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Hundesteuersatzung - Illingen.de

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H u n d e s t e u e r s a t z u n g<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

Die Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> erläßt aufgrund <strong>de</strong>s § 12 <strong>de</strong>s Kommunalselbstverwaltungsgesetzes<br />

– KSVG – in <strong>de</strong>r Fassung vom 18. April 1989 (Abl. S. 557), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Gesetz Nr. 1307 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom<br />

24.03.1993 und <strong>de</strong>r §§ 1 – 3 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 15. Juni<br />

1985 (Amtsblatt S. 729) mit <strong>de</strong>m Beschluß <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates vom 29.11.1993 folgen<strong>de</strong><br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Steuerschuldner, Steuerpflicht<br />

( 1 ) Wer in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> einen über drei Monate alten Hund hält, hat eine<br />

Hun<strong>de</strong>steuer nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.<br />

Der Nachweis, daß <strong>de</strong>r Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat,<br />

obliegt <strong>de</strong>m Halter <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s. Vermag dieser <strong>de</strong>n Nachweis nicht zu erbringen,<br />

so ist er zur Hun<strong>de</strong>steuer heranzuziehen.<br />

( 2 ) Wer einen Hund in Pflege o<strong>de</strong>r auf Probe hält, hat die Steuer gleichfalls zu<br />

entrichten, sofern er nicht nachweisen kann, daß <strong>de</strong>r Hund bereits in einer an<strong>de</strong>ren<br />

Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland versteuert wird.<br />

( 3 ) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> aufhalten,<br />

sind für solche Hun<strong>de</strong> nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft besitzen<br />

und die nachweislich bereits in einer an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />

( 4 ) Als Halter aller in einem Haushalt o<strong>de</strong>r in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen<br />

Hun<strong>de</strong> gilt <strong>de</strong>r Haushalts- bzw. Betriebsvorstand. Halten mehrere Personen<br />

gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die<br />

Steuer.<br />

( 5 ) Gesellschaften, Vereine o<strong>de</strong>r Genossenschaften, die einen Hund halten, haben<br />

ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung <strong>de</strong>r Steuer verantwortlich<br />

ist. Für die persönliche Haftung <strong>de</strong>r einzelnen Gesellschafter und Mitglie<strong>de</strong>r<br />

gelten sinngemäß die Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.<br />

( 6 ) Zugelaufene Hun<strong>de</strong> müssen versteuert wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht binnen eines<br />

Monats <strong>de</strong>m Eigentümer, <strong>de</strong>r Polizeibehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem Tierheim übergeben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 2<br />

Steuersätze<br />

( 1 ) Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben.<br />

Sie beträgt für <strong>de</strong>n ersten Hund<br />

80,-- DM


- 2 -<br />

( 2 ) Hält ein Hun<strong>de</strong>besitzer im Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> mehrere Hun<strong>de</strong>,<br />

so erhöht sich die Steuer<br />

für <strong>de</strong>n zweiten Hund auf<br />

und für je<strong>de</strong>n weiteren Hund auf<br />

130,-- DM<br />

180,-- DM.<br />

( 3 ) Wer<strong>de</strong>n von einem Hun<strong>de</strong>halter neben Hun<strong>de</strong>n, für die die Steuer nach <strong>de</strong>n<br />

§§ 3, 4 und 5 dieser Steuersatzung ermäßigt ist, auch voll zu versteuern<strong>de</strong><br />

Hun<strong>de</strong> gehalten, so gelten diese für die Bemessung <strong>de</strong>r Steuer je nach <strong>de</strong>r<br />

Zahl <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>, für die eine Ermäßigung gewährt ist, als zweite und weitere<br />

Hun<strong>de</strong>. Dagegen sind Hun<strong>de</strong>, für die nach § 6 dieser <strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong><br />

eine Steuer nicht erhoben wird, bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Steuersatzes für die<br />

voll zu versteuern<strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong> nicht zu berücksichtigen.<br />

( 4 ) Für Kampfhun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Polizeiverordnung über die Zucht, das Halten<br />

und das Führen von Kampfhun<strong>de</strong>n vom 14. August 1991 (Abl. S. 918 ff) erhöht<br />

sich die Hun<strong>de</strong>steuer auf <strong>de</strong>n zweifachen Steuersatz.<br />

( 5 ) Über die zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer wird ein Bescheid erteilt.<br />

§ 3<br />

Steuerermäßigungen und –befreiungen<br />

( 1 ) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Sätze ermäßigt<br />

für:<br />

1. Hun<strong>de</strong>, die zur Bewachung von Gebäu<strong>de</strong>n gehalten wer<strong>de</strong>n, welche von<br />

<strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen;<br />

2. Hun<strong>de</strong>, die von zugelassenen Unternehmen <strong>de</strong>s Bewachungsgewerbes<br />

o<strong>de</strong>r von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung <strong>de</strong>s Wachdienstes<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

