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Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Illingen.de

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Satzung<br />

über die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> Obdachlosenunterkünften<br />

in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

Aufgrund § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung vom 27.06.1997, Amtsblatt Seite 682, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

Gesetz vom 11.02.2009, Amtsblatt Seite 1215, in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 2 und 6<br />

Kommunalabgabengesetz – KAG – in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom<br />

29.05.1998, Amtsblatt Seite 691, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 21.11.2007,<br />

Amtsblatt Seite 2408, hat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> in seiner Sitzung<br />

vom 10. Mai 2010 folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen:<br />

I.<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Rechtsform und Zweckbestimmung<br />

(1) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche<br />

Einrichtung. Die Obdachlosenunterkünfte wer<strong>de</strong>n <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Ortspolizeibehör<strong>de</strong><br />

verwaltet.<br />

(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Aufnahme <strong>von</strong> obdachlosen Personen<br />

bestimmten Wohncontainer Steinertshaus 18 und das Gebäu<strong>de</strong> Hauptstraße 36a im<br />

Ortsteil <strong>Illingen</strong>. Der Unterbringung <strong>von</strong> obdachlosen Personen dienen daneben alle<br />

sonstigen diesem Zweck gewidmeten Gebäu<strong>de</strong>, Wohnungen o<strong>de</strong>r Räume, wobei die<br />

Widmung nicht durch formellen Akt son<strong>de</strong>rn durch einfache Indienstnahme erfolgt.<br />

(3) Die Unterkünfte dienen <strong>de</strong>r Aufnahme und vorübergehen<strong>de</strong>n Unterbringung <strong>von</strong><br />

Personen, die obdachlos sind o<strong>de</strong>r sich in einer außergewöhnlichen<br />

Wohnungsnotlage befin<strong>de</strong>n und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst, aus<br />

eigener Kraft o<strong>de</strong>r mit Hilfe unterkunftsverpflichteter Angehöriger eine geordnete<br />

Unterkunft zu beschaffen o<strong>de</strong>r eine Wohnung zu erhalten.<br />

§ 2<br />

<strong>Benutzung</strong>sverhältnis<br />

(1) Das öffentlich – rechtliche <strong>Benutzung</strong>sverhältnis wird durch Einweisung <strong>de</strong>r<br />

obdachlosen Person in die Unterkunft und <strong>de</strong>ren tatsächliche <strong>Benutzung</strong> begrün<strong>de</strong>t.<br />

Es besteht we<strong>de</strong>r ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten<br />

Unterkunft noch auf Zuweisung <strong>von</strong> Räumen bestimmter Lage, Größe, Art o<strong>de</strong>r Güte.<br />

Die zur Verfügung gestellte Notunterkunft muss jedoch <strong>de</strong>n Grundsätzen einer<br />

menschenwürdigen Unterbringung entsprechen.<br />

(2) Durch die polizeiliche Einweisung in die Unterkunft wird ein Besitzstand <strong>de</strong>r<br />

obdachlosen Person an <strong>de</strong>m ihr überlassenen Gebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Räumen nicht begrün<strong>de</strong>t. Die obdachlose Person darf sich in <strong>de</strong>r ihr zugewiesenen<br />

Unterkunft vorübergehend aufhalten und notdürftig wohnlich einrichten.


2<br />

Eine Umsetzung <strong>von</strong> einer zugewiesenen Unterkunft in eine an<strong>de</strong>re ist möglich,<br />

wenn diese Maßnahme durch sachliche Grün<strong>de</strong> gerechtfertigt ist.<br />

Diese liegen vor,<br />

1. wenn Räumlichkeiten für dringen<strong>de</strong>re Fälle in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />

müssen,<br />

2. bei Unruhe, Missachtung <strong>de</strong>s Hausfrie<strong>de</strong>ns und <strong>de</strong>r gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen,<br />

3. wenn die Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Unterkunft leben<strong>de</strong>n Personen sich verringert o<strong>de</strong>r<br />

4. bei Standortverän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Obdachlosenunterkünfte.<br />

(3) Einer obdachlosen Einzelperson ist eine Unterbringung in<br />

Gemeinschaftsunterkünften zumutbar. Sie hat keinen Anspruch auf einen Raum, <strong>de</strong>r<br />

ihr allein zur Verfügung steht.<br />

(4) Die Beendigung <strong>de</strong>s <strong>Benutzung</strong>sverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung<br />

