Hundesteuersatzung 2013 Korrektur - Illingen.de
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H u n d e s t e u e r s a t z u n g<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong><br />
Aufgrund <strong>de</strong>s § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r<br />
Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz<br />
vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), und <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3<br />
Kommunalabgabengesetz –KAG – in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 29. Mai<br />
1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 21. November 2007<br />
(Amtsbl. S. 2393), hat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> am 21. März <strong>2013</strong> und<br />
zur <strong>Korrektur</strong> am 06. Mai <strong>2013</strong> folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuerschuldner, Steuerpflicht<br />
( 1 ) Wer in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> einen über drei Monate alten Hund hält, hat eine<br />
Hun<strong>de</strong>steuer nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.<br />
Der Nachweis, dass <strong>de</strong>r Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht<br />
hat, obliegt <strong>de</strong>m Halter <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s. Vermag dieser <strong>de</strong>n Nachweis nicht zu<br />
erbringen, so ist er zur Hun<strong>de</strong>steuer heranzuziehen.<br />
( 2 ) Wer einen Hund in Pflege o<strong>de</strong>r auf Probe hält, hat die Steuer gleichfalls zu<br />
entrichten, sofern er nicht nachweisen kann, dass <strong>de</strong>r Hund bereits in einer<br />
an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland versteuert wird.<br />
( 3 ) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> aufhalten,<br />
sind für solche Hun<strong>de</strong> nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft besitzen<br />
und die nachweislich bereits in einer an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />
( 4 ) Als Halter aller in einem Haushalt o<strong>de</strong>r in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen<br />
Hun<strong>de</strong> gilt <strong>de</strong>r Haushalts- bzw. Betriebsvorstand. Halten mehrere Personen<br />
gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die<br />
Steuer.<br />
( 5 ) Gesellschaften, Vereine o<strong>de</strong>r Genossenschaften, die einen Hund halten, haben<br />
ein Mitglied zu bestimmen, das für die Zahlung <strong>de</strong>r Steuer verantwortlich<br />
ist. Für die persönliche Haftung <strong>de</strong>r einzelnen Gesellschafter und Mitglie<strong>de</strong>r<br />
gelten sinngemäß die Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.<br />
( 6 ) Zugelaufene Hun<strong>de</strong> müssen versteuert wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht binnen eines<br />
Monats <strong>de</strong>m Eigentümer, <strong>de</strong>r Polizeibehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem Tierheim übergeben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 2<br />
Steuersätze<br />
( 1 ) Die Steuer wird für das Haushaltsjahr erhoben.<br />
Sie beträgt für je<strong>de</strong>n Hund 68 €.
- 2 -<br />
( 2 ) Wer<strong>de</strong>n von einem Hun<strong>de</strong>halter neben Hun<strong>de</strong>n, für die die Steuer nach <strong>de</strong>n<br />
§§ 3, 4 und 5 dieser Steuersatzung ermäßigt ist, auch voll zu versteuern<strong>de</strong><br />
Hun<strong>de</strong> gehalten, so gelten diese für die Bemessung <strong>de</strong>r Steuer je nach <strong>de</strong>r<br />
Zahl <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>, für die eine Ermäßigung gewährt ist, als weitere Hun<strong>de</strong> mit<br />
gleichem Steuersatz. Dagegen sind Hun<strong>de</strong>, für die nach § 6 dieser<br />
<strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong> eine Steuer nicht erhoben wird, bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s<br />
Steuersatzes für die voll zu versteuern<strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong> nicht zu berücksichtigen.<br />
( 3 ) Für Gefahrhun<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Polizeiverordnung über <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r<br />
Bevölkerung vor gefährlichen Hun<strong>de</strong>n im Saarland vom 14. August 1991<br />
