Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Illingen.de
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§ 8<br />
Verwaltungszwang<br />
Räumt ein Benutzer / eine Benutzerin seine / ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn<br />
/ sie eine bestandskräftige o<strong>de</strong>r sofort vollziehbare Umsetzungs- und / o<strong>de</strong>r<br />
Räumungsverfügung ergangen ist, so kann <strong>de</strong>r Verwaltungsakt unter Anwendung<br />
<strong>von</strong> Verwaltungszwang nach Maßgabe <strong>de</strong>s Saarländischen Polizeigesetzes<br />
durchgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
III.<br />
Gebühren für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Obdachlosenunterkünfte<br />
§ 9<br />
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner<br />
(1) Für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r in einer Obdachlosenunterkunft in Anspruch genommenen<br />
Räume und Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren zu entrichten.<br />
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in <strong>de</strong>n Unterkünften<br />
untergebracht sind. Personen, die in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft (z. B.<br />
Ehepartner, Haushaltsangehörige, eheähnliche Gemeinschaft) stehen und eine<br />
Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Wer<strong>de</strong>n in<br />
Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen gesetzlich vertreten, sind / ist<br />
die / <strong>de</strong>r gesetzliche(n) Vertreter Gebührenschuldner.<br />
§ 10<br />
Gebührenhöhe<br />
(1) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für die<br />
zugewiesene Nutzfläche und <strong>de</strong>n Betriebskostenanteil. Die monatliche Grundgebühr<br />
beträgt 54,00 € für die Unterkünfte Steinertshaus 18 und 4,80 €/qm Nutzfläche für die<br />
Unterkunft im Gebäu<strong>de</strong> Hauptstraße 36a. Die Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser,<br />
Abwasser, Müll, Unterhaltung, Verwaltung) wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage einer<br />
Verbrauchsrechnung im Anteil pro Nutzer festgesetzt. Hierauf wird eine monatliche<br />
Vorauszahlungspauschale erhoben.<br />
(2) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr für die weiteren <strong>de</strong>m Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Obdachlosenunterbringung gewidmeten Gebäu<strong>de</strong>, Wohnungen o<strong>de</strong>r Räume (§1<br />
Abs. 2 Satz 2) wird einschließlich <strong>de</strong>r Betriebskosten in Höhe <strong>de</strong>r Auslagen erhoben,<br />
die die Ortspolizeibehör<strong>de</strong> für diese Zwecke Dritten gegenüber zu zahlen verpflichtet<br />
ist (zum Beispiel bei Wie<strong>de</strong>reinweisung).<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r <strong>Benutzung</strong>sgebühren nach Kalen<strong>de</strong>rtagen wird für je<strong>de</strong>n<br />
Tag <strong>de</strong>r <strong>Benutzung</strong> 1/30 <strong>de</strong>r monatlichen Gebühr zugrun<strong>de</strong>gelegt. Einzugs- und<br />
Auszugstag wer<strong>de</strong>n als 1 Tag berechnet.