3. Abgerichtete Hun<strong>de</strong>, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für<br />

die Berufsarbeit gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

4. Mel<strong>de</strong>-, Sanitäts- o<strong>de</strong>r Schutzhun<strong>de</strong>, die für solche Funktionen im beson<strong>de</strong>ren<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und die dafür vorgesehenen Prüfungen abgelegt haben.<br />

Die Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen.<br />

Die Zeugnisse müssen von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sfachverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Hun<strong>de</strong>rasse ausgefertigt sein. Zeugnisse o<strong>de</strong>r Prüfungen, <strong>de</strong>ren<br />

Ablegung länger als ein Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen.<br />

( 2 ) Für Hun<strong>de</strong>, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen,<br />

beträgt die Steuer 50 v. H. <strong>de</strong>r in § 2 Abs.1 und 2 festgesetzten Steuersätze.


- 3 -<br />

§ 4<br />

Zwingersteuer<br />

( 1 ) Zuverlässigen Hun<strong>de</strong>züchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine<br />

Hun<strong>de</strong>, und zwar min<strong>de</strong>stens zwei von <strong>de</strong>r gleichen Rasse, darunter eine<br />

Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung einer<br />

Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger, sowie ihre Zuchttiere und<br />

die von ihnen gezüchteten Hun<strong>de</strong> in ein bei <strong>de</strong>r zuständigen Fachorganisation<br />

geführtes o<strong>de</strong>r anerkanntes Zucht- o<strong>de</strong>r Stammbuch eintragen lassen und<br />

sich schriftlich verpflichten, für später hinzukommen<strong>de</strong> Tiere in gleicher Weise<br />

die Eintragung zu veranlassen.<br />

( 2 ) Die Zwingersteuer beträgt für je<strong>de</strong>n Hund, <strong>de</strong>r zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Steuersätze, jedoch für einen Zwinger<br />

nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Selbstgezogene<br />

Hun<strong>de</strong> sind, solange sie sich im Zwinger befin<strong>de</strong>n, bis zum Alter von 6<br />

Monaten von <strong>de</strong>r Steuer befreit.<br />

( 3 ) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß<br />

1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes entsprechen<strong>de</strong><br />

einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n sind;<br />

2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit zur Einsicht vorzulegen<strong>de</strong><br />

Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r jeweilige Bestand und <strong>de</strong>r<br />

Verbleib <strong>de</strong>r veräußerten Hun<strong>de</strong> zu ersehen ist;<br />

3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb von einer Woche unter Angabe<br />

<strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerungen außer<strong>de</strong>m unter Angabe <strong>de</strong>s Namens<br />

und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt)<br />

gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

4. alljährlich vor Beginn <strong>de</strong>s neuen Rechnungsjahres Bescheinigungen <strong>de</strong>r<br />

Fachorganisation, bei <strong>de</strong>r die Eintragung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> (Abs. 1) erfolgt ist, über<br />

die Erfüllung <strong>de</strong>r im Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt wird.<br />

§ 5<br />

Vergünstigungen bei gewerbsmäßigem Hun<strong>de</strong>han<strong>de</strong>l<br />

( 1 ) Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hun<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln, und das Gewerbe<br />

angemel<strong>de</strong>t haben, haben zwei Hun<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n Steuersätzen für <strong>de</strong>n<br />

ersten und zweiten Hund zu versteuern. Weitere Hun<strong>de</strong>, die sie nachweislich<br />

weniger als sechs Monate im Besitz hatten, sind steuerfrei.<br />

( 2 ) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß<br />

1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes entsprechen<strong>de</strong><br />

einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n sind;


- 4 -<br />

2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit zur Einsicht vorzulegen<strong>de</strong><br />

Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r jeweilige Bestand, <strong>de</strong>r Tag<br />

<strong>de</strong>s An- und Verkaufs, die Rasse, Größe, Farbe und das Geschlecht <strong>de</strong>s<br />

Hun<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Name und die Wohnung <strong>de</strong>s Vorbesitzers und <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

ersichtlich sind;<br />

3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb einer Woche unter Angabe <strong>de</strong>s Tages<br />

und bei Veräußerung außer<strong>de</strong>m unter Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r<br />

Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) gemel<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiung<br />

1. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Polizei-, Justiz- und Zollbeamten, <strong>de</strong>ren Unterhaltungskosten<br />

im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen wer<strong>de</strong>n;<br />

2. Hun<strong>de</strong>, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern gehalten wer<strong>de</strong>n, sofern<br />

die Hun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Gutachten <strong>de</strong>r vorgesetzten Dienstbehör<strong>de</strong> zum<br />