(Amtsbl. S. 918) erhöht sich die Hun<strong>de</strong>steuer auf <strong>de</strong>n dreifachen Steuersatz.<br />
( 4 ) Über die zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer wird ein Bescheid erteilt.<br />
§ 3<br />
Steuerermäßigungen und –befreiungen<br />
( 1 ) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Sätze ermäßigt<br />
für:<br />
1. Hun<strong>de</strong>, die zur Bewachung von Gebäu<strong>de</strong>n gehalten wer<strong>de</strong>n, welche von<br />
<strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen;<br />
2. Hun<strong>de</strong>, die von zugelassenen Unternehmen <strong>de</strong>s Bewachungsgewerbes<br />
o<strong>de</strong>r von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung <strong>de</strong>s Wachdienstes<br />
gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
3. Abgerichtete Hun<strong>de</strong>, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für<br />
die Berufsarbeit gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
4. Mel<strong>de</strong>-, Sanitäts- o<strong>de</strong>r Schutzhun<strong>de</strong>, die für solche Funktionen im beson<strong>de</strong>ren<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und die dafür vorgesehenen Prüfungen abgelegt haben.<br />
Die Prüfung ist durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachzuweisen.<br />
Die Zeugnisse müssen von <strong>de</strong>n zuständigen Lan<strong>de</strong>sfachverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Hun<strong>de</strong>rasse ausgefertigt sein. Zeugnisse o<strong>de</strong>r Prüfungen, <strong>de</strong>ren<br />
Ablegung länger als ein Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen.<br />
( 2 ) Für Hun<strong>de</strong>, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Gehöfte gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
welche von <strong>de</strong>n nächsten bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n mehr als 300 m entfernt liegen,<br />
beträgt die Steuer 50 v. H. <strong>de</strong>r in § 2 festgesetzten Steuersätze.
- 3 -<br />
§ 4<br />
Zwingersteuer<br />
( 1 ) Zuverlässigen Hun<strong>de</strong>züchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine<br />
Hun<strong>de</strong>, und zwar min<strong>de</strong>stens zwei von <strong>de</strong>r gleichen Rasse, darunter eine<br />
Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Vergünstigung<br />
einer Zwingersteuer gewährt, wenn sie ihren Zwinger, sowie ihre Zuchttiere<br />
und die von ihnen gezüchteten Hun<strong>de</strong> in ein bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Fachorganisation geführtes o<strong>de</strong>r anerkanntes Zucht- o<strong>de</strong>r Stammbuch<br />
eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, für später hinzukommen<strong>de</strong><br />
Tiere in gleicher Weise die Eintragung zu veranlassen.<br />
( 2 ) Die Zwingersteuer beträgt für je<strong>de</strong>n Hund, <strong>de</strong>r zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte <strong>de</strong>r im § 2 angegebenen Steuersätze, jedoch für einen<br />
Zwinger nicht mehr als die Steuer für drei Hun<strong>de</strong>. Selbstgezogene Hun<strong>de</strong><br />
sind, solange sie sich im Zwinger befin<strong>de</strong>n, bis zum Alter von 6 Monaten von<br />
<strong>de</strong>r Steuer befreit.<br />
( 3 ) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />
1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes entsprechen<strong>de</strong><br />
einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n sind;<br />
2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit zur Einsicht vorzulegen<strong>de</strong><br />
Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r jeweilige Bestand und <strong>de</strong>r<br />
Verbleib <strong>de</strong>r veräußerten Hun<strong>de</strong> zu ersehen ist;<br />
3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb von einer Woche unter Angabe<br />
<strong>de</strong>s Tages und bei Veräußerungen außer<strong>de</strong>m unter Angabe <strong>de</strong>s Namens<br />
und <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt)<br />
gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />
4. alljährlich vor Beginn <strong>de</strong>s neuen Rechnungsjahres Bescheinigungen <strong>de</strong>r<br />
