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Prüfung von Beleihungswertgutachten gewerblicher Immobilien im ...

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RevisionsPraktiker<br />

04–05/2013<br />

RevisionsPraktiker.de<br />

Herausgeber:<br />

Holger Aurisch<br />

Bereichsleiter Interne Revision<br />

Volksbank Breisgau Nord eG<br />

Axel Becker<br />

Bereichsleiter Revision<br />

Südwestbank AG<br />

Rainer Eckart<br />

Leiter Revision<br />

Deutsche WertpapierService Bank AG<br />

Detlef Hayn<br />

Abteilungsleiter Kreditrevision<br />

Sparkasse Essen<br />

He<strong>im</strong>o He<strong>im</strong>ann<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner<br />

CASIS He<strong>im</strong>ann Buchholz Espinoza<br />

Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Kai Kreische<br />

Bundesbankdirektor, Hauptgruppenleiter<br />

Bankgeschäftliche <strong>Prüfung</strong>en<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Helge Lautenbach<br />

Managing Director | Business and Regulatory<br />

Development CE & Change Management<br />

Group Audit<br />

Deutsche Bank AG<br />

Klaus Ott<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner<br />

Financial Services, Regulatory & Compliance<br />

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Thorsten Pegelow<br />

Leiter Unternehmensbereich Revision<br />

Hamburger Sparkasse AG<br />

Thomas Ramke<br />

Leiter Revision Risk, Finance & Support<br />

Volkswagen Financial Services AG<br />

Andreas Re<strong>im</strong>ann<br />

Bereichsleiter Revision<br />

Deutsche Postbank AG<br />

Dr. Michael Schiwietz<br />

stv. Bereichsleiter Revision<br />

Leiter Steuerungsrevision<br />

UniCredit Bank AG<br />

Dr. Gebhard Zemke<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Leiter Banken und Finanzdienstleister<br />

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

● AKTUELLE FACHINFORMATIONEN ●<br />

● INNOVATIVE PRÜFUNGSANSÄTZE ●<br />

● EFFIZIENTE REVISIONSPROZESSE ●<br />

Armin Scharpf<br />

Neu-Produkt-Prozess: Wirkungsvolle <strong>Prüfung</strong>sansätze<br />

zur Beurteilung <strong>von</strong> neuen Geschäftsaktivitäten<br />

Thomas Kredel<br />

Praxisbericht: Risk & Control Self-Assessment<br />

Dr. Hans Richter<br />

Abschlusspublizität: Strafrechtliche Risiken der<br />

Rechnungslegung<br />

Dr. Stephan R. Lauer<br />

Herausforderung Projektbegleitung: Methodenspektrum<br />

der IT-Revision<br />

Marion Tonkel<br />

Pfandbriefbanken: <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

<strong>gewerblicher</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Inland<br />

Ralf Messenkopf<br />

Outsourcing: <strong>Prüfung</strong> outgesourcter Kreditportfolien<br />

aus Kreditverkäufen<br />

Mit freundlicher Unterstützung <strong>von</strong>:


Inhalt<br />

49–96<br />

BEITRÄGE<br />

52 Neu-Produkt-Prozess: Wirkungsvolle<br />

<strong>Prüfung</strong>sansätze zur Beurteilung <strong>von</strong><br />

neuen Geschäftsaktivitäten<br />

Armin Scharpf, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

in Bayern<br />

ww<br />

Auftretende Lücken <strong>im</strong> „Neu-Produkt-Prozess“<br />

hinterlassen i. d. R. auch Defizite <strong>im</strong> Risikomanagement.<br />

Die Revision kann hier präventiv wirken,<br />

indem sie besonderen Wert auf eine vollständige<br />

Risikoidentifizierung und -analyse sowie eine<br />

fundierte Risikobewertung legt.<br />

60 Praxisbericht: Risk & Control Self-<br />

Assessment<br />

Thomas Kredel, TARGOBANK AG & Co. KGaA<br />

ww<br />

Neben den klassischen internen Kontrollverfahren<br />

eines Unternehmens verfolgt die TARGOBANK<br />

einen besonderen Ansatz, der die Effizienz und<br />

Wirksamkeit ihres Kontrollumfelds überprüft:<br />

Der Risk & Control Self-Assessment-Prozess der<br />

TARGOBANK hat eine regelmäßige Bewertung der<br />

Kontrollqualität zum Ziel und trägt kontinuierlich<br />

dazu bei, potenzielle Risiken zu bewerten und aufgetretene<br />

Schwachstellen zeitnah zu beheben.<br />

66 Abschlusspublizität: Strafrechtliche<br />

Risiken der Rechnungslegung<br />

Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart<br />

ww<br />

Strafbarkeitsrisiken des (Top-)Managements<br />

sind verstärkt nicht mehr <strong>im</strong> Bereich der Untreue<br />

gem. § 266 StGB, sondern bei den Delikten des<br />

Rechnungswesens Gegenstand <strong>von</strong> Strafverfahren.<br />

Strafbar sind insoweit Verstöße gegen anerkannte<br />

Buchhaltungsstandards, mit denen häufig<br />

auch die Straftat der Kursmanipulation verbunden<br />

ist. Revision und Compliance sind daher zur<br />

Risikobegrenzung besonders gefordert.<br />

72 Herausforderung Projektbegleitung:<br />

Methodenspektrum der IT-Revision<br />

Dr. Stephan R. Lauer, Landesbank Baden-Württemberg<br />

ww<br />

Projektbegleitende <strong>Prüfung</strong>en stellen <strong>im</strong> Repertoire<br />

des Revisors eine ganz eigene Herausforderung<br />

dar – speziell dann, wenn man sich nicht allein<br />

auf die ordnungsgemäße Durchführung beschränken<br />

will, sondern auch inhaltliche Aspekte eine<br />

Rolle spielen. Neben der richtigen Zusammenstellung<br />

<strong>von</strong> <strong>Prüfung</strong>szielen, -format und -gegenstand<br />

sind klare Spielregeln zu Kommunikation<br />

und Zusammenarbeit mit den Geprüften wichtige<br />

Erfolgsfaktoren. Dabei helfen eine geeignete<br />

technische Plattform ebenso wie die Abstufung<br />

<strong>von</strong> Beanstandungen in verschiedene Revisionsanmerkungen.<br />

Impressum<br />

RevisionsPraktiker<br />

● AKTUELLE FACHINFORMATIONEN ●<br />

● INNOVATIVE PRÜFUNGSANSÄTZE ●<br />

● EFFIZIENTE REVISIONSPROZESSE ●<br />

www.RevisionsPraktiker.de<br />

RevisionsPraktiker@FC-Heidelberg.de<br />

Titelfoto<br />

Montafon Tourismus/Alex Kaiser<br />

www.montafon.at<br />

ISSN 2195-5883<br />

Redaktion<br />

Michael Helfer, Chefredakteur und VisdP<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Jürgen Blatz<br />

