46 / 2013 - DPolG Kreisverband Mannheim
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<strong>DPolG</strong>-KV <strong>Mannheim</strong>/Heidelberg/Mosbach Ausgabe Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> vom 25.11.<strong>2013</strong><br />
Stand<br />
punkt<br />
Informationsblatt der Deutschen Polizeigewerkschaft in der Kurpfalz<br />
Schusswaffengebrauch bei sternTV<br />
Von Günter Troschka, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Günter Troschka, <strong>Mannheim</strong> 1<br />
Schusswaffengebrauch bei<br />
sternTV<br />
Michael Schöfer, <strong>Mannheim</strong> 2<br />
Rufbereitschaft für Schreibkräfte<br />
am Wochenende<br />
Herbert Adam, <strong>Mannheim</strong> 3<br />
Trotz deftiger Beleidigung kein<br />
Schmerzensgeld<br />
Erneut versucht die Presse Maßnahmen der Polizei als grobe Fehlleistung darzustellen.<br />
So in sternTV am 20. November. In dem Bericht wurde auf den tödlich<br />
verlaufenen Schusswaffengebrauch in Stuttgart eingegangen. Offensichtlich<br />
um Sympathie für den Täter, im Bericht Opfer genannt, zu erwecken, stellte<br />
man hier eine Kurzbiografie der Person nach.<br />
Martin R., 36 Jahre, der nette Mann aus der Nachbarschaft. Ein "Biker" wie er<br />
einem tagtäglich begegnet. Wegen ein paar kleiner Delikte im Gefängnis gesessen.<br />
Alkoholprobleme. Also ein Bürger wie du und ich. Dieser verständigt mitten<br />
in der Nacht die Polizei und droht ein Gewaltdelikt auf der Straße an, was die<br />
Polizei veranlasst umgehend einzuschreiten. Dies ist die Aufgabe der Polizei.<br />
Die steht einem Mann gegenüber, der eine Schusswaffe mit sich führt, die Beamten<br />
bedroht und schießt.<br />
Ungeachtet dieser Tatsache brachte es zumindest eine Person fertig, mit dem<br />
Handy aus der Wohnung heraus Filmaufnahmen zu fertigen. Mehrmals wurde<br />
der Täter aufgefordert, die Schusswaffe wegzulegen, was offensichtlich nicht<br />
geschah und es kam zum Schusswaffengebrauch durch die Polizei. Zumindest<br />
in der Sendung ließ man sich nicht nehmen darauf hinzuweisen, dass es sich<br />
bei der vom Täter getragenen Waffe um eine Schreckschusspistole gehandelt<br />
hat. Dies in geeigneten Worten rübergebracht, lässt natürlich die im Bericht befragten<br />
Nachbarn fragen, ob es keine andere Möglichkeit gegeben hätte gegen<br />
Michael R. vorzugehen. Nein! Wie der Täter die Ursache gesetzt hat, ist alleine<br />
sein Verschulden.<br />
Massiv angegangen werden in dem Bericht die Beamten, da sie den am Boden<br />
liegenden Täter nach dem Schusswaffengebrauch mit Handschließen gefesselt<br />
und sich angeblich nicht weiter um die Person gekümmert haben.<br />
Fortsetzung auf Seite 2<br />
Günter Troschka, <strong>Mannheim</strong> 4<br />
Hat es sich tatsächlich so zugetragen?<br />
Günter Troschka, <strong>Mannheim</strong> 4<br />
Techniker des BKA testen Waffen<br />
aus 3D-Druckern<br />
Herbert Adam, <strong>Mannheim</strong> 5<br />
Infos für Ruheständler<br />
Adam, Karl, Raufelder 6<br />
Erinnerungen an die <strong>Mannheim</strong>er<br />
Polizei<br />
Dramatische Szenen in Stuttgart (Quelle: Screenshot sternTV)
Fortsetzung von Seite 1<br />
Auch wenn die Person verletzt war,<br />
kann von ihr noch eine erhebliche<br />
Gefährdung ausgehen. Ich selbst<br />
habe schon vermeintlich schwerstverletzte<br />
Personen gegenüber der<br />
Polizei sowie den Rettungsdiensten<br />
auch ohne Waffe körperlich massiv<br />
vorgehen sehen. Welch ein Hallo in<br />
der Presse, wenn auf dem verletzten<br />
Täter dann noch vier Beamte an<br />
den Gliedmaßen hängen um Widerstandshandlungen<br />
zu unterbinden.<br />
Und selbst so manch ruhig auf dem<br />
Boden liegende Person verwandelte<br />