Fachorganisation, bei <strong>de</strong>r die Eintragung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> gemäß Abs. 1 erfolgt<br />
ist, über die Erfüllung <strong>de</strong>r im Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt wird.<br />
§ 5<br />
Vergünstigungen bei gewerbsmäßigem Hun<strong>de</strong>han<strong>de</strong>l<br />
( 1 ) Zuverlässige Personen, die gewerbsmäßig mit Hun<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>ln und das Gewerbe<br />
angemel<strong>de</strong>t haben, haben zwei Hun<strong>de</strong> zu versteuern. Weitere Hun<strong>de</strong>,<br />
die sie nachweislich weniger als sechs Monate im Besitz hatten, sind<br />
steuerfrei.<br />
( 2 ) Die Vergünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass<br />
1. für die Hun<strong>de</strong> geeignete, <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes entsprechen<strong>de</strong><br />
einwandfreie Unterkunftsräume vorhan<strong>de</strong>n sind;
- 4 -<br />
2. ordnungsgemäße, <strong>de</strong>n Aufsichtsbeamten je<strong>de</strong>rzeit zur Einsicht<br />
vorzulegen<strong>de</strong> Bücher geführt wer<strong>de</strong>n, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r jeweilige Bestand, <strong>de</strong>r<br />
Tag <strong>de</strong>s An- und Verkaufs, die Rasse, Größe, Farbe und das Geschlecht<br />
<strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Name und die Wohnung <strong>de</strong>s Vorbesitzers und <strong>de</strong>s<br />
Erwerbers ersichtlich sind;<br />
3. Ab- und Zugänge von Hun<strong>de</strong>n innerhalb einer Woche unter Angabe <strong>de</strong>s<br />
Tages und bei Veräußerung außer<strong>de</strong>m unter Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r<br />
Wohnung <strong>de</strong>s Erwerbers bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt)<br />
gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für:<br />
§ 6<br />
Steuerbefreiung<br />
1. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Polizei-, Justiz- und Zollbeamten und <strong>de</strong>rgleichen, <strong>de</strong>ren<br />
Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen<br />
wer<strong>de</strong>n;<br />
2. Hun<strong>de</strong>, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern gehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
sofern die Hun<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Gutachten <strong>de</strong>r vorgesetzten Dienstbehör<strong>de</strong> zum<br />
Wachdienst unentbehrlich sind;<br />
3. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Forstbeamten und Jägermeister sowie <strong>de</strong>r Personen, die<br />
gemäß <strong>de</strong>m Gesetz über Feld- und Forstschutz für das Saarland (FFschG) in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung Feld- und Forstschutzbeauftragte sind o<strong>de</strong>r<br />
sonstige gemäß dieses Gesetzes mit <strong>de</strong>m Feld- und Forstschutz beauftragte<br />
und bestätigte Personen, in <strong>de</strong>r für die Durchführung <strong>de</strong>s Feld-, Forst- und<br />
Jagdschutzes erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />
4. Diensthun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Jagdaufseher gemäß <strong>de</strong>m Saarländischen Jagdgesetz in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung;<br />
5. Her<strong>de</strong>ngebrauchshun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl;<br />
6. Hun<strong>de</strong>, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu<br />
wissenschaftlichen Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n;<br />
7. Hun<strong>de</strong>, die in Anstalten von Tierschutz – o<strong>de</strong>r ähnlichen Vereinen zur<br />
vorübergehen<strong>de</strong>n Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße<br />
gelassen wer<strong>de</strong>n. § 5 Abs. 2 Nr. 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung;<br />
8. Führhun<strong>de</strong> von Blin<strong>de</strong>n;<br />
9. Hun<strong>de</strong>, die zum Schutze und zur Hilfe blin<strong>de</strong>r, tauber o<strong>de</strong>r völlig hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind. Die Gewährung <strong>de</strong>r Steuerfreiheit kann dabei<br />
von <strong>de</strong>r Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.