Christine Glemser<br />

Thomas Göhrig<br />

Jörg Wehmeyer<br />

Koordination/Korrektorat<br />

Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring/Anzeigenleitung<br />

Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Kunden-/Aboservice<br />

Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Rezensionen<br />

Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Claudia.Merklinger@FC-Heidelberg.de<br />

50 04–05 / 2013 RevisionsPraktiker


Vorschau<br />

Demnächst <strong>im</strong> Heft<br />

78 Pfandbriefbanken: <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

gewerb licher<br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Inland<br />

Marion Tonkel, COREALCREDIT BANK AG<br />

ww<br />

Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den<br />

wesentlichen Aspekten der <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

<strong>von</strong> gewerblichen <strong>Immobilien</strong><br />

<strong>im</strong> Inland. Dabei wird ein Schwerpunkt auf ältere<br />

Büro<strong>im</strong>mobilien gelegt, da sich hier ein erhöhtes<br />

Risikopotenzial für die Bank ergeben kann, wenn<br />

wertbeeinflussende Bewertungsparameter nicht<br />

risikoorientiert angesetzt werden.<br />

86 Outsourcing: <strong>Prüfung</strong> outgesourcter<br />

Kreditportfolien aus Kreditverkäufen<br />

Ralf Messenkopf,COREALCREDIT BANK AG<br />

ww<br />

Der nachfolgende Text befasst sich mit der Auslagerung<br />

<strong>von</strong> Retail-Kreditportfolien <strong>im</strong> Zuge strategischer<br />

bzw. wirtschaftlicher Entscheidungen.<br />

Dabei liegt der Schwerpunkt der Darstellung auf<br />

dem Outsourcing <strong>von</strong> sog. „Nicht-Zust<strong>im</strong>mern“.<br />

Im Zuge <strong>von</strong> Portfolio-Verkäufen ergeben sich<br />

hierbei für den Verkäufer besondere Pflichten, da<br />

bei einem Verkauf wirtschaftlicher und rechtlicher<br />

Eigentümer auseinanderfallen, falls die Kunden<br />

einer Übertragung des Kreditverhältnisses nicht<br />

zust<strong>im</strong>men.<br />

Die <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> EWB-Prozessen<br />

Andreas Gertz, Sparkasse Essen<br />

ww<br />

In dem Beitrag wird beschrieben, in welcher Form<br />

die <strong>Prüfung</strong> der EWB-Prozesse durch die Interne Revision<br />

eines Kreditinstituts erfolgen kann. Dabei werden<br />

Analyse und <strong>Prüfung</strong>shandlungen akut ausfallgefährdeter<br />

und bereits ausgefallener Kreditengagements<br />

anhand ausgewählter Checklisten<br />

bei der Ermittlung und Fortschreibung der Risikovorsorge<br />

dargestellt.<br />

Interne Revision in der Schweiz – ein Modell<br />

für Deutschland<br />

Jean Philipp Schumacher, Zürcher Kantonalbank<br />

ww<br />

Der Artikel beschreibt die Einbettung der Internen<br />

Revision in Schweizer Banken und stellt einen<br />

Vergleich an mit der Situation in Deutschland unter<br />

Berücksichtigung der Vorgaben des aktuellen BIS-<br />

Papiers „The internal audit function in banks“.<br />

SERVICE<br />

93 RevisionsPartner<br />

94 Rezensionen<br />

Satz<br />

MetaLexis, Niedernhausen<br />

Druck<br />

best response GmbH, Bruchsal<br />

Preise<br />

Jahresabonnement Inland: € 99,– inkl. USt.,<br />

zzgl. € 9,– Versand. Erscheinung: 6x jährlich.<br />

Einzelheft: € 20,– inkl. USt., zzgl. 1,45 € Versand.<br />

Abonnementkündigung nur mit Frist <strong>von</strong> 4 Wochen<br />

vor Ende des Bezugszeitraums möglich.<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Dr. Patrick Rösler<br />

Marcus Michel<br />

Michael Helfer<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg<br />

Amtsgericht Mannhe<strong>im</strong> HRB Nr. 335598<br />

Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE 184391372<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a ● 69117 Heidelberg<br />

Telefon: 06221 9 98 98-0<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

Internet: www.FC-Heidelberg.de<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

51


Beitrag<br />

Revisionsorganisation Kreditrevision Steuerungsrevision Filialrevision<br />

IT-Revision Allgemeinrevision Deliktrevision<br />

<strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> Gutachten bei Pfandbriefbanken<br />

<strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong> <strong>von</strong> gewerblichen <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Inland.<br />

Autor:<br />

Marion Tonkel,<br />

Revisorin , Interne Revision, <strong>Prüfung</strong><br />

der Geschäftsprozesse Kreditbearbeitung,<br />

Sicherheitenbewertung<br />

und Kreditrisikocontrolling,<br />

COREALCREDIT BANK AG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bereichsübergreifende Themen<br />