Standpunkt Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 2 -<br />
sich in Bruchteilen von Sekunden in<br />
einen Berserker.<br />
Ob die Schwere der Verletzungen<br />
von Martin R. für die Beamten ersichtlich<br />
waren, mag dahingestellt<br />
sein. Immerhin sehe ich auf dem Video<br />
direkt neben der Person Beamte<br />
stehen. Mit Sicherheit konnten die<br />
Beamten auch aus dem Stand bei<br />
Martin R. Vitalfunktionen erkennen,<br />
was ein weiteres Tätigwerden nicht<br />
erforderlich machte. Und gerade in<br />
dieser Ausnahmesituation kann ich<br />
von Beamten die zuvor einer massiven<br />
Gefährdungslage ausgesetzt<br />
waren, verständlicherweise nicht<br />
noch "Streicheleinheiten" erwarten.<br />
Fraglich erscheint mir dann auch<br />
noch der im Bericht gezeigte "Gute<br />
Bekannte" der alles beobachtet hat.<br />
Diesbezüglich erspare ich mir einen<br />
weiteren Kommentar.<br />
Befremdlich erscheinen mir aber die<br />
Schlussworte. Im Interesse der Angehörigen<br />
und Nachbarn sei man<br />
verpflichtet, diese Fragen zu stellen.<br />
Wo bleibt die Frage nach dem Empfinden<br />
der Polizeibeamten? Nach<br />
denen, die nicht die Situation heraufbeschworen<br />
haben und jetzt damit<br />
leben müssen?<br />
Rufbereitschaft für Schreibkräfte am Wochenende<br />
Von Michael Schöfer, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Anfragen lassen darauf schließen,<br />
dass einige künftige Regionalpräsidien<br />
offenbar für<br />
Schreibkräfte eine Rufbereitschaft<br />
(§ 7 Abs. 4 TV-L) am Wochenende<br />
einführen wollen. Dabei<br />
sind selbstverständlich diverse<br />
Vorschriften zu beachten.<br />
Zunächst ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die Anordnung von Rufbereitschaft<br />
einen Mitbestimmungstatbestand<br />
gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG darstellt. Das<br />
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.<br />
September 2012 (Az.: 6 P 10.11) seine dahingehende<br />
frühere Rechtsprechung ausdrücklich revidiert: "Die Anordnung<br />
von Rufbereitschaft ist (…) eine Festlegung zu<br />
Beginn und Ende der Arbeitszeit (…). Der Senat hält<br />
nicht an seiner entgegenstehenden älteren Rechtsprechung<br />
fest (…). Er schließt sich insofern der Rechtsprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichts<br />
(…) an." Ohne die<br />
Zustimmung des Personalrats<br />
kann die Rufbereitschaft<br />
also nicht angeordnet<br />
werden.<br />
Es sind überdies auch die<br />
Bestimmungen des Tarifvertrags<br />
einzuhalten: Zu<br />
Rufbereitschaft sind gemäß<br />
TV-L § 6 Abs. 5 nur<br />
Vollzeitbeschäftigte verpflichtet,<br />
einer Änderung<br />
im Arbeitsvertrag bedarf es<br />
hierzu nicht, die Verpflichtung<br />
ergibt sich aus dem<br />
Auch so kann Rufbereitschaft aussehen: Relaxen, aber mit<br />
dem Handy in der Jackentasche immer erreichbar und bei Bedarf<br />
mit dem Rad schnell im Büro (Quelle: Wikimedia Commons,<br />
CC BY-SA 3.0-Lizenz, Urheber: Joxemai)<br />
Tarifvertrag. Teilzeitbeschäftigte<br />
können nur aufgrund<br />
einer Klausel im Arbeitsvertrag<br />
oder mit ihrer<br />
Zustimmung bei der Rufbereitschaft<br />
herangezogen werden. Fehlt die Klausel im<br />
Arbeitsvertrag, dürfen sie sich weigern, Rufbereitschaft<br />
zu leisten. Letzteres gilt auch für Bereitschaftsdienst,<br />
Überstunden und Mehrarbeit. Eine Änderung des Arbeitsvertrags<br />
ist gegen den Willen des Beschäftigten<br />
ohne Änderungskündigung nicht möglich, diese kann jedoch<br />
nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Da die<br />
Änderungskündigung rechtlich nur eine Variante der ordentlichen<br />
Kündigung ist, gelten hier auch die entsprechenden<br />