- 5 -<br />
§ 7<br />
Voraussetzung zur Steuerbefreiung o<strong>de</strong>r –ermäßigung<br />
( 1 ) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r die Befreiung von <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>steuer nach <strong>de</strong>n §§ 3<br />
und 6 ist nur zu gewähren, wenn die Hun<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n angegebenen<br />
Verwendungszweck hinlänglich geeignet und die Halter <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> wegen<br />
Tierquälerei nicht bestraft sind. Für Wachhun<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Regel außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s gehalten wer<strong>de</strong>n, ist die Ermäßigung nur zu gewähren,<br />
sofern auf <strong>de</strong>m Grundstück ein für ihren Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte,<br />
Laufstall o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgleichen) vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />
( 2 ) Der Antrag auf Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung ist schriftlich einzureichen. Er ist<br />
von <strong>de</strong>n Hun<strong>de</strong>haltern binnen zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Anschaffung zu stellen<br />
und vor Beginn je<strong>de</strong>s neuen Haushaltsjahres zu wie<strong>de</strong>rholen. In gleicher<br />
Weise ist <strong>de</strong>r Antrag vor Beginn <strong>de</strong>s nächsten Vierteljahres zu stellen, wenn<br />
für einen versteuerten Hund Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung beantragt<br />
wird. Die unter die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 6 Nr. 9 fallen<strong>de</strong>n Personen können<br />
von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur alljährlichen Erneuerung <strong>de</strong>s Antrages befreit<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
( 3 ) Bei verspäteten Anträgen ist die Steuer für das laufen<strong>de</strong> Vierteljahr auch dann<br />
zu entrichten, wenn eine Voraussetzung <strong>de</strong>r Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r<br />
-befreiung vorliegt. Wird jedoch die rechtzeitig nachgesuchte<br />
Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung für einen neu angeschafften Hund<br />
abgelehnt, so wird von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Steuer Abstand genommen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Hund binnen einer Woche nach Zustellung <strong>de</strong>s ablehnen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>s<br />
wie<strong>de</strong>r abgeschafft wird.<br />
( 4 ) Über die Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung wird ein Bescheid erteilt.<br />
( 5 ) Die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung gilt nur für die in <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n<br />
bezeichneten Personen o<strong>de</strong>r Anstalten. Sie erlischt, wenn die Hun<strong>de</strong> nicht<br />
mehr ausschließlich zu <strong>de</strong>n Zwecken gehalten wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>nen die<br />
Ermäßigung o<strong>de</strong>r Befreiung bewilligt wor<strong>de</strong>n ist, wenn sie auch einen an<strong>de</strong>ren<br />
Hun<strong>de</strong>halter übergehen o<strong>de</strong>r die Unterbringung und Haltung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n<br />
For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Tierschutzgesetzes wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
( 6 ) Entfallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung o<strong>de</strong>r –befreiung, so<br />
ist dies binnen 2 Wochen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) anzuzeigen.<br />
§ 8<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuer<br />
( 1 ) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und<br />
15.11. an die Gemein<strong>de</strong>kasse zu entrichten.