(u. a. Revision, Vorstand,<br />

Personal).<br />

» Ein korrektes<br />

bzw. sachgerechtes<br />

Gutachten ist<br />

die Basis für<br />

eine fundierte<br />

Kreditentscheidung,<br />

die eine risikoorientierte<br />

Bewertung<br />

der Sicherheit<br />

voraussetzt. «<br />

I. Einleitung<br />

w Eine Refinanzierung <strong>von</strong> Darlehen über<br />

Hypotheken-Pfandbriefe gewinnt für Kreditinstitute<br />

aufgrund der aktuellen Kapitalmarktlage<br />

und der Einführung <strong>von</strong> Basel III noch<br />

mehr an Bedeutung. Als Sicherheit für die<br />

Hypotheken-Pfandbriefe dienen die bis zu<br />

60% des Beleihungswerts grundpfandrechtlich<br />

belasteten <strong>Immobilien</strong>. Die Sicherheiten<br />

werden in Deckung genommen und bilden<br />

den Deckungsstock.<br />

Die Ermittlung des Beleihungswerts basiert auf<br />

dem <strong>Beleihungswertgutachten</strong>, welches den<br />

Anforderungen des Pfandbriefgesetzes und<br />

der Beleihungswertverordnung entsprechen<br />

muss.<br />

Darüber hinaus ist ein korrektes bzw. sachgerechtes<br />

Gutachten die Basis für eine fundierte<br />

Kreditentscheidung, die eine risikoorientierte<br />

Bewertung der Sicherheit voraussetzt.<br />

In den nachfolgenden Ausführungen wird<br />

neben einer kompr<strong>im</strong>ierten Darstellung der<br />

wesentlichen Anforderungen an das <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sowie an die Gutachter<br />

der Schwerpunkt bezüglich der <strong>Prüfung</strong>saspekte<br />

bzw. praktischen <strong>Prüfung</strong>sansätze auf<br />

Gutachten <strong>von</strong> gewerblichen <strong>Immobilien</strong>, insbesondere<br />

<strong>von</strong> älteren Büro<strong>im</strong>mobilien <strong>im</strong><br />

Inland, gelegt.<br />

Gerade ältere Büro<strong>im</strong>mobilien bergen potenziell<br />

höhere Risiken in Bezug des Sicherheitenwerts<br />

bzw. höhere Modernisierungs kosten.<br />

Hier gilt es <strong>im</strong> Rahmen der <strong>Prüfung</strong> dieser<br />

Gutachten besonders kritisch best<strong>im</strong>mte<br />

bzw. risikosensitive Bewertungsparameter zu<br />

hinterfragen.<br />

Auf ggf. bestehende Erleichterungsregelungen,<br />

z. B. <strong>im</strong> Kleindarlehensbereich, wird explizit<br />

nicht eingegangen.<br />

II. Anforderungen an das<br />

<strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

und die Gutachter nach dem<br />

Pfandbriefgesetz und der<br />

Beleihungswertverordnung<br />

1. <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

Die Anforderungen an ein <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

ergeben sich aus § 14 (Beleihungsgrenze)<br />

und § 16 (Beleihungswertermittlung) des Pfandbriefgesetzes<br />

(PfandBG) in Verbindung mit der<br />

seit dem 01.08.2006 gültigen Beleihungswertverordnung<br />

(BelWertV), die die Anforderungen<br />

des Pfandbriefgesetzes konkretisiert.<br />

Die grundlegenden Vorgaben für <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

werden durch § 5 Abs. 3 der<br />

BelWertV festgelegt. Hiernach muss das Gutachten<br />

zur Objekt- und Standortqualität,<br />

zum regionalen <strong>Immobilien</strong>markt, zu den rechtlichen<br />

und tatsächlichen Objekteigenschaften<br />

und zur Beleihungsfähigkeit des Objekts, seine<br />

Verwertbarkeit und Vermietbarkeit Stellung<br />

nehmen. Das Gutachten hat sich auch damit<br />

auseinander zu setzen, ob für die begutachtete<br />

Immobilie ein genügend großer potenzieller<br />

Käufer- und Nutzerkreis besteht und somit<br />

die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Immobilie<br />

anhand ihrer vielseitigen Verwendbarkeit und<br />

ihrer aus reichenden Nutzbarkeit durch Dritte<br />

gewährleistet ist (Drittverwendungsfähigkeit).<br />

Ein <strong>im</strong> Zeitverlauf erwarteter Verlust ist<br />

darzustellen und insbesondere bei der Bemessung<br />

des Modernisierungsrisikos (§ 11 Abs. 7)<br />

und der Restnutzungsdauer (§ 12 Abs. 2) zu<br />

berücksichtigen. Die wesentlichen Bewertungsparameter<br />

und getroffenen Annahmen sind<br />

nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.<br />

Alle den Sach- und Ertragswert beeinflussenden<br />

Umstände, insbesondere auch<br />

etwaige Nutzungsbeschränkungen, Dienstbarkeiten,<br />

Duldungsverpflichtungen, Vorkaufsrechte,<br />

Baulasten etc. sind zu nennen, zu beachten<br />

und ggf. wertmindernd zu berücksichtigen.<br />

78<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker


Beitrag<br />

Ableitend aus den vorgenannten inhaltlichen<br />

Anforderungen an ein <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sind somit zu den wesentlichen Bewertungsparametern<br />

(z. B. Bodenwert, Rohertrag,<br />

Drittverwendungsfähigkeit) ausreichende<br />

Begründungen aufzuführen, damit der jeweilige<br />

Ansatz für Dritte nachvollziehbar bzw. auch<br />

belegbar ist. Dies beinhaltet auch den Verweis<br />

auf die entsprechenden Datenquellen (z. B.<br />

Richtwerte Gutachterausschuss).<br />

Eine Grundanforderung für die Berücksichtigung<br />

der <strong>Immobilien</strong>sicherheit für die Pfandbriefdeckung<br />

ist die Beauftragung des Gutachters<br />

für das <strong>Beleihungswertgutachten</strong> durch die<br />

Pfandbriefbank. Eine Ausnahme besteht in den<br />

Fällen, wenn <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Portfolioverkäufen<br />