<strong>de</strong>r Ortspolizeibehör<strong>de</strong>. Soweit die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Unterkunft über <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, en<strong>de</strong>t das<br />

<strong>Benutzung</strong>sverhältnis mit <strong>de</strong>r Räumung <strong>de</strong>r Wohnung. Been<strong>de</strong>t die obdachlose<br />

Person die Nutzung <strong>de</strong>r Unterkunft, ohne dass es einer Verfügung nach Satz 1<br />

bedarf, so en<strong>de</strong>t das <strong>Benutzung</strong>sverhältnis mit <strong>de</strong>ren Auszug.<br />

II.<br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Obdachlosenunterkünfte, Ordnungsvorschriften<br />

§ 3<br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r überlassenen Räume und Hausrecht<br />

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt wer<strong>de</strong>n. Unter <strong>de</strong>n<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 ist auch eine<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Räume innerhalb <strong>de</strong>r zugewiesenen Obdachlosenunterkunft<br />

möglich. Es ist <strong>de</strong>n nutzungsberechtigten Personen verboten nicht eingewiesene<br />

Personen in ihrer Unterkunft zu beherbergen. Die Ausübung eines Gewerbes o<strong>de</strong>r<br />

einer freiberuflichen Tätigkeit – gleich welcher Art – ist we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Unterkunft noch<br />

auf <strong>de</strong>m dazugehörigen Gelän<strong>de</strong> gestattet.<br />

(2) Die zur Nutzung überlassene Unterkunft ist einschließlich <strong>de</strong>s Zubehörs pfleglich<br />

zu behan<strong>de</strong>ln. Die Abnutzung, Verän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verschlechterung <strong>de</strong>r Unterkunft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s überlassenen Zubehörs im Rahmen einer bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung hat <strong>de</strong>r Benutzer / die Benutzerin nicht zu vertreten. Er / Sie hat die<br />

Unterkunft und das überlassene Zubehör instand zu halten und nach Beendigung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Benutzung</strong>sverhältnisses in einem bestimmungsgemäßem Gebrauch<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Zustand heraus zu geben. Zum Zwecke <strong>de</strong>r Dokumentation <strong>de</strong>s<br />

Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Unterkunft einschließlich ihres Zubehörs ist im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Überlassung ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und <strong>von</strong> <strong>de</strong>r eingewiesenen<br />

obdachlosen Person zu unterschreiben.


3<br />

(3) Verän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r zugewiesenen Unterkunft und <strong>de</strong>m überlassenen Zubehör<br />

dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>de</strong>r Ortspolizeibehör<strong>de</strong> vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Benutzer / die Benutzerin ist im Übrigen verpflichtet, die<br />

Ortspolizeibehör<strong>de</strong> unverzüglich <strong>von</strong> Schä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Räumlichkeiten <strong>de</strong>r<br />

zugewiesenen Unterkunft o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m ihm / ihr überlassenen Zubehör o<strong>de</strong>r<br />

sonstigen Ausrüstungs- o<strong>de</strong>r Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong>n zu unterrichten.<br />

(4) Die allgemeinen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Offenes Licht und<br />

Feuer sind nicht gestattet. Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe dürfen in <strong>de</strong>n<br />

Obdachlosenunterkünften nicht gelagert wer<strong>de</strong>n. Hausflure, Kellergänge und<br />

Speicher sowie <strong>de</strong>ren Zugänge sind wegen feuerpolizeilicher Bestimmungen stets<br />

freizuhalten.<br />

(5) Hausflure und Kellergänge sowie <strong>de</strong>ren Zugänge und Gemeinschaftsräume und<br />

Flächen sind ebenso wie Gehwege zum Haus wechselweise <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

nutzungsberechtigten Personen zu reinigen. Gehwegbereiche vor und zum Haus<br />

sind schnee- und eisfrei zu halten. Die Gemein<strong>de</strong> kann im Bedarfsfall einen<br />

verbindlichen Räum- und Reinigungsplan erstellen. Ist eine nutzungsberechtigte<br />

Person nicht in <strong>de</strong>r Lage, <strong>de</strong>n o. a. Pflichten nachzukommen, hat sie für eine<br />

