzinsung des Bodenwerts an die<br />

kurze Restnutzungsdauer der baulichen Anlage<br />

angepasst, somit entfällt der Ansatz des Bodenwerts.<br />

In der zweiten Variante wird eine normale<br />

Ertragswertberechnung angelehnt an die<br />

kurze Restnutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen.<br />

Der Ertragswert wird dann um die<br />

Abrisskosten reduziert.<br />

c) Kapitalisierungszinssatz<br />

Zum Ansatz des Kapitalisierungszinses sind<br />

nach der BelWertV Bandbreiten vorgegeben,<br />

die nach der Objektart aufgeteilt sind wie z. B.<br />

Bürohäuser, SB- und Fachmärkte und Hotels<br />

etc. Für Bürohäuser wurde z. B. eine Bandbreite<br />

<strong>von</strong> sechs Prozent bis 7,5% festgelegt 9 .<br />

Nach den Ausführungen der BelWertV sollte<br />

ent sprechend dem Ertrags- und Verkaufsrisiko<br />

eine Einstufung erfolgen, d. h., je höher<br />

das Risiko ist, ist der höhere Kapitalisierungszins<br />

anzusetzen. Unter <strong>Prüfung</strong>saspekten sollte<br />

hier auf eine nachvollziehbare und sachgerechte<br />

Begründung der Einstufung geachtet<br />

werden. Die Einstufung sollte auch mit anderen<br />

Aussagen zum Baustandard, Vermietungsmarkt<br />

und Leerstand <strong>im</strong> Gutachten plausibilisiert<br />

werden. Ein bloßer Ansatz ohne schlüssige<br />

Argumentation ist nicht ausreichend.<br />

d) Rohertrag<br />

Grundsätzlich ist hinsichtlich der Aufstellung<br />

der Mieteinnahmen eine Aufteilung der Mietflächen<br />

nach Nutzungsart (Bürofläche, Lagerfläche)<br />

mit der jeweiligen anteiligen Miete<br />

vorzunehmen. Des Weiteren sollte neben der<br />

angesetzten nachhaltigen Miete auch die derzeitige<br />

Ist-Miete dargestellt sein. Zur Herleitung<br />

der „nachhaltigen Miete“ sollte eine nachvollziehbare<br />

Begründung unter Angabe der Quellen<br />

(z. B. IHK Gewerbemietenspiegel, RIWIS)<br />

vorhanden sein. Hierzu sollte plausibilisiert<br />

werden, ob auch der Nachhaltigkeitsaspekt<br />

beachtet wurde, d. h., der Ansatz einer Durchschnittsmiete<br />

entsprechend der Ausstattung.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auch darauf<br />

geachtet werden, dass ein Overrent nicht<br />

berücksichtigt wurde. Mit Overrent bezeichnet<br />

man den Teil der Miete, der über den ortsüblichen<br />

Mietsätzen liegt. Darüber hinaus sollte<br />

geprüft werden, ob auch auf einen ggf. bestehenden<br />

strukturellen Leerstand sachgerecht<br />

eingegangen und zur betreffenden Mietfläche<br />

keine Miete angesetzt wurde. Zu vorhandenen<br />

Leerflächen (vorübergehender Leerstand) sollten<br />

ebenso Mietausfallkosten und Vermarktungskosten<br />

berücksichtigt werden. Des<br />

Weiteren sollte geprüft werden, ob die angegebenen<br />

Mietflächen auch mit den vorliegenden<br />

Flächennachweisen übereinst<strong>im</strong>men (z. B.<br />

Flächennutzungsplan nach DIN 277, Aufmaßpläne).<br />

Eine Plausibilisierung anhand <strong>von</strong> vorliegenden<br />

Mieterlisten und Gewerbemietverträgen<br />

sollte ebenfalls durchgeführt werden.<br />

e) Bewirtschaftungskosten<br />

Die Bewirtschaftungskosten teilen sich in die<br />

Kostenarten Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten,<br />

Mietausfallwagnis und Betriebskosten<br />

auf. Des Weiteren ist auch das Modernisierungsrisiko<br />

mit zu beachten. Neben<br />

der Definition der Einzelkostenarten gibt die<br />

BelWertV auch Bandbreiten für die Einzelkostenansätze<br />

der Bewirtschaftungskosten<br />

vor 10 . Bei den <strong>Prüfung</strong>shandlungen sollte<br />

darauf geachtet werden, dass die vorgegebene<br />

Mindestabzugsgröße <strong>von</strong> insgesamt<br />

15% an Bewirtschaftungskosten nicht unterschritten<br />

und die Bandbreiten entsprechend<br />

dem Objektzustand angesetzt wurden. Zu<br />

den angesetzten jeweiligen Einzelkostenarten<br />

kann neben der Überprüfung der Einhaltung<br />

der Mindestansätze ggf. auch eine Plausibilisierung<br />

hinsichtlich eines ausreichenden Ansatzes<br />

über vorliegende Bilanzen/Einnahmen-Überschussrechnung<br />

oder „Grundstücksberichten“<br />

82<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker

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