oder Kooperationen (z. B. Konsortial kredit)<br />

Gutachten <strong>von</strong> anderen Kreditinstituten oder<br />

Versicherungsunternehmen vorgelegt werden,<br />

die den Anforderungen der BelWertV entsprechen,<br />

eine Plausibilitätsprüfung der angesetzten<br />

Bewertungsparameter durchgeführt<br />

und das Ergebnis dieser <strong>Prüfung</strong> dokumentiert<br />

wurde 1 . In diesen Fällen sollte neben der<br />

Einhaltung der BelWertV geprüft werden, ob<br />

der Auftraggeber für das Gutachten das Kreditinstitut<br />

ist und der Gutachter nicht bereits für<br />

den Darlehensnehmer tätig war. Des Weiteren<br />

sollte die Überprüfung einer ausreichend dokumentierten<br />

Plausibilisierung der einzelnen bzw.<br />

wesentlichen Bewertungsparameter incl. der<br />

entsprechenden Nachweise ebenfalls Gegenstand<br />

der <strong>Prüfung</strong>shandlungen sein.<br />

Entsprechend § 16 Abs. 1 PfandBG und § 6<br />

BelWertV muss der für Beleihungswertermittlungen<br />

zuständige Gutachter über die hierzu<br />

notwendige Berufserfahrung sowie über die<br />

notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen<br />

verfügen. Darüber hinaus<br />

wird in § 6 BelWertV festgelegt, „…dass eine<br />

entsprechende Qualifikation bei Personen,<br />

die <strong>von</strong> einer staatlichen, staatlich anerkannten<br />

oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten<br />

Stelle als Sachverständige oder Gutachter<br />

für die Wertermittlung bestellt oder zertifiziert<br />

worden sind, vermutet wird“. Bei der Auswahl<br />

<strong>von</strong> Gutachtern hat sich die Pfandbriefbank<br />

da<strong>von</strong> zu überzeugen, dass der Gutachter<br />

neben langjähriger Berufserfahrung in der<br />

Wertermittlung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> speziell über<br />

die zu Erstellung <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

notwendigen Kenntnisse, insbesondere bezüglich<br />

des jeweiligen <strong>Immobilien</strong>markts und der<br />

Objektart, verfügt.<br />

In der Regel verfügen die bei Pfandbriefbanken<br />

angestellten Gutachter über eine Zertifizierung<br />

der HypZert GmbH, zu der eine<br />

Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 vorliegt.<br />

Im Rahmen der <strong>Prüfung</strong> sollte überprüft<br />

werden, ob eine gültige Zertifizierung vorhanden<br />

ist und die <strong>von</strong> der HypZert fortlaufende<br />

Informations- und Weiterbildungsverpflichtung<br />

eingehalten wird, damit eine Gewährleistung<br />

des vorgebenden Qualitätsstandards gegeben<br />

ist. Die Überprüfung dieser Anforderung<br />

gilt auch für extern eingeschaltete Gutachter.<br />

Eine entsprechende Qualifikation ist auch<br />

bei öffentlich bestellten Sachverständigen zu<br />

unterstellen.<br />

Im Rahmen der <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sollte auch die <strong>Prüfung</strong> der Qualifikation<br />

der Gutachter Gegenstand einer<br />

System prüfung der Internen Revision sein, um<br />

einerseits die ordnungsgemäße Umsetzung der<br />

Vorgaben aus dem PfandBG und der BelWertV<br />

zu eruieren und anderseits einen ggf. bestehenden<br />

Handlungsbedarf zur Sicherung des<br />

Qualitäts standards aufzuzeigen.<br />

» Gerade ältere<br />

Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

bergen potenziell<br />

höhere Risiken<br />

in Bezug des<br />

Sicherheitenwerts<br />

bzw. höhere<br />

Modernisierungskosten.<br />

Hier gilt<br />

es <strong>im</strong> Rahmen der<br />

<strong>Prüfung</strong> dieser<br />

Gutachten besonders<br />

kritisch best<strong>im</strong>mte<br />

bzw. risikosensitive<br />

Bewertungs parameter<br />

zu hinterfragen. «<br />

Es dürfen keine Gutachten berücksichtigt<br />

werden, die vom Darlehensnehmer vorgelegt<br />

werden oder in Auftrag gegeben worden sind.<br />

2. Gutachter<br />

Neben der Qualifikation bestehen auch Vorgaben<br />

zur Unabhängigkeit des Gutachters.<br />

Nach § 7 Abs. 1 der BelWertV muss der Gutachter<br />

sowohl vom Kreditaquisitions- und Kreditentscheidungsprozess<br />

als auch <strong>von</strong> der Objektvermittlung,<br />

-verkauf und -vermietung sowie<br />

vom Darlehensnehmer unabhängig sein. Der<br />

Gutachter darf somit nicht den Beleihungswert<br />

festsetzen oder den Kredit bearbeiten.<br />

Entsprechende interne schriftliche Regelungen<br />

sollten hierzu vorhanden und insbesondere<br />

<strong>im</strong> Auftragsschreiben (Letter of Instruction)<br />

bei Einschaltung eines externen Gutachters<br />

als Verpflichtung enthalten sein. Auch sollte<br />

<strong>im</strong> Rahmen der <strong>Prüfung</strong> z. B. darauf geachtet<br />

werden, ob ggf. der Gutachter in der Vergangenheit<br />

in einer Marktwertermittlung und/oder<br />

Portfoliobewertung <strong>im</strong> Auftrag des Darlehensnehmers<br />

involviert war. 1 Vgl. BelWertV § 5 Abs. 2.<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

79


Beitrag<br />

» Im Rahmen<br />

der <strong>Prüfung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong><br />

sollte<br />

auch die <strong>Prüfung</strong> der<br />

Qualifikation der<br />

Gutachter Gegenstand<br />

einer Systemprüfung<br />

der Internen Revision<br />

sein, um einerseits<br />

die ordnungsgemäße<br />

Umsetzung<br />

der Vorgaben aus<br />

dem PfandBG<br />

und der BelWertV<br />

zu eruieren und<br />

andererseits einen<br />

ggf. bestehenden<br />

Handlungsbedarf<br />

zur Sicherung des<br />

Qualitätsstandards<br />

aufzuzeigen. «<br />

2 FTD v. 23.12.2010 ,Aufschwung geht am Büromarkt<br />

vorbei.<br />

3 Vgl. BelWertV § 3 Abs. 1.<br />

4 Vgl. PfandBG § 16Abs. 1.<br />

5 Vgl. BelWertV § 8 Abs. 1.<br />

6 Vgl. BelWertV Anl. 1-4<br />

7 Vgl. BelWertV § 5 Abs. 4.<br />

Zusätzlich ergeben sich aus dem § 16 PfandbG<br />

und § 7 Abs. 2 BelWertV Anforderungen zur<br />

Funktionstrennung hinsichtlich der bei Pfandbriefbanken<br />

intern angestellten Gutachter.<br />

Deren Gutachten dürfen nur dann zugrunde<br />

gelegt werden, wenn aufbauorganisatorisch<br />

sichergestellt ist, dass die betreffenden Gutachter<br />

nur der Geschäftsleitung verantwortlich<br />

oder Teil einer Gutachtereinheit sind, die nicht<br />

einem Bereich zugeordnet werden, die für die<br />

Anbahnung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>kreditgeschäften<br />

zuständig ist. Hier sollte geprüft werden, ob die<br />

Aufbauorganisation – auch bis zur Geschäftsleitungsebene<br />

– diese Vorgaben erfüllt.<br />

III. Bewertung <strong>von</strong> gewerblichen<br />

<strong>Immobilien</strong>/Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