Vertretung zu sorgen. Ein / e Beauftragte / r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ist berechtigt, die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Nutzern übernommenen Pflichten zu kontrollieren und<br />

entsprechend anzuordnen.<br />

(6) Der Benutzer / die Benutzerin bedarf ferner <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong>, wenn er / sie<br />

1. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschil<strong>de</strong>r), eine Aufschrift o<strong>de</strong>r einen<br />

Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>r Unterkunft anbringen o<strong>de</strong>r aufstellen will;<br />

2. ein Tier in <strong>de</strong>r Unterkunft halten will;<br />

3. in <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Grundstück außerhalb vorgesehener Park-,<br />

Einstell- o<strong>de</strong>r Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;<br />

4. Um-, An- o<strong>de</strong>r Einbauten, Installationen o<strong>de</strong>r sonstige Verän<strong>de</strong>rungen in / an<br />

<strong>de</strong>r Unterkunft vornehmen will.<br />

(7) Die Zustimmung kann da<strong>von</strong> abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r / die in die<br />

Unterkunft eingewiesene Benutzer / Benutzerin eine Erklärung abgibt, dass er / sie<br />

die Haftung für alle Schä<strong>de</strong>n, die durch die beson<strong>de</strong>ren <strong>Benutzung</strong>en nach <strong>de</strong>n<br />

Absätzen 2 und 3 verursacht wer<strong>de</strong>n können, übernimmt und die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

insofern <strong>von</strong> Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen Dritter freistellt.<br />

(8) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re sind die Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Unterkunft, die Interessen <strong>de</strong>r Hausund<br />

Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung zu beachten.


4<br />

(9) Die Zustimmung kann wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n, wenn Auflagen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner o<strong>de</strong>r Nachbarn belästigt, die<br />

Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf durch<br />

sonstige sachliche Grün<strong>de</strong> gerechtfertigt ist.<br />

(10) Bei <strong>von</strong> <strong>de</strong>m Benutzer / <strong>de</strong>r Benutzerin ohne Zustimmung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

vorgenommenen baulichen o<strong>de</strong>r sonstigen Verän<strong>de</strong>rungen kann die Gemein<strong>de</strong><br />

<strong>Illingen</strong> diese auf Kosten <strong>de</strong>s Benutzers / <strong>de</strong>r Benutzerin beseitigen lassen und <strong>de</strong>n<br />

früheren Zustand wie<strong>de</strong>r herstellen lassen (Ersatzvornahme).<br />

(11) Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> kann im Übrigen alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

ergreifen, um <strong>de</strong>n Anstaltszweck zu erreichen. Sie übt das Hausrecht aus.<br />

(12) Die Beauftragten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> sind berechtigt, die Unterkünfte in<br />

angemessenen Abstän<strong>de</strong>n und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in <strong>de</strong>r Zeit<br />

<strong>von</strong> 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Benutzer / <strong>de</strong>r Benutzerin auf <strong>de</strong>ssen / <strong>de</strong>ren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr in<br />

Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung je<strong>de</strong>rzeit betreten wer<strong>de</strong>n. Zu diesem<br />

Zweck hält die Ortspolizeibehör<strong>de</strong> einen Wohnungsschlüssel zurück.<br />

§ 4<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Benutzer<br />

(1) Der Benutzer / die Benutzerin verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße<br />

Reinigung, ausreichen<strong>de</strong> Lüftung und Heizung <strong>de</strong>r überlassenen Unterkunft zu<br />

sorgen.<br />

(2) Zeigt sich im Laufe <strong>de</strong>r <strong>Benutzung</strong> ein wesentlicher Mangel <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r<br />

wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Grundstücks gegen eine nicht<br />

vorhersehbare Gefahr erfor<strong>de</strong>rlich, so hat <strong>de</strong>r Benutzer / die Benutzerin dies <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzer / die Benutzerin ist nicht<br />

berechtigt, auftreten<strong>de</strong> Mängel auf Kosten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zu beseitigen.<br />

(3) Bei Beendigung <strong>de</strong>s <strong>Benutzung</strong>sverhältnisses hat die eingewiesene Person die<br />

Unterkunft mit Ausnahme <strong>de</strong>s zur Verfügung gestellten Zubehörs vollständig geräumt<br />

und sauber zurück zu geben. Alle Schlüssel sind <strong>de</strong>r Ortspolizeibehör<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>ren<br />

Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer / die Benutzerin haftet für alle Schä<strong>de</strong>n,<br />

die <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> o<strong>de</strong>r einem <strong>Benutzung</strong>snachfolger aus <strong>de</strong>r Nichtbefolgung<br />

dieser Pflicht entstehen.<br />

(4) Einrichtungen, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Benutzer / die Benutzerin die Unterkunft o<strong>de</strong>r Teile<br />

da<strong>von</strong> versehen hat, darf er / sie wegnehmen, muss dann aber <strong>de</strong>n ursprünglichen<br />

Zustand wie<strong>de</strong>r herstellen. Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> kann die Ausübung <strong>de</strong>s<br />

Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwen<strong>de</strong>n, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Benutzer / die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r<br />

Wegnahme hat.