Schutzmechanismen. Dem Dienstherrn wird es<br />
schwer fallen, für diesen schwerwiegenden Eingriff<br />
Gründe vorzubringen. Insbesondere solche, die einer<br />
gerichtlichen Prüfung standhalten. Außerdem ist bei unkündbaren<br />
Beschäftigten (vgl. § 34 Abs. 2 TV-L) eine<br />
Änderungskündigung nicht möglich, denn diesen Beschäftigten<br />
kann bloß noch aus "wichtigem Grund" gekündigt<br />
werden. Das sind personen- bzw. verhaltensbedingte<br />
Gründe, die nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung<br />
berechtigen (beharrliche Arbeitsverweigerung,<br />
schwere Straftaten, Schmiergeldannahme etc.). Laut<br />
Kommentierung sind hierbei<br />
selbst "dringende<br />
dienstliche Erfordernisse"<br />
ausgeschlossen, stellen<br />
demzufolge keinen wichtigen<br />
Grund dar.<br />
Bei der Rufbereitschaft halten<br />
sich Beschäftigten an<br />
einem Ort ihrer Wahl auf.<br />
"Es darf nur eine solche<br />
Zeitspanne zwischen Abruf<br />
und Aufnahme der Arbeit<br />
liegen, die den Einsatz<br />
nicht gefährdet und noch<br />
gewährleistet, dass die Arbeit<br />
im Bedarfsfall noch<br />
aufgenommen werden<br />
kann." (Haufe TV-L Office)<br />
Fortsetzung auf Seite 3
Standpunkt Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 3 -<br />
Fortsetzung von Seite 2<br />
Wenn erfahrungsgemäß mit einem Arbeitsanfall von<br />
mehr als 49 Prozent zu rechnen ist, muss Bereitschaftsdienst<br />
(§ 7 Abs. 3) angeordnet werden. Im Unterschied<br />
zur Rufbereitschaft bestimmt hier der Arbeitgeber, wo<br />
man sich aufzuhalten hat. Der Bereitschaftsdienst wird<br />
obendrein anders abgegolten (§ 7 Abs. 6 und § 9 TV-L).<br />
Wird im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der<br />
regelmäßigen Arbeitszeit die Arbeit fortgesetzt, ist darin<br />
grundsätzlich eine Anordnung von Überstunden zu sehen.<br />
Dies gilt dem Bundesarbeitsgericht selbst dann,<br />
wenn der Beschäftigte im Anschluss dienstplanmäßig<br />
Rufbereitschaft hätte (BAG Urteil vom 26.11.1992 - 6<br />
AZR 455/91).<br />
Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit, aber die Arbeitsleistung<br />
während der Rufbereitschaft. "Zeiten der<br />
Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit<br />
im Sinne des ArbZG. Durch die Inanspruchnahme<br />
dürfen daher die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen<br />
der täglichen Arbeitszeiten nicht überschritten<br />
werden." (Haufe TV-L Office)<br />
Für die reine Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz wird<br />
eine zeitliche Stundenpauschale gezahlt: "Für die Rufbereitschaft<br />
wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe<br />
gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens<br />
zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das<br />
Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage<br />
das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach<br />
Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Maßgebend für die<br />
Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an<br />
dem die Rufbereitschaft beginnt. Für Rufbereitschaften<br />
von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene<br />
Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts<br />
nach der Entgelttabelle gezahlt." (§ 8 Abs. 5 Satz 1 bis<br />
4 TV-L)<br />
Wird Rufbereitschaft geleistet und kommt es zum Arbeitseinsatz,<br />
ist zudem die Vorschrift des § 8 Abs. 5<br />
Satz 5 TV-L zu beachten: "Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme<br />
innerhalb der Rufbereitschaft mit einem<br />
Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7<br />
Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten<br />
wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem<br />
Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge<br />
nach Absatz 1 bezahlt." Für die Rufbereitschaft selbst<br />
gibt es keine Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 TV-L), aber für<br />
die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft. Achtung,<br />
wird oft falsch verstanden: Es wird das Überstundenentgelt<br />
gezahlt. Es ist hierfür nicht Voraussetzung,<br />
dass es auch tatsächlich Überstunden sind. Der Arbeitgeber<br />
kann also die Zahlungspflicht nicht durch Freizeitausgleich<br />
in der Folgewoche umgehen. Die Formulierung<br />
"Überstundenentgelt" weist lediglich darauf hin,<br />
welcher Betrag zu zahlen ist.<br />
Trotz deftiger Beleidigung kein Schmerzensgeld<br />
Von Herbert Adam, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Der Fall: Ein betrunkener Radfahrer<br />
beleidigt einen Polizeibeamten<br />
aufs Heftigste. Er sollte zur<br />
Blutentnahme mit zur Wache genommen<br />
werden. Der Betrunkene<br />
beschimpfte den Polizisten mit<br />
Worten wie Wichser, Scheiß Bullenschwein,<br />
Arschwichser und<br />
dummes Arschloch. Das Ergebnis<br />
der Blutuntersuchung: 1,49 Promille.<br />
Die Folgen: Neben der fälligen Strafanzeige (Ergebnis:<br />
800 Euro Geldstrafe) verlangte der Kollege von dem<br />
Radfahrer ein Schmerzensgeld. Er sah durch die Äußerungen<br />
des Betrunkenen sein Persönlichkeitsrecht verletzt.<br />
Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zur<br />
Schmerzensgeldforderung: Entgegen der Rechtsprechung<br />
anderer Gerichte stellte das LG Oldenburg jedoch<br />
fest, dass die Beleidigungen wie "Scheiß Bullenschwein"<br />
oder "dummes Arschloch" nicht gegen die eigentliche<br />
Person des Polizeibeamten, sondern eher gegen<br />
dessen Eigenschaft als Polizeibeamter gerichtet gewesen<br />
seien. Dies jedoch milderte den Richtern zufolge<br />
die Intensität der Beleidigungen: Sie waren ihrer Ansicht<br />
nach nicht mehr schwerwiegend genug, um einen<br />
Schmerzensgeldanspruch des Beamten zu rechtfertigen.<br />
Im Endeffekt habe sich nur ein betrunkener Tatverdächtiger<br />
unangemessen über eine polizeiliche Maßnahme<br />
beschwert, ohne allerdings den Beamten in seiner<br />
Eigenschaft als Mensch zu beleidigen (LG Oldenburg,<br />
Az.: 5 S 595/12).<br />
Anmerkung: Obgleich mir die Entscheidung des Landgerichts<br />
doch recht „bemerkenswert erscheint und eigentlich<br />
nur ein Kopfschütteln hervorlockt, stellt sie natürlich<br />
keinen Freifahrtschein für Beleidigungen gegenüber<br />
Beamten dar. Auch ist festzuhalten, dass andere<br />
Gerichte in ähnlichen Situationen dem oder der beleidigten<br />
Beamten/Beamtin ein Schmerzensgeld zugesprochen<br />
haben. Nichtsdestotrotz bleibt mit dem neuerlichen<br />
Urteil die Chance für Beklagte, entsprechenden Forderungen<br />
aus dem Wege gehen zu können. Rechtsprechung<br />
muss man halt nicht immer verstehen.<br />
Nachtrag zum Beitrag Adhäsionsverfahren: Da es<br />
zwei Anfragen zu dem Beitrag gab, will ich den Artikel<br />
noch ergänzen. Es bleibt wie bisher bei dem Verfahren,<br />
wie <strong>Mannheim</strong> es seit Jahren praktiziert. Wer sich für<br />
das Adhäsionsverfahren entscheidet, erhält, weil das<br />
Verfahren doch sehr einfach ist, keinen Rechtsschutz.<br />
Bei reinen Beleidigungen gewähren wir Rechtsschutz,<br />
aber ohne Klagemöglichkeit. In aller Regel übernimmt in<br />
diesen Fällen das dbb Tarifunion Dienstleistungszentrum<br />
die Bearbeitung des Falles. Es versucht das<br />
Schmerzensgeld außergerichtlich einzufordern. Eine<br />
Klage vor Gericht wird nicht angestrebt, weil die Gerichte<br />
einer solchen Klage in aller Regel nicht stattgeben.