In der Regel befindet sich <strong>im</strong> Bestand der finanzierten<br />

Gewerbe<strong>im</strong>mobilien eines Kreditinstituts<br />

ein größerer Anteil an älteren Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

und stellt somit auch ggf. einen<br />

Schwer punkt <strong>von</strong> Gutachtenprüfungen dar.<br />

Resultierend aus der Finanzmarktkrise hat sich<br />

der <strong>Immobilien</strong>markt für Büro- bzw. Gewerbe<strong>im</strong>mobilien<br />

in den letzten Jahren dahingehend<br />

verändert, dass durch hohe Überkapazitäten,<br />

bedingt durch hohe Leerstandraten und<br />

zahlreiche Neubauten, in einigen Städten die<br />

Mieten leicht unter Druck geraten sind. Aufgrund<br />

der Überkapazität werden überwiegend<br />

neue, energieeffiziente Büro<strong>im</strong>mobilien<br />

nachgefragt werden. Ältere Objekte werden<br />

nur dann <strong>von</strong> einer Nachfrage partizipieren,<br />

wenn sie nachhaltig modernisiert sind 2 . Aus<br />

Sicht der Bank muss daher die Nachhaltigkeit<br />

einer Büro<strong>im</strong>mobilie eine große Rolle spielen.<br />

Die Nachhaltigkeit umfasst u. a. neben einem<br />

Bürokonzept, das die Effizienz der Flächennutzung<br />

berücksichtigt, auch integrierte Verund<br />

Entsorgungssysteme mit einer modernen<br />

Gebäudeleittechnik. Das Kriterium Nachhaltigkeit<br />

ist auch unter dem Aspekt der Drittverwendungsfähigkeit<br />

zu sehen<br />

1. Grundsätze der Beleihungswertermittlung<br />

Entsprechend der BelWertV sowie PfandBG<br />

wird der Beleihungswert als der Wert der<br />

Immobilie definiert, der ohne Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> vorübergehenden, konjunkturell<br />

bedingten Wertschwankungen während der<br />

gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung<br />

voraussichtlich erzielt wird 3 . Der<br />

ermittelte Beleihungswert darf den Marktwert<br />

nicht überschreiten 4 .<br />

Eine Grundanforderung an die Ermittlung des<br />

Beleihungswerts ist die getrennte Ermittlung<br />

des Sach- und Ertragswerts sowie die durchgeführte<br />

Besichtigung des zu bewertenden<br />

Objekts. Für die Ermittlung bzw. Festlegung des<br />

Beleihungswerts <strong>von</strong> Gewerbe<strong>im</strong>mobilien ist<br />