5<br />

§ 5<br />

Verhalten in <strong>de</strong>r Unterkunft, Hausordnung<br />

Die Benutzer <strong>de</strong>r Unterkünfte sind zur Wahrung <strong>de</strong>s Hausfrie<strong>de</strong>ns und zur<br />

gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Ordnung in<br />

<strong>de</strong>n einzelnen Unterkünften kann die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> beson<strong>de</strong>re Hausordnungen,<br />

in <strong>de</strong>nen insbeson<strong>de</strong>re das Verhalten <strong>de</strong>r Benutzer <strong>de</strong>r Unterkünfte und die<br />

<strong>Benutzung</strong> und Reinigung <strong>de</strong>r Gemeinschaftsanlagen und –räume geregelt wer<strong>de</strong>n,<br />

erlassen.<br />

§ 6<br />

Haftung und Haftungsausschluss<br />

(1) Die Benutzer / innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung<br />

für die <strong>von</strong> ihnen verursachten Schä<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Haftung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong>, ihrer Organe und ihrer Bediensteten<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt. Für Schä<strong>de</strong>n, die sich die Benutzer / innen einer Unterkunft bzw. <strong>de</strong>ren<br />

Besucher / innen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> keine<br />

Haftung.<br />

(3) Der Benutzer / die Benutzerin haftet für Schä<strong>de</strong>n, die durch schuldhafte<br />

Verletzung <strong>de</strong>r ihm / ihr obliegen<strong>de</strong>n Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen,<br />

beson<strong>de</strong>rs wenn technische Anlagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Einrichtungen unsachgemäß<br />

behan<strong>de</strong>lt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt o<strong>de</strong>r gegen<br />

Frost geschützt wird. Insoweit haftet <strong>de</strong>r Benutzer / die Benutzerin auch für das<br />

Verschul<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem / ihrem<br />

Willen in <strong>de</strong>r Unterkunft aufhalten. Schä<strong>de</strong>n und Verunreinigungen, für die <strong>de</strong>r<br />

Benutzer / die Benutzerin haftet, kann die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> auf Kosten <strong>de</strong>s<br />

Benutzers / <strong>de</strong>r Benutzerin beseitigen lassen.<br />

§ 7<br />

Personenmehrheit als Nutzer<br />

(1) Erklärungen, <strong>de</strong>ren Wirkungen mehrere Personen gemeinsam berühren, müssen<br />

<strong>von</strong> und gegenüber allen Benutzern / Personen abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Benutzer / je<strong>de</strong> Benutzerin muss Tatsachen in <strong>de</strong>r Person o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m<br />

Verhalten eines Haushaltsangehörigen o<strong>de</strong>r eines Dritten, <strong>de</strong>r / die sich mit seinem /<br />

ihrem Willen in <strong>de</strong>r Unterkunft aufhält, die das <strong>Benutzung</strong>sverhältnis berühren o<strong>de</strong>r<br />

einen Ersatzanspruch begrün<strong>de</strong>n, für und gegen sich gelten lassen.


6<br />

§ 8<br />

Verwaltungszwang<br />

Räumt ein Benutzer / eine Benutzerin seine / ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn<br />

/ sie eine bestandskräftige o<strong>de</strong>r sofort vollziehbare Umsetzungs- und / o<strong>de</strong>r<br />

Räumungsverfügung ergangen ist, so kann <strong>de</strong>r Verwaltungsakt unter Anwendung<br />

<strong>von</strong> Verwaltungszwang nach Maßgabe <strong>de</strong>s Saarländischen Polizeigesetzes<br />

durchgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

III.<br />

Gebühren für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r Obdachlosenunterkünfte<br />