Standpunkt Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 4 -<br />
Hat es sich tatsächlich so zugetragen?<br />
Von Günter Troschka, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Unlängst wurde die Kreisgeschäftsstelle<br />
in <strong>Mannheim</strong> auf die allseits<br />
begehrten und beliebten Tischkalender<br />
der <strong>DPolG</strong> angesprochen. Ein<br />
von Kollegen gern genutzter Gegenstand<br />
zum Eintragen von dienstlichen<br />
Terminen und anderem. Aus<br />
diesem Grunde wurden die Kalender<br />
auch großzügig auf den Dienststellen<br />
zur Verteilung hinterlegt. Unbestätigten<br />
Gerüchten zur Folge soll<br />
jetzt ein Revierführer die Verteilung<br />
der Kalender mit dem Hinweis, man<br />
könnte hier in den Bereich der Vorteilsannahme<br />
kommen, gestoppt.<br />
Da der 1. April bereits seit geraumer<br />
Zeit vorbei ist kann ich nur hoffen,<br />
dass man der Kreisgeschäftsstelle<br />
einen "Bären aufbinden" wollte. Wobei,<br />
wenn ich so genau überlege,<br />
könnte ich mir bei der einen oder<br />
anderen Person so ein Vorgehen<br />
schon vorstellen. Nein liebe Kollegen,<br />
es ist keine Vorteilsannahme<br />
wenn ihr von euren Gewerkschaften,<br />
egal welcher Couleur, Kalender<br />
oder auch Kugelschreiber entgegen<br />
nehmt. Na ja, jetzt glauben wir mal<br />
an einen guten Witz und tragen unsere<br />
Termine weiterhin in Gewerkschaftskalender<br />
ein. Und die Kollegen<br />
die, aus welchen Gründen auch<br />
immer, noch keinen Kalender haben,<br />
können sich gerne bei der<br />
Kreisgeschäftsstelle der <strong>DPolG</strong> melden.<br />
Natürlich ist es von Vorteil, Mitglied in der <strong>DPolG</strong> zu sein. Strafbar ist das allerdings nicht.<br />
Techniker des BKA testen Waffen aus 3D-Druckern<br />
Von Günter Troschka, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Momentan prüfen Techniker vom<br />
Bundeskriminalamt die Gefährlichkeit<br />
von Waffen aus dem 3D-Drucker.<br />
Dies berichtete die "Technology<br />
Review" in ihrer Dezemberausgabe.<br />
Eine Sprecherin des BKA erklärte,<br />
dass die Versuche voraussichtlich<br />
bis Ende des Jahres laufen<br />
sollen. Nähere Angaben über den<br />
Verlauf der Tests sowie über mögliche<br />
Konsequenzen wollte sie nicht<br />
machen. Durch eine Anfrage der<br />
Linkspartei ist jedoch bekannt, das<br />
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt<br />
vor allem die Terrorgefahr<br />
im Blick haben.<br />
Das BKA hat einen 3D-Drucker beschafft,<br />
um die Waffen selbst herstellen<br />
zu können. Die aus Kunststoff<br />
bestehenden Waffenteile lassen<br />
sich viel leichter durch Kontrollen<br />
bringen und schlagen bei Metalldetektoren<br />
nicht an. Es sei ein leichtes,<br />
im Flugzeug dann die Waffen<br />
zusammen zu bauen. Ferner wollen<br />
die Sicherheitsbehörden herausfinden,<br />
wie die neue Waffentechnik für<br />
eigene Zwecke eingesetzt werden<br />
kann. Genaue Angaben hierzu<br />
machte das BKA aber verständlicherweise<br />
nicht. Im Mai präsentierte<br />
ein amerikanischer Waffennarr sein<br />
Die mit einem 3D-Drucker hergestellte Schusswaffe "Liberator".<br />
(Quelle: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0-Lizenz, Urheber: Kamenev)<br />
aus 16 Einzelteilen bestehendes<br />
Kunststoffmodel mit dem sinnigen<br />
Namen Liberator (Befreier). Auf seiner<br />
Website zeigte er Videos von erfolgreichen<br />
Schusstests. Die Baupläne<br />
musste er zwar auf Anordnung<br />
des US-Außenministeriums<br />
aus dem Netz nehmen. Sie wurden<br />
aber bis dahin hunderttausendmal<br />
heruntergeladen und sind immer<br />
noch auf Internettauschbörsen zu<br />
finden.
