47 / 2013 - DPolG Kreisverband Mannheim
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Fortsetzung von Seite 1<br />
Standpunkt Nr. <strong>47</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 2 -<br />
Da man ja nicht wusste, wer in diesen<br />
Regelungen arbeiten wird und<br />
kein für diese Zeit zuständiger Vertragspartner<br />
zur Verfügung stand,<br />
plante man einfach schon einmal für<br />
sich und vor sich hin. Hier bedurfte<br />
es der Intervention vom Projektleiter,<br />
dem zwischenzeitlichen Landespolizeipräsidenten<br />
Gerhard Klotter.<br />
Dieser hatte alle Projektmitarbeiter<br />
bereits im Januar <strong>2013</strong> gebeten, in<br />
der Projektarbeit Planungen zur Gestaltung<br />
von Arbeitszeit zu unterlassen.<br />
Und auch in der Frage, wie bestehende<br />
Dienstvereinbarungen über<br />
den Jahreswechsel weiterbestehen<br />
können, führt das Innenministerium<br />
die dringenden und wichtigen Verhandlungen<br />
in einer den Befindlichkeiten<br />
angemessenen Verschwiegenheit,<br />
die leider nicht von allen<br />
Mit-Informierten eingehalten wird.<br />
Trotz solcher klaren Signale von<br />
Politik und Polizeiführung fühle ich<br />
mich derzeit, als würde ich einer<br />
Elefantenherde im Porzellanladen<br />
beim Walzer zusehen. Immer wieder<br />
versuchte ich mit meinen <strong>DPolG</strong><br />
Kollegen in der Personalratsarbeit<br />
und als Gewerkschafter die Wogen<br />
zu glätten und forderte auf, abzuwarten,<br />
bis sich die vorgesehenen<br />
Vertragspartner gemeinsam auf Lösungssuche<br />
begeben können. Der<br />
Verweis auf einzelne Standpunktausgaben<br />
erübrigt sich, da der Leser<br />
hier in fast jeder der letzten Ausgaben<br />
fündig wird.<br />
Dennoch bekam ich von einem Polizeiführer<br />
die Bitte an seine Mitarbeiter<br />
zu lesen, ″nicht ständig durch Alleingänge<br />
in Form von Veröffentlichungen<br />
und Briefeschreiben an<br />
den ÖPR für Unruhe zu sorgen.″ Ein<br />
anderer Polizeiführer beunruhigt aktuell<br />
seine Mitarbeiter mit einer ″vorläufigen<br />
Dienstanweisung″ für eine<br />
zusätzliche Schichtergänzungsgruppe,<br />
die noch <strong>2013</strong> vereinbart werden<br />
und dann ab 2014 gelten soll.<br />
Da hierzu noch nicht einmal Vorgespräche<br />
mit dem Personalrat stattgefunden<br />
haben, ist eine Vereinbarung<br />
in den wenigen verbleibenden<br />
Arbeitstagen gar nicht mehr möglich<br />
und im Blick auf ein Wirksamwerden<br />
im Jahr 2014 rechtlich gar nicht<br />
möglich. Das wäre dann ja gar keine<br />
bestehende Regelung, die über eine<br />
Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat<br />
weitergelten könnten.<br />
Überhaupt ist natürlich zu hoffen,<br />
dass die in den Eckpunkten zur Polizeireform<br />
und den ″REFORMINFO″<br />
genannten Ziele für die Polizei auch<br />
erreicht werden. Aber kommt es da<br />
nach Jahrzehnten erfolgreicher Polizeiarbeit<br />
und einer teilweise mehrjährigen<br />
Umsetzungszeit dieser Reform<br />
z.B. bei einer gewünschten erweiterter<br />
Erreichbarkeit tatsächlich<br />
unbedingt auf die wenigen Wochen<br />
ab Januar 2014 an, in denen ein<br />
Übergangspersonalrat noch nicht<br />
beteiligt werden kann?<br />
Daher meine Bitte: Was bis jetzt an<br />
Arbeitszeitregelungen ausgereicht<br />
hat, wird auch noch ein paar Wochen<br />
für eine gute Polizeipräsenz<br />
reichen. Wenn in Kürze die Versetzungsschreiben<br />
zur Polizeireform<br />
verschickt werden, ist das genug<br />
Zugabe zum alltäglichen Geschäft.<br />
Eine ″Extrazugabe″ braucht wirklich<br />
niemand.<br />
Immer wieder kommt die Forderung<br />
auf, im Wechselschichtdienst<br />
der Landespolizei 12-Stunden-<br />
Schichten einzuführen. Scheinbarer<br />
Vorteil: Kompakte Arbeitszeit<br />
und dadurch längere Freizeitblöcke.<br />
Doch 12-Stunden-Schichten<br />
sind ein Spiel mit dem Feuer. Und<br />
vor allem: Sie sind zumindest im<br />
Tarifbereich rechtswidrig, denn<br />
auch hier unterscheidet sich - wie so oft - das Beamtenrecht<br />
vom Tarifrecht.<br />
″Die tägliche Arbeitszeit darf<br />
höchstens zwölf Stunden betragen″,<br />
sagt § 16 Abs. 2 der Arbeitszeit-<br />
und Urlaubsverordnung<br />
(AzUVO) mit Blick auf Polizeibeamte<br />
im Wechselschichtdienst.<br />
Dem stehen freilich die Bestimmungen<br />
des für den Tarifbereich<br />
relevanten Arbeitszeitgesetzes<br />
und des Tarifvertrages (TV-L) gegenüber.<br />
Das Arbeitszeitgesetz schreibt in<br />
§ 6 Abs. 2 (Nacht- und Schichtarbeit)<br />
vor:<br />
″Die werktägliche Arbeitszeit der<br />
12-Stunden-Schichten unzulässig<br />
Von Michael Schöfer, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />
Zur Arbeit gehört auch der Feierabend.<br />
Für Arbeitnehmer spätestens nach 10 Stunden.<br />
(Bild: public domain)<br />
Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.<br />
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert<br />
werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem<br />
Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im<br />
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten<br />
werden.″<br />
10 Stunden sind demzufolge die Höchstgrenze. Aber<br />
unter der Auflage, dass innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten<br />
wird.<br />
Mehr als 10 Stunden lässt das<br />
Arbeitszeitgesetz in § 7 Abs. 1<br />
Nr. 1 (Abweichende Regelungen)<br />
lediglich unter folgender Bedingung<br />
zu:<br />
″In einem Tarifvertrag oder auf<br />
Grund eines Tarifvertrags in einer<br />
Betriebs- oder Dienstvereinbarung<br />
kann zugelassen werden,<br />
1. abweichend von § 3<br />
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden<br />
werktäglich zu verlängern,<br />
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig<br />
und in erheblichem Umfang<br />
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />
fällt.“<br />
Fortsetzung auf Seite 3