§ 9<br />

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner<br />

(1) Für die <strong>Benutzung</strong> <strong>de</strong>r in einer Obdachlosenunterkunft in Anspruch genommenen<br />

Räume und Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren zu entrichten.<br />

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in <strong>de</strong>n Unterkünften<br />

untergebracht sind. Personen, die in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft (z. B.<br />

Ehepartner, Haushaltsangehörige, eheähnliche Gemeinschaft) stehen und eine<br />

Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Wer<strong>de</strong>n in<br />

Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen gesetzlich vertreten, sind / ist<br />

die / <strong>de</strong>r gesetzliche(n) Vertreter Gebührenschuldner.<br />

§ 10<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für die<br />

zugewiesene Nutzfläche und <strong>de</strong>n Betriebskostenanteil. Die monatliche Grundgebühr<br />

beträgt 54,00 € für die Unterkünfte Steinertshaus 18 und 4,80 €/qm Nutzfläche für die<br />

Unterkunft im Gebäu<strong>de</strong> Hauptstraße 36a. Die Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser,<br />

Abwasser, Müll, Unterhaltung, Verwaltung) wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage einer<br />

Verbrauchsrechnung im Anteil pro Nutzer festgesetzt. Hierauf wird eine monatliche<br />

Vorauszahlungspauschale erhoben.<br />

(2) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr für die weiteren <strong>de</strong>m Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Obdachlosenunterbringung gewidmeten Gebäu<strong>de</strong>, Wohnungen o<strong>de</strong>r Räume (§1<br />

Abs. 2 Satz 2) wird einschließlich <strong>de</strong>r Betriebskosten in Höhe <strong>de</strong>r Auslagen erhoben,<br />

die die Ortspolizeibehör<strong>de</strong> für diese Zwecke Dritten gegenüber zu zahlen verpflichtet<br />

ist (zum Beispiel bei Wie<strong>de</strong>reinweisung).<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r <strong>Benutzung</strong>sgebühren nach Kalen<strong>de</strong>rtagen wird für je<strong>de</strong>n<br />

Tag <strong>de</strong>r <strong>Benutzung</strong> 1/30 <strong>de</strong>r monatlichen Gebühr zugrun<strong>de</strong>gelegt. Einzugs- und<br />

Auszugstag wer<strong>de</strong>n als 1 Tag berechnet.


7<br />

§ 11<br />

Entstehung <strong>de</strong>r Gebührenschuld,<br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach § 1 Absatz 2 als<br />

Obdachlosenunterkünfte gewidmeten Gebäu<strong>de</strong>, Wohnungen o<strong>de</strong>r Räume <strong>von</strong><br />

natürlichen Personen auf <strong>de</strong>r Grundlage einer Einweisungsverfügung o<strong>de</strong>r auf<br />

mündliche Anordnung benutzt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

(2) Die Gebührenpflicht <strong>de</strong>s Nutzers / <strong>de</strong>r Nutzerin beginnt mit <strong>de</strong>m Einzug in die<br />

Unterkunft und en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Freimachung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zwangsweisen<br />

Räumung. Bei unberechtigter Nutzung entsteht die Schuld mit <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />

Beginn <strong>de</strong>r Nutzung.<br />

§ 12<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die<br />

<strong>Benutzung</strong>sgebühr wird monatlich erhoben. Ist die Gebührenpflicht <strong>de</strong>s Nutzers / <strong>de</strong>r<br />

Nutzerin erst im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rmonats entstan<strong>de</strong>n, so wird die Gebühr bis<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats o<strong>de</strong>r, falls das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung in <strong>de</strong>n Lauf eines Monats<br />

fällt, bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Benutzung</strong>sverhältnis festgesetzt. Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr<br />

wird zwei Wochen nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.<br />

(2) Beginnt o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rmonats, wird die<br />

<strong>Benutzung</strong>sgebühr nach <strong>de</strong>n angefangenen Kalen<strong>de</strong>rtagen festgesetzt.<br />

(3) Eine vorübergehen<strong>de</strong> Nichtbenutzung <strong>de</strong>r Unterkunft entbin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Benutzer / die<br />

Benutzerin nicht <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Absatz 1 und 2<br />

vollständig zu zahlen.<br />

(4) Rückständige Gebühren wer<strong>de</strong>n im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />

beigetrieben.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 11.05.2010<br />

Der Bürgermeister<br />

Armin König

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