Standpunkt Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 5 -<br />
Infos für Ruheständler und solche, die es bald werden<br />
Von Herbert Adam, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
dbb hat Bundesseniorenvertretung<br />
– Wolfgang Speck Vorsitzender<br />
Termine<br />
Wolfgang Speck (Bild: <strong>DPolG</strong>)<br />
Wie bereits im vorletzten Standpunkt<br />
angekündigt, gibt es neben<br />
dem Landesseniorenkongress Baden-Württemberg<br />
nun auch den<br />
Bundesseniorenkongress.<br />
Unter dem Dach des dbb beamtenbund<br />
und tarifunion hat sich auf dem<br />
1. Bundesseniorenkongress des gewerkschaftlichen<br />
Dachverbandes<br />
am 18. November <strong>2013</strong> in Berlin<br />
eine Bundesseniorenvertretung konstituiert.<br />
Sie soll die besonderen gewerkschafts-<br />
und gesellschaftspolitischen<br />
Interessen älterer Einzelmitglieder<br />
von Landesbünden und Mitgliedsgewerkschaften<br />
des dbb auf<br />
Bundesebene vertreten und sich mit<br />
aktuellen Fragen der Seniorenpolitik<br />
befassen.<br />
Zum Vorsitzenden der Bundesseniorenvertretung<br />
wurde Wolfgang<br />
Speck gewählt. 110 der 136 stimmberechtigten<br />
Delegierten votierten<br />
für ihn, es gab drei Enthaltungen.<br />
Speck kündigte ein "forderndes und<br />
selbstbewusstes Auftreten" gegenüber<br />
Politik und Medien im Interesse<br />
der Seniorinnen und Senioren an.<br />
Die Altersversorgung dürfe nicht zur<br />
Lotterie werden, sagte er.<br />
Speck (Jahrgang 1947) war von<br />
1991 bis 2003 stellvertretender Bundesvorsitzender,<br />
von 2003 bis 2007<br />
dann Bundesvorsitzender der Deutschen<br />
Polizeigewerkschaft (<strong>DPolG</strong>).<br />
In dieser Funktion agierte Speck<br />
auch im Bundeshaupt- und Bundesvorstand<br />
des dbb beamtenbund und<br />
tarifunion. Er engagierte sich von<br />
1985 bis 2007 im Hauptpersonalrat<br />
der Polizei beim Innenministerium<br />
Baden-Württemberg. Nach 42<br />
Dienstjahren als Polizeibeamter beendete<br />
Speck 2007 seine aktive Berufslaufbahn.<br />
Er ist Mitglied des Seniorenverbands<br />
öffentlicher Dienst<br />
Baden-Württemberg.<br />
Zur Zweiten Vorsitzenden wurde<br />
Uta Kramer-Schröder (Jahrgang<br />
1950),Mitglied des BDZ ( Deutsche<br />
Zoll- und Finanzgewerkschaft) gewählt.<br />
Die Gründung einer Bundesseniorenvertretung<br />
war vom Gewerkschaftstag<br />
des dbb im November<br />
2012 beschlossen worden. Der<br />
zweite Tag des Bundesseniorenkongresses,<br />
der unter dem Motto "AL-<br />
TER?(nativ)LOS!" steht, begann mit<br />
einer öffentlichen Veranstaltung.<br />
Dazu wurden auch der dbb Bundesvorsitzende<br />
Klaus Dauderstädt, der<br />
Staatssekretär im Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend Lutz Stroppe sowie die<br />
Vorsitzende der BAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der Senioren-Organisationen<br />
e.V.), Prof. Ursula<br />
Lehr, als Redner erwartet.<br />
Danach befasste sich der Bundesseniorenkongress<br />
mit Anträgen, unter<br />
anderem zu Fragen der Alterssicherung,<br />
Renten- und Pensionsgerechtigkeit<br />
sowie Anrechnung von<br />
Kindererziehungszeiten. (Quelle:<br />
dbb tarifunion)<br />
Damit sind die Senioren insgesamt<br />
sehr gut aufgestellt, um ihre berechtigten<br />