Wachdienst unentbehrlich sind;<br />

3. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Forstbeamten und Jägermeister sowie <strong>de</strong>r Personen, die<br />

gemäß <strong>de</strong>s Gesetzes über Feld- und Forstschutz für das Saarland (FFschG)<br />

in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung, Feld- und Forstschutzbeauftragte sind o<strong>de</strong>r<br />

sonstige (gemäß <strong>de</strong>s vorstehen<strong>de</strong>n Gesetzes) mit <strong>de</strong>m Feld- und Forstschutz<br />

beauftragte und bestätigte Personen, in <strong>de</strong>r für die Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Feld-, Forst- und Jagdschutzes erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />

4. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Jagdaufseher (Saarl. Jagdgesetz i.d.j. gültigen Fassung);<br />

5. Her<strong>de</strong>ngebrauchshun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />

6. Hun<strong>de</strong>, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />

7. Hun<strong>de</strong>, die in Anstalten von Tierschutz – o<strong>de</strong>r ähnlichen Vereinen zur vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen<br />

wer<strong>de</strong>n; § 5 Abs. 2, Nr. 2, fin<strong>de</strong>t Anwendung;<br />

8. Führhun<strong>de</strong> von Blin<strong>de</strong>n;<br />

9. Hun<strong>de</strong>, die zum Schutze und zur Hilfe blin<strong>de</strong>r, tauber o<strong>de</strong>r völlig hilfloser Personen<br />

unentbehrlich sind. Die Gewährung <strong>de</strong>r Steuerfreiheit kann dabei von<br />

<strong>de</strong>r Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.


- 5 -<br />

§ 7<br />

Voraussetzung zur Steuerbefreiung o<strong>de</strong>r –ermäßigung<br />

( 1 ) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>steuer nach <strong>de</strong>n §§ 3<br />

und 6 ist nur zu gewähren, wenn die Hun<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n angegebenen Verwendungszweck<br />

hinlänglich geeignet und die Halter <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> wegen Tierquälerei<br />

nicht bestraft sind. Für Wachhun<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Regel außerhalb <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s<br />

gehalten wer<strong>de</strong>n, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf<br />

<strong>de</strong>m Grundstück ein für ihren Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgl.) vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

( 2 ) Der Antrag auf Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung ist schriftlich einzureichen. Er ist<br />

von <strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong>haltern binnen zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Anschaffung zu stellen<br />

und vor Beginn je<strong>de</strong>s neuen Haushaltsjahres zu wie<strong>de</strong>rholen. In gleicher<br />

Weise hat er <strong>de</strong>n Antrag vor Beginn <strong>de</strong>s nächsten Vierteljahres zu stellen,<br />

wenn für einen versteuerten Hund Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung beantragt<br />

wird. Die unter die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 6 Nr. 9 fallen<strong>de</strong>n Personen können<br />

von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung <strong>de</strong>s Antrages befreit<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

( 3 ) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für das laufen<strong>de</strong> Vierteljahr auch dann<br />

zu entrichten, wenn eine Voraussetzung <strong>de</strong>r Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –<br />

befreiung vorliegt. Wird jedoch die rechtzeitig nachgesuchte<br />

Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung für einen neu angeschafften Hund<br />

abgelehnt, so wird von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Steuer Abstand genommen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Hund binnen einer Woche nach Zustellung <strong>de</strong>s ablehnen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>s<br />

wie<strong>de</strong>r abgeschafft wird.<br />

( 4 ) Über die Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung wird ein Bescheid erteilt.<br />

( 5 ) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung gilt nur für die in <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n bezeichneten<br />

Personen o<strong>de</strong>r Anstalten. Sie erlischt, wenn die Hun<strong>de</strong> nicht mehr<br />

ausschließlich zu <strong>de</strong>n Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>retwegen die Ermäßigung<br />

o<strong>de</strong>r Befreiung bewilligt wor<strong>de</strong>n ist, wenn sie auch einen an<strong>de</strong>ren Hun<strong>de</strong>halter<br />

übergehen o<strong>de</strong>r die Unterbringung und Haltung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

( 6 ) Kommen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befeiung in<br />

Fortfall, so ist dies binnen 2 Wochen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt)<br />

anzuzeigen.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuer<br />

( 1 ) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und<br />

15.11. an die Gemein<strong>de</strong>kasse zu entrichten.