- 6 -<br />
( 2 ) Entsteht o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t die Steuerpflicht im Laufe eines Monats, so muss die<br />
Steuer für <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Monat voll entrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 9<br />
Anrechnung<br />
Wer einen bereits in einer Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland versteuerten<br />
Hund erwirbt o<strong>de</strong>r mit einem solchen Hund zuzieht o<strong>de</strong>r wer an Stelle eines<br />
abgeschafften aber bereits versteuerten Hun<strong>de</strong>s einen neuen Hund erwirbt, kann –<br />
bei Vorlage <strong>de</strong>r Steuerquittung – die Anrechnung <strong>de</strong>r bereits entrichteten Steuer auf<br />
die für <strong>de</strong>n gleichen Zeitraum zu zahlen<strong>de</strong> Hun<strong>de</strong>steuer verlangen.<br />
§ 10<br />
Erlass <strong>de</strong>r Steuer<br />
Der Gemein<strong>de</strong>rat bzw. <strong>de</strong>r von ihm beauftragte Haushalts- und Finanzausschuss<br />
kann in einzelnen Fällen o<strong>de</strong>r bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer Verhältnisse die<br />
Steuerschuld aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Billigkeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise erlassen.<br />
§ 11<br />
Mel<strong>de</strong>pflicht<br />
( 1 ) Wer im Gebiet <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> einen Hund anschafft o<strong>de</strong>r mit einem<br />
Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen nach <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>m Zuzug bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) anzumel<strong>de</strong>n.<br />
Neugeborene Hun<strong>de</strong> gelten mit Ablauf <strong>de</strong>s 3. Monats nach <strong>de</strong>r Geburt als<br />
angeschafft. Die gleiche Verpflichtung obliegt <strong>de</strong>njenigen, die als Verwahrer,<br />
Mieter, Nutznießer, Pfandgläubiger u. a. in <strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
vorübergehen<strong>de</strong>n Besitz eines Hun<strong>de</strong>s gelangen. Die Anmeldung ist nach <strong>de</strong>r<br />
Besitzerlangung unter Angabe <strong>de</strong>s Vorbesitzers und ohne Rücksicht darauf,<br />
ob die Hun<strong>de</strong>steuer bereits entrichtet ist o<strong>de</strong>r nicht, innerhalb <strong>de</strong>r<br />
vorgenannten Frist vorzunehmen. Zugelaufene Hun<strong>de</strong> gelten als angeschafft,<br />
wenn sie nicht binnen eines Monats im Sinne von § 1 Abs. 6 <strong>de</strong>m<br />
Verfügungsbefugten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Polizeibehör<strong>de</strong> übergeben wer<strong>de</strong>n.<br />
( 2 ) Je<strong>de</strong>r Hund, <strong>de</strong>r abgeschafft wur<strong>de</strong>, abhan<strong>de</strong>n gekommen o<strong>de</strong>r eingegangen<br />
ist, muss spätestens innerhalb von 14 Tagen abgemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r<br />
Veräußerung <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>s sind bei <strong>de</strong>r Abmeldung Name und Wohnung <strong>de</strong>s<br />
Erwerbers anzugeben.
- 7 -<br />
§ 12<br />
Auskunftspflicht<br />
Je<strong>de</strong>r Grundstückseigentümer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter ist verpflichtet, <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>verwaltung (Steueramt) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Beauftragten auf Nachfrage über die<br />
auf <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Grundstück gehaltenen Hun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Halter<br />
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Ebenso hat je<strong>de</strong>r Haushalts- bzw.<br />
Betriebsvorstand und je<strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong>halter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen<br />
Auskunftserteilung.<br />
Bei Durchführung von Hun<strong>de</strong>bestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer<br />
o<strong>de</strong>r ihre Stellvertreter und die Haushalts- bzw. Betriebsvorstän<strong>de</strong> zur wahrheitsgemäßen<br />
Ausfüllung <strong>de</strong>r ihnen von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verwaltung übersandten Nachweisung<br />
innerhalb <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die<br />
Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung <strong>de</strong>r Hun<strong>de</strong> gemäß § 11<br />
nicht berührt.<br />
§ 13<br />
Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
Beitreibung, Rechtsbehelfe sowie Straf- und Bußgeldtatbestän<strong>de</strong> regeln sich nach<br />
<strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften, die auch sonst im Bereich <strong>de</strong>s<br />
Kommunalabgabenrechts unmittelbar gelten<strong>de</strong>s Recht sind.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Steuersatzung tritt am 01. Juli <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Zugleich tritt die <strong>Hun<strong>de</strong>steuersatzung</strong> <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> <strong>Illingen</strong> vom 29. November<br />
1993 mit <strong>de</strong>n dazu erlassenen Nachtragssatzungen vom 17. November 1994, 31.<br />
August 2001 und 15. Mai 2007 außer Kraft.<br />
<strong>Illingen</strong>, <strong>de</strong>n 08. Mai <strong>2013</strong><br />
Der Bürgermeister