Interessen sowohl im Bund<br />
als auch im Land zu vertreten.<br />
Polizeipensionäre <strong>Mannheim</strong>:<br />
Keinesfalls die Polizei-Strukturreform ist Grund, dass die Jahresabschlussbegegnung<br />
der <strong>Mannheim</strong>er Polizeipensionäre in diesem Jahr<br />
nicht im Luisenpark stattfinden kann, sondern Umbaumaßnahmen am<br />
Seerestaurant. Die Veranstaltung mit der Leitung des Polizeipräsidiums<br />
<strong>Mannheim</strong> findet deshalb am Mittwoch, 18. Dezember <strong>2013</strong>, 14.30 Uhr,<br />
an unserem üblichen Treff, dem Schützenhaus des PSV <strong>Mannheim</strong>, Im<br />
Pfeifferswörth 17, statt. Die "Ruheständler" sind zu interessanten Informationen<br />
und geselligem Beisammensein herzlich eingeladen.<br />
Seniorenkreisverbände im öffentlichen Dienst Wiesloch, Heidelberg:<br />
Donnerstag, 05. Dezember <strong>2013</strong>, 15.00 Uhr, Leimen, Gasthaus "Zum Bären",<br />
Rathausstraße 20, Adventsfeier<br />
Seniorenkreisverbände im öffentlichen Dienst <strong>Mannheim</strong> und<br />
Schwetzingen:<br />
Donnertag, 10. Dezember <strong>2013</strong>, 14.30 Uhr, <strong>Mannheim</strong>, Bürgerhaus<br />
Neckarstadt-West, Lutherstraße 15-17, Vorweihnachtliches Beisammensein
Standpunkt Nr. <strong>46</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 6 -<br />
Geschichte(n) und Erinnerungen an die <strong>Mannheim</strong>er Polizei<br />
Zusammengestellt von Herbert Adam, Gerhard Karl und Klaus Raufelder<br />
<strong>Mannheim</strong>er Polizeipräsidenten<br />
Dr. Alfred Stümper ging 1971 als Leiter der Polizeiabteilung,<br />
heute Landespolizeipräsidium, zum Innenministerium<br />
nach Stuttgart. Dort war der bisherige Leiter, Ministerialdirigent<br />
Kienle, in Ruhestand getreten. Kienle, wird<br />
mancher sagen, kommt mir bekannt vor der Name. Ja<br />
richtig, er war der Begründer der polizeispezifischen<br />
Kienle Gesetzessammlung. Dr. Stümper führte für seine<br />
Stelle die Bezeichnung Landespolizeipräsident ein. Bis<br />
zu diesem Zeitpunkt führten die Leiter der Landespolizeidirektionen<br />
diesen Titel. Es mag manchen verärgert<br />
haben, dass sie seit diesem Zeitpunkt nur noch "Polizeipräsidenten"<br />
waren. In <strong>Mannheim</strong> folgte Dr. Stümper als<br />
Polizeipräsident Willi Menz nach. Der gebürtige Wallstadter<br />
trat dieses Amt am 21. Juli 1971 an.<br />
Der damalige Oberbürgermeister der Stadt <strong>Mannheim</strong>,<br />
Dr. Hans Reschke, und die führenden Köpfe der <strong>Mannheim</strong>er<br />
Kommunalpolitik waren sich darüber einig, dass<br />
Dr. Stümpers Nachfolger nicht nur die Qualifikation für<br />
das Amt eines Polizeipräsidenten<br />
haben musste, sondern auch die<br />
Voraussetzungen mitbringen<br />
musste, die <strong>Mannheim</strong>er Polizei<br />
mit ihrem Leistungsstandard und<br />
ihrem Ansehen auch als staatliche<br />
Polizei stadt- und bürgerfreundlich<br />
fortzuführen. Wieso<br />
jetzt plötzlich "staatliche Polizei"?<br />
Bis 1971 gelang es Dr. Alfred<br />
Stümper immer wieder, alle Bestrebungen<br />
der Stadt nach einer<br />
Verstaatlichung (Hauptargument<br />
die hohen Kosten) abzuwehren.<br />
Aber 1971 wurde die Forderung<br />
nach Verstaatlichung dringender<br />
als je zu vor, zumal sich bundesweit<br />
eine entsprechende Tendenz<br />