der Ertragswert maßgeblich. Der ermittelte<br />

Ertragswert darf gem. BelWertV § 4 Abs. 3 den<br />

Sachwert nicht mehr als 20% überschreiten,<br />

ansonsten ist eine besondere Überprüfung der<br />

Nachhaltigkeit der Erträge und Kapitalisierung<br />

vorzunehmen.<br />

Für das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert<br />

der baulichen Anlage, getrennt vom<br />

Bodenwert, zu ermitteln 5 . Des Weiteren werden<br />

laut der BelWertV zu den einzelnen Bewertungsparameter<br />

Bandbreiten je nach Objektartund<br />

-ausstattung vorgegeben 6 . Im Rahmen der<br />

<strong>Prüfung</strong>shandlungen sollte daher neben der<br />

Einhaltung der vorgenannten Grundanforderungen<br />

an die Bewertungssystematik auch die<br />

sachgerechte Einhaltung der vorgegebenen<br />

Bandbreiten zu den jeweiligen Bewertungsparametern<br />

geprüft werden.<br />

2. Bewertungsparameter<br />

Nachfolgend wird auf ausgewählte bzw. kritische<br />

Bewertungsparameter eingegangen, die<br />

einen maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung<br />

des Beleihungswerts haben können und daher<br />

risikoorientiert beurteilt werden sollten.<br />

a) Baulasten und Altlasten<br />

Das Gutachten sollte neben der allgemeinen<br />

Beschreibung der Makro- und Mikrolage, Vermietungsmarkt<br />

eine Objektbeschreibung (Nutzungsart,<br />

Baujahr, Baustandard, Ergebnisse<br />

der Objektbesichtigung) und Darstellung der<br />

Grundbuchsituation incl. ggs. bestehende Bauund<br />

Altlasten beinhalten.<br />

Eine Aussage zu einer bestehenden Baulast<br />

muss <strong>im</strong> Gutachten enthalten sein, da ggf. eine<br />

wertbeeinträchtigende Auswirkung des Grundstückswerts<br />

vorliegt, die auch zu bewerten ist 7 .<br />

80<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker


Beitrag<br />

Ein Hinweis, dass eine baulastenfreie Situation<br />

unterstellt wird, reicht nicht aus. Es sollte grundsätzlich<br />

eine Einsicht in das Baulastenverzeichnis<br />

vorgenommen und das Ergebnis <strong>im</strong> Gutachten<br />

dargestellt werden. In den Bundesländern<br />

Bayern und Brandenburg ist eine Einsichtnahme<br />

nicht notwendig, da es keine „Baulasten“ gibt.<br />

Stattdessen werden Grunddienstbarkeiten in<br />

Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.<br />

Des Weiteren sind auch Angaben zu Altlasten<br />

relevant, die durch eine Einsichtnahme in<br />

das Altlastenkataster belegt werden sollten.<br />

Bestehende Altlasten können zu erheb lichen<br />

Wertreduzierungen führen. Der Gutachter hat<br />

hinsichtlich der angesetzten Kosten für die<br />

Beseitigung die Herleitung bzw. Grundlage<br />

für die Berechnung darzustellen. Einerseits<br />

kann dies durch ein vorliegendes „Umweltgutachten“<br />

oder einen technischen Objektbericht<br />

(TDD) belegt werden. Die veranschlagten<br />

Kosten sind be<strong>im</strong> Bodenwert wertreduzierend<br />

zu berücksichtigen.<br />

b) Restnutzungsdauer<br />

Nach der BelWertV sind für die Bemessung der<br />

Restnutzungsdauer (§ 12 Abs. 2) Bandbreiten<br />

für die Nutzungsdauer je nach Objektart vorgegeben<br />

worden. Nach den Ausführungen der<br />

BelWertV sind hinsichtlich der wirtschaftlichen<br />

Restnutzungsdauer die sich in zunehmend<br />

kürzer werdenden zeitlichen Abständen wandelnden<br />

Nutzeranforderungen zu berücksichtigen.<br />

Nach der Kommentierung des Verbands<br />

Deutscher Pfandbriefbanken (vdp) hat<br />

auch die BaFin mit der bewussten Bezeichnung<br />

„Nutzungsdauer“ die Aufmerksamkeit stärker<br />

auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer gelenkt,<br />

um auf die Problematik der schneller wechselnden<br />

Anforderungen <strong>von</strong> Mietern hinzuweisen.<br />

Dies wird auch in etlichen Fachbeiträgen zum<br />

Ausdruck gebracht, in denen wiederholt darauf<br />

hingewiesen wird, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer,<br />

aufgrund sich verändernder Anforderungen<br />

mitunter deutlich kürzer sein kann<br />

als die „technische Lebensdauer“.<br />

Abbildung 1: Ermittlung des Ertragswerts gem. § 13 Abs. 2 BelWertV<br />

(Restnutzungsdauer < 30 Jahre)<br />

Seite 1<br />

1. Variante 2. Variante<br />

Rohertrag<br />

./.nicht umlegbare<br />

BWK<br />

= Reinertrag<br />

./. angemessene<br />

Bodenverzinsung<br />

-kein Ansatz-<br />

X Vervielfältiger<br />

.<br />

Rohertrag<br />

./. nicht umlegbare BWK<br />

= Reinertrag<br />

./. angemessene<br />

Bodenwertverzinsung<br />

= Ertrag der baulichen<br />

Anlage<br />

= Ertragswert der<br />

baulichen Anlage<br />

+ Bodenwert<br />

= Ertragswert<br />

X Vervielfältiger<br />

= Ertragswert<br />

./. Abbruchkosten<br />

der baulichen<br />

Anlage<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

81


Beitrag<br />

» Eine<br />

nachvollziehbare<br />

und begründete<br />

Aussage zur<br />

Drittverwendungsfähigkeit<br />

ist eine<br />

Vorgabe der<br />

BelWertV. «<br />

8 Vgl. BelWertV § 13 Abs. 2.<br />

9 Vgl. BelWertV § 12 Abs. 4 und Anl. 3.<br />

10 Vgl. BelWertV § 11 und Anl. 1.<br />

Gerade <strong>im</strong> Hinblick auf die aktuelle Entwicklung<br />

des <strong>Immobilien</strong>markts ist dieser Aspekt relevant.<br />

Für die realistische Einschätzung ist es entscheidend,<br />

eine nachhaltige Vermietung unter<br />

Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen<br />

an die Ausstattung und Standards (Mieteransprüche)<br />

zu berücksichtigen. Die Ableitung<br />

der Bandbreite aus der Objektart und Festlegung<br />

der Restnutzungsdauer sollte mit der entsprechenden<br />

Begründung (z. B. technische gute<br />

Ausstattung, letzte Modernisierung vor fünf<br />

Jahren) dokumentiert sein. Zu den angegebenen<br />

durchgeführten Modernisierungen sollten<br />

auch entsprechende Nachweise vorhanden sein.<br />

Sofern die angesetzte Restnutzungsdauer<br />

unter 30 Jahren liegt, sind die Vorgaben der<br />

Ertragswertermittlung in besonderen Fällen<br />

zu beachten 8 . Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten<br />

der Umsetzung. In der ersten Variante<br />

wird die Verzinsung des Bodenwerts an die<br />

kurze Restnutzungsdauer der baulichen Anlage<br />

angepasst, somit entfällt der Ansatz des Bodenwerts.<br />

In der zweiten Variante wird eine normale<br />

Ertragswertberechnung angelehnt an die<br />

kurze Restnutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen.<br />

Der Ertragswert wird dann um die<br />

Abrisskosten reduziert.<br />

c) Kapitalisierungszinssatz<br />

Zum Ansatz des Kapitalisierungszinses sind<br />

nach der BelWertV Bandbreiten vorgegeben,<br />

die nach der Objektart aufgeteilt sind wie z. B.<br />

Bürohäuser, SB- und Fachmärkte und Hotels<br />