- 6 -<br />

( 2 ) Entsteht o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t die Steuerpflicht im Laufe eines Vierteljahres (§ 1), so<br />

muß die Steuer für das laufen<strong>de</strong> Vierteljahr voll entrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 9<br />

Anrechnung<br />

Wer einen bereits in einer Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland versteuerten<br />

Hund erwirbt o<strong>de</strong>r mit einem solchen Hund zuzieht o<strong>de</strong>r wer an Stelle eines abgeschafften<br />

aber bereits versteuerten Hun<strong>de</strong>s einen neuen Hund erwirbt, kann – bei<br />

Vorlage <strong>de</strong>r Steuerquittung – die Anrechnung <strong>de</strong>r bereits entrichteten Steuer auf die<br />

für <strong>de</strong>n gleichen Zeitraum zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer verlangen.<br />

§ 10<br />

Erlaß <strong>de</strong>r Steuer<br />

Der Gemein<strong>de</strong>rat bzw. <strong>de</strong>r von ihm beauftragte Finanzausschuß kann in einzelnen<br />

Fällen o<strong>de</strong>r bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer Verhältnisse die Steuerschuld aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Billigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise erlassen.<br />

§ 11<br />

Mel<strong>de</strong>pflicht<br />

( 1 ) Wer im Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> einen Hund anschafft o<strong>de</strong>r mit einem<br />

Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>m Zuzug bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) anzumel<strong>de</strong>n. Neugeborene<br />

Hun<strong>de</strong> gelten mit Ablauf <strong>de</strong>s 3. Monats nach <strong>de</strong>r Geburt als angeschafft.<br />

Die gleiche Verpflichtung obliegt <strong>de</strong>njenigen, die als Verwahrer, Mieter, Nutznießer,<br />

Pfandgläubiger u.a. in <strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vorübergehen<strong>de</strong>n Besitz<br />

eines Hun<strong>de</strong>s gelangen. Die Anmeldung ist nach <strong>de</strong>r Besitzerlangung unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Vorbesitzers und ohne Rücksicht darauf, ob die Hun<strong>de</strong>steuer bereits<br />

entrichtet ist o<strong>de</strong>r nicht, innerhalb <strong>de</strong>r vorgenannten Frist vorzunehmen.<br />

Zugelaufene Hun<strong>de</strong> gelten als angeschafft, wenn sie nicht binnen eines Monats<br />

(§ 1 Abs. 6) <strong>de</strong>m Verfügungsbefugten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Polizeibehör<strong>de</strong> übergeben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

( 2 ) Je<strong>de</strong>r Hund, <strong>de</strong>r abgeschafft wur<strong>de</strong>, abhan<strong>de</strong>n gekommen o<strong>de</strong>r eingegangen<br />

ist, muß spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Abgang erfolgt ist, abgemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

<strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s sind bei <strong>de</strong>r Abmeldung Name und Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

anzugeben.


- 7 -<br />

§ 12<br />

Auskunftspflicht<br />

Je<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter ist verpflichtet, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung<br />

(Steueramt) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n von diesen Beauftragten auf Nachfrage<br />

über die auf <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Grundstück gehaltenen Hun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Halter<br />

wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Ebenso hat je<strong>de</strong>r Haushalts- bzw. Betriebsvorstand<br />

und je<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>halter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.<br />

Bei Durchführung von Hun<strong>de</strong>bestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer<br />

o<strong>de</strong>r ihre Stellvertreter und die Haushalts- bzw. Betriebsvorstän<strong>de</strong> zur wahrheitsgemäßen<br />

Ausfüllung <strong>de</strong>r ihnen von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung übersandten Nachweisung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die<br />

Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> (§ 11) nicht<br />

berührt.<br />

§ 13<br />

Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldtatbestän<strong>de</strong> regeln sich nach<br />

<strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften, die auch sonst im Bereich <strong>de</strong>s Kommunalabgabenrechts<br />

unmittelbar gelten<strong>de</strong>s Recht sind.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Steuersatzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.<br />

Zugleich tritt die <strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> vom 21.12.1979 mit <strong>de</strong>n<br />

dazugehörigen Nachtragssatzungen vom 28.03.1983, 13.12.1984 und 23.10.1987<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 01. Dezember 1993<br />

Der Bürgermeister<br />

Werner Woll


3. Än<strong>de</strong>rungssatzung<br />

zur <strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />

Aufgrund <strong>de</strong>s § 12 <strong>de</strong>s Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), sowie <strong>de</strong>r §§ 1, 2 und<br />

5 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes – KAG – in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 15. Februar 2006<br />

(Amtsbl. S. 474, 530), wird gemäß Beschluss <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>rates vom 15. Mai 2007<br />

folgen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> vom 29. November 1993, zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Än<strong>de</strong>rungssatzung vom 31. August 2001, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Die nach § 2 zu erheben<strong>de</strong>n Steuersätze wer<strong>de</strong>n neu festgesetzt<br />

gem. Absatz 1 für <strong>de</strong>n ersten Hund auf 54,00 €<br />

gem. Absatz 2 für <strong>de</strong>n zweiten Hund auf 78,00 €<br />

für je<strong>de</strong>n weiteren Hund auf 108,00 €.<br />

Diese Än<strong>de</strong>rungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft.<br />

§ 2<br />

<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 15. Mai 2007<br />

Der Bürgermeister<br />

Armin König

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