in diese Richtung abzeichnete.<br />
Dr. Stümper, damals schon<br />
im Amt in Stuttgart, versuchte zusammen<br />
mit Willi Menz diese<br />
Entwicklung abzuwehren. Eine<br />
ins Leben gerufene Bürgerinitiative<br />
für den Erhalt der städtischen<br />
Polizei wurde ins Leben gerufen.<br />
Willi Menz (Bild: Polizeipräsidium <strong>Mannheim</strong>)<br />
Impressum<br />
Der Standpunkt ist das Informationsblatt der Deutschen Polizeigewerkschaft in der<br />
Kurpfalz (Kreisverbände <strong>Mannheim</strong> / Heidelberg / Mosbach)<br />
Herausgeber: <strong>DPolG</strong> <strong>Kreisverband</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
V. i. S. d. P.: Walter Krech, L 6,1 68161 <strong>Mannheim</strong>, Telefon: (0621) 174-2020<br />
E-Mail: Standpunktredaktion@gmx.de Internet: www.dpolg-mannheim.de<br />
Redaktionsteam: Herbert Adam, Christiane Eiermann, Michael Ellwanger, Walter<br />
Krech, Manfred Riehl, Michael Schöfer, Günter Troschka. Fotos: soweit nicht anderweitig<br />
vermerkt von Siggi Offen.Graphische Unterstützung: Armin Süss.<br />
Das Redaktionsteam freut sich über eingesandte Beiträge, Reaktionen und Leserbriefe.<br />
Hier können Sie sich auch in den E-Mail-Verteiler eintragen lassen:<br />
Standpunktredaktion@gmx.de<br />
Es kam zu einem "Volksbegehren". Die <strong>Mannheim</strong>er<br />
Bürger stimmten zwar mehrheitlich für den Erhalt "ihrer"<br />
Polizei, scheiterten - wie viele solcher Volksbegehren -<br />
aber an dem damals hohen erforderlichen Quotum. So<br />
war es dann dem Nachfolger von Dr. Stümper als eine<br />
seiner ersten Aufgaben auferlegt, die <strong>Mannheim</strong>er Polizei<br />
zum 1. Januar 1972 in eine neue Zeitrechnung überzuleiten.<br />
Doch zurück zu Willi Menz. Willi Menz war zum damaligen<br />
Zeitpunkt Kriminaloberrat und stellvertretender Leiter<br />
der Kriminalpolizei. Er war nach Kriegsende im Sommer<br />
1945 zur <strong>Mannheim</strong>er Polizei gestoßen. Er kannte<br />
"seine" Polizei bis ins kleinste Detail, war er doch schon<br />
sehr früh auch mit Führungspositionen innerhalb der<br />
Dienststelle betraut. Er genoss das Vertrauen aller Bediensteten<br />
der Dienststelle und hatte durch zahlreiche<br />
Aktivitäten auch das Vertrauen einer breiten Bürgerschaft.<br />
Für Insider war es also keine allzu große Überraschung,<br />
dass die Wahl durch den Gemeinderat und mit<br />
Zustimmung des Innenministeriums auf ihn fiel.<br />
Mir ist noch bekannt, dass Willi<br />
Menz im Polizeipräsidium <strong>Mannheim</strong><br />
als die Person bekannt war,<br />
die bei den damals schon gelegentlich<br />
vorkommenden Streitereien<br />
in sachlichen Angelegenheiten<br />
zwischen der Kriminalpolizei<br />
und der Schutzpolizei vermittelnd<br />
zur Zufriedenheit aller eingriff.<br />
Für die Beschreibung der<br />
damaligen Situation mag es hilfreich<br />
sein, wenn man sich vor<br />
Augen führt, dass es im Polizeipräsidium<br />
bis zur Verstaatlichung<br />
vier Personalratsgremien gab. Es<br />
gab den für die Schutzpolizei,<br />
den für die Kriminalpolizei, den<br />
für die Polizeibehörde mit der<br />
Verwaltung und den Gesamtpersonalrat.<br />
Wie Willi Menz die Probleme im<br />
Zusammenhang mit der Verstaatlichung<br />
anging, beschreiben<br />
wir im nächsten Standpunkt.