etc. Für Bürohäuser wurde z. B. eine Bandbreite<br />

<strong>von</strong> sechs Prozent bis 7,5% festgelegt 9 .<br />

Nach den Ausführungen der BelWertV sollte<br />

ent sprechend dem Ertrags- und Verkaufsrisiko<br />

eine Einstufung erfolgen, d. h., je höher<br />

das Risiko ist, ist der höhere Kapitalisierungszins<br />

anzusetzen. Unter <strong>Prüfung</strong>saspekten sollte<br />

hier auf eine nachvollziehbare und sachgerechte<br />

Begründung der Einstufung geachtet<br />

werden. Die Einstufung sollte auch mit anderen<br />

Aussagen zum Baustandard, Vermietungsmarkt<br />

und Leerstand <strong>im</strong> Gutachten plausibilisiert<br />

werden. Ein bloßer Ansatz ohne schlüssige<br />

Argumentation ist nicht ausreichend.<br />

d) Rohertrag<br />

Grundsätzlich ist hinsichtlich der Aufstellung<br />

der Mieteinnahmen eine Aufteilung der Mietflächen<br />

nach Nutzungsart (Bürofläche, Lagerfläche)<br />

mit der jeweiligen anteiligen Miete<br />

vorzunehmen. Des Weiteren sollte neben der<br />

angesetzten nachhaltigen Miete auch die derzeitige<br />

Ist-Miete dargestellt sein. Zur Herleitung<br />

der „nachhaltigen Miete“ sollte eine nachvollziehbare<br />

Begründung unter Angabe der Quellen<br />

(z. B. IHK Gewerbemietenspiegel, RIWIS)<br />

vorhanden sein. Hierzu sollte plausibilisiert<br />

werden, ob auch der Nachhaltigkeitsaspekt<br />

beachtet wurde, d. h., der Ansatz einer Durchschnittsmiete<br />

entsprechend der Ausstattung.<br />

In diesem Zusammenhang sollte auch darauf<br />

geachtet werden, dass ein Overrent nicht<br />

berücksichtigt wurde. Mit Overrent bezeichnet<br />

man den Teil der Miete, der über den ortsüblichen<br />

Mietsätzen liegt. Darüber hinaus sollte<br />

geprüft werden, ob auch auf einen ggf. bestehenden<br />

strukturellen Leerstand sachgerecht<br />

eingegangen und zur betreffenden Mietfläche<br />

keine Miete angesetzt wurde. Zu vorhandenen<br />

Leerflächen (vorübergehender Leerstand) sollten<br />

ebenso Mietausfallkosten und Vermarktungskosten<br />

berücksichtigt werden. Des<br />

Weiteren sollte geprüft werden, ob die angegebenen<br />

Mietflächen auch mit den vorliegenden<br />

Flächennachweisen übereinst<strong>im</strong>men (z. B.<br />

Flächennutzungsplan nach DIN 277, Aufmaßpläne).<br />

Eine Plausibilisierung anhand <strong>von</strong> vorliegenden<br />

Mieterlisten und Gewerbemietverträgen<br />

sollte ebenfalls durchgeführt werden.<br />

e) Bewirtschaftungskosten<br />

Die Bewirtschaftungskosten teilen sich in die<br />

Kostenarten Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten,<br />

Mietausfallwagnis und Betriebskosten<br />

auf. Des Weiteren ist auch das Modernisierungsrisiko<br />

mit zu beachten. Neben<br />

der Definition der Einzelkostenarten gibt die<br />

BelWertV auch Bandbreiten für die Einzelkostenansätze<br />

der Bewirtschaftungskosten<br />

vor 10 . Bei den <strong>Prüfung</strong>shandlungen sollte<br />

darauf geachtet werden, dass die vorgegebene<br />

Mindestabzugsgröße <strong>von</strong> insgesamt<br />

15% an Bewirtschaftungskosten nicht unterschritten<br />

und die Bandbreiten entsprechend<br />

dem Objektzustand angesetzt wurden. Zu<br />

den angesetzten jeweiligen Einzelkostenarten<br />

kann neben der Überprüfung der Einhaltung<br />

der Mindestansätze ggf. auch eine Plausibilisierung<br />

hinsichtlich eines ausreichenden Ansatzes<br />

über vorliegende Bilanzen/Einnahmen-Überschussrechnung<br />

oder „Grundstücksberichten“<br />

82<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker


Beitrag<br />

vorgenommen werden. Zu den Betriebskosten<br />

ist es angebracht, den Gewerbemietvertrag<br />

mit den angesetzten Kosten zu plausibilisieren.<br />

Hinsichtlich der Modernisierungskosten sollte<br />

der gewählte Ansatz auch mit der beschriebenen<br />

Ausstattung und Baustandard korrespondieren.<br />

Insbesondere bei älteren Gewerbe<strong>im</strong>mobilien<br />

ist ein dem Zustand des Objekts<br />

ent sprechender risikoorientierter Ansatz zu<br />

wählen.<br />

Unabhängig <strong>von</strong> dem pauschalen Ansatz <strong>von</strong><br />

Modernisierungskosten <strong>im</strong> Rahmen der Bewirtschaftungskosten<br />

ist ein bekannter zusätzlicher<br />

Modernisierungsaufwand (Instandhaltungsrückstau,<br />

Beseitigung <strong>von</strong> Schäden etc.)<br />

be<strong>im</strong> Ertragswert wertreduzierend zu berücksichtigen.<br />

Hierzu sollte auch geprüft werden,<br />

ob auch alle bekannten Kosten in dem Gutachten<br />

berücksichtigt wurden. Zum Beispiel<br />

könnte eine Grundlage ein vorliegender technischer<br />

Objektbericht sein. In diesem Zusammenhang<br />

sollten auch Aussagen zum augenscheinlichen<br />

technischen Zustand und zum<br />

Brandschutz <strong>im</strong> Gutachten enthalten sein, da<br />

je nach Zustand auch hier ein potenzieller Kostenaufwand<br />

entstehen kann. Ältere Objekte<br />

werden nur dann <strong>von</strong> einer Nachfrage partizipieren,<br />

wenn sie nachhaltig modernisiert sind.<br />

Vor diesem Hintergrund ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Wertermittlung gerade dieser Aspekt risikoorientiert<br />

zu bewerten. Darüber hinaus sollte<br />

dieser Aspekt insbesondere bei kurz- und mittelfristigen<br />

Mietverträgen beachtet werden,<br />

damit eine rechtzeitige Steuerung ermöglicht<br />

werden kann.<br />

f) Drittverwendungsfähigkeit<br />

Eine nachvollziehbare und begründete Aussage<br />

zur Drittverwendungsfähigkeit ist<br />

eine Vorgabe der BelWertV 11 . Eine bestätigte<br />

Drittverwendungsfähigkeit ist auch ein Kriterium<br />

für die Privilegierung <strong>von</strong> gewerblichen<br />

Realkreditanteilen nach der SolvV und für die<br />

ggf. vorzunehmende Festlegung einer erweiterten<br />

Kreditnehmereinheit nach § 19, 2 S. 6<br />

KWG (Abhängigkeit vom Hauptmieter).<br />

Als Drittverwendungsfähigkeit wird die Eigenschaft<br />

einer Immobilie bezeichnet, nach Ausfall<br />

eines Mieters ohne größere Veränderungen<br />

<strong>von</strong> einem anderen Mieter genutzt werden zu<br />

können. Die „Drittverwendungsfähigkeit“ weist<br />

dabei einen dreistufigen Ausbau auf:<br />

• die technische Betriebsfähigkeit unter<br />

Berücksichtigung baulicher Anforderungen<br />

(z. B. Heizungsanlage, Imissionswerte),<br />

• den derzeitigen Zustand und die Ausstattung<br />

der Mieträume. Hier ist zu beurteilen,<br />

ob die Anforderungen potentieller<br />

Mietnachfrage erfüllt werden. (z. B. Ausstattung,<br />

Raumtiefe und -höhe, veränderliche<br />

Grundrisse) und<br />

• die Beurteilung der zukünftigen Nachhaltigkeit,<br />

belegt durch eine Nachhaltigkeits-<br />

Zertifizierung (Green Building), die derzeit<br />

pr<strong>im</strong>är für Core-Objekte gilt, jedoch <strong>im</strong>mer<br />

mehr am Markt nachgefragt wird.<br />

Dabei sind insbesondere die ersten beiden<br />

Punkte <strong>von</strong> großer Bedeutung. Bei dem letzten<br />

Punkt handelt es sich um keine generelle<br />

Anforderung, die jedoch aufgrund der aktuellen<br />

Entwicklung als Vermarktungsinstrument<br />

für zukünftige Mieter oder Investoren weiterhin<br />

an Bedeutung gewinnt 12 .<br />

Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob eine<br />

Aussage zur Drittverwendungsfähigkeit<br />

vorhanden ist und ob auch eine ausreichende<br />

und nachvollziehbare Begründung vorliegt.<br />

Die bloße Aussage „eine Drittverwendungsfähigkeit<br />

ist gegeben“ reicht nicht aus. Gerade<br />

bei Deckungsprüfungen in Pfandbriefbanken<br />

kann das Thema „Drittverwendungsfähigkeit“<br />

ein wiederholter <strong>Prüfung</strong>sgegenstand sein. £<br />

11 Vgl. BelWertV § 5 Abs. 3.<br />

12 <strong>Immobilien</strong>zeitung v. 06.12.2012, Green Buildings:<br />

Frankfurt Spitzenreiter.<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker<br />

83


Beitrag<br />

PRÜFUNGSTIPPS<br />

<br />

Es sollte geprüft werden, ob zur Erstellung eines Wertgutachtens interne schriftliche Regelungen bestehen (Wertermittlungsrichtlinie),<br />

die den Vorgaben der BelWertV entsprechen.<br />

<br />

Die Einhaltung der Vorgaben der Beleihungswertverordnung (BelWertV) hinsichtlich der zu beurteilenden Faktoren des<br />

Objekts (Objektqualität, Vermietbarkeit, Modernisierungsrisiko, Drittverwendungsfähigkeit etc.), der vorgegebenen<br />

Systematik des Ermittlungsverfahrens (getrennte Ermittlung Sach- und Ertragswert) und Herleitung des Beleihungswerts<br />

auf Basis des Ertragswerts bei gewerblichen <strong>Immobilien</strong> sollten maßgebliche <strong>Prüfung</strong>shandlungen sein, die auch<br />

die Anforderungen an die Gutachter sowie die Funktionstrennung mit einschließt.<br />

<br />

Zum <strong>Beleihungswertgutachten</strong> sollte auch geprüft werden, ob die vorgegebene Objektbesichtigung vorgenommen<br />

wurde, die auch die Innenbesichtigung mit einschließt.<br />

<br />

Zu den wesentlichen Bewertungsparametern sollten ausreichende und nachvollziehbare Begründungen unter Angabe<br />

der Datenquellen vorhanden sein. Ein Ansatz ohne Vergleichsgrundlage sollte nicht akzeptiert werden.<br />

<br />

Risikosensible Parameter (z. B. Restnutzungsdauer, Kapitalisierungszins), die einen entsprechenden Einfluss auf den Beleihungswert<br />

haben, sollten kritisch hinterfragt werden.<br />

<br />

Eine Aussage zur Drittverwendungsfähigkeit sollte obligatorisch <strong>im</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong> vorhanden sein, die nachvollziehbar<br />

begründet wird. Ohne eine entsprechende Begründung sollte die Angabe „Drittverwendungsfähigkeit ist<br />

gegeben“ bei Pfandbriefbanken nicht akzeptiert werden.<br />

<br />

Die vom Darlehensnehmer angegebenen Modernisierungsmaßnahmen sollten zu wesentlichen Positionen durch Nachweise<br />

unterlegt werden. Eine Darstellung <strong>im</strong> <strong>Beleihungswertgutachten</strong>, dass die Durchführung dieser Maßnahmen unterstellt<br />

wird, sollte nicht akzeptiert und daher kritisch hinterfragt werden.<br />

<br />

Bei älteren gewerblichen Objekten sollte ein entsprechender Hinweis in die Wertermittlung aufgenommen werden, dass<br />

baujahrbedingt das Risiko eines über den normalen Instandhaltungsbedarf hinausgehenden Modernisierungs- und Sanierungsbedarf<br />

bei Auszug des Mieters bestehen kann. Bei komplexeren technischen Anlagen (z. B. Aufzuganlage, Kl<strong>im</strong>aanlage)<br />

kann es ggf. notwendig sein, eine Technische Due Diligence (TDD) einzuholen. Durch diese Vorgehensweise soll die<br />

frühzeitige Erkennung <strong>von</strong> Modernisierungs- und Reparaturstau <strong>im</strong> Bereich älterer <strong>gewerblicher</strong> <strong>Immobilien</strong> sichergestellt<br />

werden. Eine entsprechende Überwachung der Rücklagenbildung durch die Kreditabteilung sollte ebenfalls erfolgen.<br />

<br />

Die Auswirkungen <strong>von</strong> Brandschutzvorschriften auf den Beleihungswert sollten berücksichtigt werden, da viele ältere<br />

Objekte nicht den heutigen Brandschutzvorschriften entsprechen. Dieser Aspekt hat Einfluss auf eventuelle Nachrüstpflichten,<br />

Zusatzkosten <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> Modernisierungen sowie auf die eingeschränkte nachhaltige Nutzung 13 .<br />

13 Bewertungsausschuss vdp v. 02.06.2010.<br />

84<br />

04–05 / 2013 RevisionsPraktiker

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